- •Familie hat viele Gesichter
- •In: Das Parlament Nr. 33/34, 16.8.2004, s.L
- •Elternwille und Kindeswohl - vom Wandel der Erziehung
- •§ 2 Bildungsauftrag der Schule
- •Zusammenleben in der Familie
- •Familienpolitik in Deutschland
- •Familien in Deutschland
- •Lebensformen und Familie im Wandel
- •Der familienkrach
- •Gleichstellungs- und Geschlechterpolitik
- •Gleichberechtigung von Mann und Frau
- •Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- •Wandel im Geschlechterverhältnis
- •Ungleichheit zwischen Frauen und Männern
- •Männergesellschaft - Gibt's die noch?
- •Häufige Ursachen von Eheproblemen
- •Unser Verständnis von Arbeit
- •Formen und Ursachen von Arbeitslosigkeit
- •Jäger, Bauer, Banker Wie wir morgen arbeiten werden: Ein Blick zurück nach vorn
- •Von der Agrar- zur Dienstleistungsgesellschaft
- •Verstöße gegen Rechtsordnung – die Gerichte entscheiden
- •Der Fall Peter k.
- •§ 52. Tateinheit. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
- •§ 250. Schwerer Raub. (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn
- •Der Ablauf des Gerichtsverfahrens – Strafprozess und Zivilprozess
- •Im Zivilprozess ist manches anders
- •Beobachtungsaufträge für den Gerichtsbesuch
- •Recht und Gerechtigkeit im Rechtsstaat
- •Was ist ein Rechtsstaat?
- •Rechtssicherheit im Rechtsstaat – Beispiele
- •Jugendstrafe - angemessen und zweckmäßig? Protokoll der Angst
- •Migration weltweit
- •Arbeitskräfte gesucht: Gastarbeiter
- •Arbeit gesucht: Traumziel Europa
- •Binnenwanderung in Europa
- •Deutschland - ein Einwanderungsland?
- •Ausländer in Deutschland: einfach nur fremd?
- •Integrationspolitik
- •Integration in Schule und Beruf
- •Migration und Integration
- •Integration - Integrationspolitik
- •Fremde und Fremdsein - Vorurteile und Feindbilder
- •Internationale Migration
- •Formen der Abwanderung
- •Irreguläre Migration
- •Staatliche Steuerungsversuche
- •Migration und Integration (Deutschland-Chronologie)
- •Religionen: Konfliktpotenzial oder kulturelle Bereicherung?
- •Ethnische Konflikte
- •Globaler Terrorismus – die neue Gefahr
- •Gemeinsamer Kampf gegen den Terror
- •Transnationaler Terrorismus
- •11. September 2001
- •Der islamistische Terrorismus
- •Terrorismus gestern und heute
- •Der internationale Terrorismus – weiterhin eine Gefahr?
- •Gefahr durch abc-Waffen
- •Internationale Abwehrstrategien
- •Weltpolitische Konflikte
- •Ursachen und Hintergründe von Konflikten und Kriegen
- •Islamischer Fundamentalismus
- •Entwicklung und Aufhebung des Ost-West-Konflikts
- •Struktur und Perspektiven des Nord-Süd-Konflikts
- •Konfliktherd Nahost
- •Krieg und Friedlosigleit: Warum gibt es Kriege? –
- •Vier Beispiele
- •Vietnam: gegensätzliche Gesellschaftsordnungen
- •Krieg, Konflikt, Konfliktlösung
- •Vielfalt moderner Kriege
- •Kriege neuer Art
- •Irak-Krieg 2003
- •Krieg im ehemaligen Jugoslawien
- •Kurden: Volk ohne Land
- •Humanitäre Katastrophen
- •Umweltkatastrophe als Schadensursache und Schaden [Bearbeiten]
- •Organisationen und Instrumente kollektiver Sicherheit
- •Vereinte Nationen und Weltfriedensordnung
- •Osze – Sicherheit und Zusammenarbeit für Europa
- •Internationale Nichtregierungsorganisationen
- •Nato und Bundeswehr
- •Interkulturelle Kommunikation
- •Eine seltsame Alchemie zwischen Deutschen und Franzosen.
- •Deutsch – Deutsche – Franzosen – Deutschland – Frankreich
- •Ein Gespräch über interkulturelle Probleme
- •Kulturunterschiede zwischen Deutschland und Belarus – Ein Erfahrungsbericht
- •Warum sehen Russinnen so viel schöner aus?
- •Über die Ehe - ein Kommentar
- •Heirats-Trends
- •Andere Länder, andere Sitten
- •«Das Wichtigste für einen Deutschen ist immer nur er selbst!»
- •Bikulturelle Ehen und Beziehungen
- •Inhaltsverzeichnis
- •Verstöße gegen die Rechtsordnung –
Gleichstellungs- und Geschlechterpolitik
Gleichstellungspolitik und Geschlechterpolitik (Gender mainstreaming) fordern und för-dern ausgehend von der Verfassungsnorm die Gleichberechtigung der Geschlechter.
Ihre rechtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sind:
der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann (Art. 3 Abs. 2 GG),
die aus der deutschen Vereinigung (Einigungsvertrag) herrührende Konkretisierung des Grund-
gesetzes von 1994, nach der der Staat die „tatsächliche" Gleichberechtigung fördert und auf die
Beseitigung von „bestehenden Nachteilen" hinwirkt (Art. 3 Abs. 3 GG),
das Gleichberechtigungsgesetz des Bundes und der Länder,
die dem Gleichberechtigungsgrundsatz angepassten Regelungen im Arbeits- und Dienstrecht, im
Sozialversicherungs-, Witwen- und Waisenrecht,
der sozialgeschichtliche Wandel der Familie von der patriarchalischen zur partnerschaftlichen
Familie,
der sozialgeschichtliche Prozess der Emanzipation der Frau.
Mit dem Verbot der Benachteiligung von Frauen oder Männern befassen sich Gleichstellungsbeauftragte oder Ämter des Bundes, der Länder, Kommunen sowie Körperschaften öffent-lichen Rechts und Betriebe. Sie haben die Gesetzesanwendung zu kontrollieren, persönliche Beratung öffentlich anzubieten und dienen als allgemeine Ansprechstelle.
Als Instrumente zur Herstellung von Chancengleichheit werden genutzt:
Frauenförderprogramme in Ausbildung und Beruf sowie
Frauenquoten in politischen Organisationen (Parteien) und im öffentlichen Dienst.
Geschlechterpolitik (Gender mainstreaming) ist der Prozess und die Methode, um die Geschlechterperspektive in die Gesamtpolitik aufzunehmen.
Geschlechterpolitik ist eine zweite, umfassendere Strategie zur Erreichung von Chancengleichheit. Politische Entscheidungen und Maßnahmen sind danach so zu betreiben, dass in jedem Politikfeld und auf allen Entscheidungsebenen die Ausgangsbedingungen für und die Auswirkungen auf beide Geschlechter berücksichtigt werden.
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Gleichstellungspolitik
Geschlechterpolitik
geht von bestimmten, konkreten Problemstellungen, die Ungleichheit der Geschlechter beinhalten, aus
nur bestimmte Ämter oder Personen (z. B. Frauenausschuss oder Gleichstellungsbeauftragte) suchen nach Lösungen
kurze Zeiträume
alle politischen Entscheidungen und Maßnahmen werden unter der ge-schlechtsspezifischen Perspektive betrachtet
alle politischen Akteure prüfen alle politischen Entscheidungen und Maßnahmen auf Geschlechterungleichheiten
längere Zeiträume
Gleichberechtigung von Mann und Frau
Geteilter Haushalt?
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 GG) verankert. Danach darf niemand u. a. wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Doch trotz dieser Gleichheit vor dem Gesetz bestehen im Alltag noch immer erhebliche Unterschiede. Erwerbstätige Frauen und Männer müssen Familie, Haushalt und Beruf miteinander vereinbaren. Oftmals haben Männer, die nach der Arbeit nach Hause kommen, Feierabend, während auf erwerbstätige Frauen der zweite Arbeitsplatz wartet. Man spricht deshalb auch von der Doppelbelastung der Frau.
Gleiche Chancen in Schule und Beruf?
Frauen ordnen ihre beruflichen Wünsche oft der Familie unter. Doch mehr und mehr sind Frauen heute nicht mehr bereit, auf ihre persönlichen Perspektiven zu verzichten. Der Beruf bedeutet für sie mehr als bezahlte Arbeit. Er fördert die Selbstständigkeit und finanzielle Sicherheit, er bringt Anerkennung und neue Kontakte. Gerade bei den veränderten Familienverhältnissen ist es für Frauen heute wichtig, finanziell unabhängig zu sein, damit sie z. B. bei einer Scheidung nicht in materielle Not geraten.
Obwohl schon seit einigen Jahren mehr Mädchen als Jungen Abitur machen und der Anteil der Hochschulabsolventen nahezu gleich ist, schlägt sich diese Entwicklung noch nicht im Anteil von Frauen in Führungspositionen nieder. Vor allem im oberen Management sind nach wie vor kaum Frauen anzutreffen. Auch in der Politik sind Frauen trotz steigenden Anteils noch immer unterrepräsentiert.
Zurück am Herd
Zuerst die gute Nachricht: Frauen sind immer gebildeter. In der Schulbildung haben sie die Männer inzwischen überholt, 40,6 Prozent der Frauen bis 30 Jahre hatten im Jahr 2004 Abitur. Von den Männern waren es nur 37,8 Prozent. Und unter den Hochschulabsolventen herrscht inzwischen Geschlechterparität; die ehemalige Dominanz der Männer ist gebrochen. Hurra, möchte man angesichts solcher Zahlen rufen. Denn wo Bildung immer wichtiger wird, sollten die Frauen ja nun gesellschaftlich und beruflich auf dem Vormarsch sein.
Die gesellschaftliche Emanzipation der Frauen gerät vielmehr ins Stocken. Immer noch ist Diskriminierung nach dem Geschlecht auf dem Arbeitsmarkt üblich. Manch Grund für diese Un-gleichbehandlung ist eher harmlos: Zum Beispiel werden typische Frauenberufe schlechter entlohnt als typische Männerjobs. Kriminell wird es allerdings, wenn derlei Strukturunterschiede gar nicht existieren. Hier diskriminieren Arbeitgeber die Frauen direkt. Sie verdienen weniger als ein Mann, der genau den gleichen Job macht. Nur, weil sie Frauen sind. Nicht viel besser sieht es bei der Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Geschlechtern aus. Die Zahl der Frauen, die voll beschäftigt sind, hat stark abgenommen: von 1991 bis 2004 um 1,6 Millionen. Die Frauenquote stieg nur, weil gleichzeitig 1,8 Millionen Frauen mehr in Teilzeit arbeiteten. Unter den Frauen mit Kindern arbeitet nur noch ein Fünftel ganztags. Die Erwerbstätigkeit von Männern nimmt hingegen zu, wenn Kinder im Haushalt sind. In Deutschland dominiert immer noch das klassische Ernährermodell: Der Mann verdient das Geld, die Frau steigt aus dem Job, mindestens aber aus der Voll-zeitarbeit, aus - und kümmert sich um die Kinder. Da tröstet auch der Hinweis nicht, dass es in anderen EU-Ländern ähnlich ist.
Insgesamt kein gutes Zeugnis. Und schon ist sie da: die Schuldfrage. Unter medialem Generalverdacht stehen traditionell die Männer. Generell würden die Männer in der Gleichberechtigungs-Debatte zu negativ dargestellt. So hätten Befragungen ergeben, dass inzwischen sehr viele Männer gerne eine aktivere Erzieherrolle einnehmen und dafür weniger arbeiten wollten. Andere Erhebungen allerdings zeigen: Sie tun es nicht.
M 3 Text von: B. Schwentker, Die Zeit, 5.1.2006
M 5 Entwicklung der gesetzlichen Gleichstellung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1896 § 1354
Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu, er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1900 §1356
Die Frau ist ... berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. (...)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit 1977 § 1356
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Aufgaben
Gleichberechtigung im Haushalt: Beschreiben Sie die Aufgabenverteilung in Ihrer Familie und vergleichen Sie mit M 1.
Fassen Sie die Veränderungen des § 1356 BGB zusammen. Wie könnte die Diskussion eines Ehepaares über die beiderseitige Erwerbstätigkeit ablaufen (2. Absatz, neueste Fassung)?
Berichten Sie über den aktuellen Stand der Gleichberechtigung (M 1 bis M4). Entwerfen Sie
in der Gruppe Plakate, was Sie sich in dieser Hinsicht noch für die Zukunft wünschen.