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Der Ablauf des Gerichtsverfahrens – Strafprozess und Zivilprozess

Der Ablauf eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist ein gesetzlich geordnetes Verfahren, in dem darüber entschieden wird, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Es gliedert sich in die Abschnitte

  • Ermittlungsverfahren

  • Eröffnungsverfahren

  • Hauptverhandlung und

  • Vollstreckungsverfahren.

Sobald die Staatsanwaltschaft vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, ist sie nach dem so genannten Legalitätsprinzip verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen. In einem Ermitt­lungs­verfahren untersucht sie, ob Anlass besteht, gegen den Beschuldigten eine öffentliche Klage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Dabei bedient sie sich vielfach polizeilicher Hilfe. Bei der Erforschung des Sachverhalts müssen Polizei und Staatsanwaltschaft alle zur Entlastung und zur Belastung des Beschuldigten dienenden Tatsachen und Umstände von Amts we­gen ermitteln. Glaubt die Staatsanwalt­schaft, dass sie dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten nachweisen kann, verfasst sie eine Anklageschrift und legt diese dem Gericht vor.

Damit beginnt das Eröffnungsverfahren. Das Gericht teilt dem Angeschuldigten die An­klageschrift mit und fordert ihn auf, sich zu der Anklage zu äußern. Schreibt das Gesetz die Mitwir­kung eines Vertei­digers vor – was vor allem bei schweren Straftaten der Fall ist -, so bestellt das Ge­richt jetzt dem Angeschuldigten, der noch keinen Rechtsanwalt mit seiner Verteidi­gung beauf­tragt hat, einen sog. Pflicht­verteidiger. Das Gericht prüft dann noch einmal, ob der hinreichende Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und deshalb die Anklage zur Hauptverhandlung zuge-lassen werden kann. Das Eröffnungsverfahren endet mit der Ablehnung der Eröffnung des Haupt-verfahrens oder mit dem Eröffnungsbeschluss. Den Eröffnungsbeschluss übersendet das Gericht dem Angeklagten und der Staatsanwalt­schaft. Außerdem werden der Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, der Angeklagte, Zeugen, Sachverständige usw. zum Termin geladen und sonstige Be­weismittel herbeige­schafft.

Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des Strafverfahrens. Sie läuft so ab:

  • Der vorsitzende Richter stellt fest, ob die erforderlichen Personen anwesend sind, und belehrt die

Zeugen über ihre Zeugenpflichten.

  • Dann vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

  • Der Staatsanwalt verliest die vom Gericht zugelassene Anklage.

  • Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern; er soll

sich nicht möglicherweise selbst belasten müssen. Will er aussagen, wird er ver­nommen.

  • Nun erfolgt die Beweisaufnahme: Es können Zeugen vernommen, Sachverständige ange­hört und

Urkunden verlesen werden. Außerdem kann das Gericht eine Sache oder einen Ort selbst in

Augenschein nehmen. Nach jeder Beweiserhebung erhalten der Angeklagte, sein Verteidiger und

der Staatsanwalt Gelegenheit, sich zu äußern.

  • Nach Abschluss der Beweisaufnahme fasst der Staatsanwalt das Ergebnis der Hauptver­handlung

zusammen und stellt einen bestimmten Antrag an das Gericht.

  • Hat der Angeklagte einen Verteidiger, hält auch dieser einen zusammenfassenden Schlussvortrag

und stellt einen Antrag.

  • Der Angeklagte hat das letzte Wort.

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Nun zieht sich das Gericht zur Beratung über das Urteil zurück. Anschließend verkündet der vorsitzende Richter im Namen des Volkes das Urteil.

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