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Verstöße gegen Rechtsordnung – die Gerichte entscheiden

Öffentliches Recht" und „Privatrecht"

Unsere Rechtsordnung unterscheidet zwischen zwei großen Rechtsbereichen.

  • Unsere Rechtsbeziehungen zu anderen Privatleuten und privaten Organisationen (Betrieben, Geschäften) sind im „Privatrecht " (auch: Zivilrecht) geregelt. Die um­fassendste Gesetzes­sam­mlung dazu ist das „Bürgerliche Gesetzbuch" (BGB). Bei Streitigkeiten sind die „Zivilgerichte" zuständig.

  • Überall da, wo wir es mit staatlichen Stellen (dazu gehören z.B. die Amter der Stadt­verwaltung, aber auch die öffentlichen Schulen) oder mit Rechtsvorschriften zu tun haben, deren Einhaltung vom Staat überwacht wird und bei deren Nichteinhaltung staatliche Strafen drohen (Verstöße gegen die Verkehrsordnung, Diebstahl, Drogen­handel usw.), spricht man von „öffentlichem Recht". Wichtigstes Gesetzbuch dazu ist das „Strafgesetzbuch" (StGB). Zuständig für das Straf­recht sind die Strafgerichte. Anhand der folgenden Sammlung konkreter Beispiele können Sie sich Klarheit über diese Unterscheidung verschaffen (nur 4 der 13 Fälle sind privatrechtlicher Natur). Begründen Sie jeweils Ihre Zuordnung.

Nr.

Fall

Öffentliches Recht

Privatrecht

1

Mord bzw. Totschlag

2

Streit zwischen den Nachbarn Hinz und Kunz: Ein Ast ragt über die Grundstücksgrenze und soll nach Meinung von Herrn Kunz abgesägt werden. Hinz will das aber nicht.

3

Schüler klagt gegen die Nichtversetzung we­gen „ungerechter" Notengebung.

4

Bürger A klagt gegen eine verweigerte Bau­genehmigung.

5

Frau Zorn klagt gegen das Fahrradgeschäft Plattfuß wegen einer überhöhten Reparatur­rechnung.

6

Die Brüder Max und Moritz streiten wegen einer Erbschaft.

7

Ein Beamter wird wegen Bestechlichkeit ver­klagt.

­

8

wiHubert L. wurde bei Handel mit Kokain er­wischt.

9

Bürger Findig klagt gegen den Steuerbe­scheid.

10

Opa Fritz klagt gegen den Rentenbescheid.

11

Frau Kornblume klagt gegen das Reisebüro Sonnenschein, weil die Nachtruhe im Ur­laubs­hotel an der Costa Brava durch den Lärm einer Diskothek gestört wurde.

12

Herbert Stempel wurde beim Fälschen eines Personalausweises erwischt.

13

Isolde Kummer klagt gegen ihren Ex-Verlob-ten Frank S. Er hat sie mit einer anderen Frau betrogen und sie geohrfeigt.

Öffentliches Recht

  • Völkerrecht

  • Verfassungsrecht

  • Kirchenrecht

  • Verwaltungsrecht

  • Steuerrecht

  • Strafrecht

  • Prozessrecht

  • Sozialrecht

Privatrecht

  • Bürgerliches Recht

Schuldrecht

Sachenrecht

Familienrecht

Erbrecht

  • Handelsrecht

  • Gesellschaftsrecht

  • Arbeitsrecht

Jugendliche vor Gericht

Jugendstrafrecht: Welche Strafen sind möglich?

Maßnahmen

Gründe, die für die Anwendung der betreffenden Maßnahme sprechen können

A.Erziehungsmaß­re­geln (§ 9)

1. Weisungen

2. Erziehungsbei-

stand­schaft

3. Fürsorgeerziehung

  • Einmalige Straftaten, die durch Um­stände der Lebensführung wesent­lich mitverursacht wurden

  • Wenn mangelnde elterliche Erzie­hungsmöglichkeit als Täter­merkmal festgestellt wird

  • Wenn bei einer 17-Jährigen die Fa­milie eine drohende Verwahr­losung nicht aufhalten kann

B. Zuchtmittel (§13)

1. Verwarnung

2. Auflagen

3. Jugendarrest

  • Einmalige Straftaten, für die der Jugendliche in seiner Person selbst verantwortlich ist

  • Schäden aus Übermut

  • Delikte aus mangelnder Selbstkont­rolle bei besonderer Gele­genheit, z.B. leichter Diebstahl, Körperverlet­zung u.a.

C. Jugendstrafe (§17)

1. Freiheitsentzug von

bestimmter Dauer

2. Freiheitsentzug von

unbestimmter Dauer

  • Schwere Straftaten mit hohem Schuldgehalt

  • Insbesondere bei Heranwachsenden und Feststellung „schädli­cher Nei­gung" z. B. bei Wiederholungstätern

(Andreas Gerster, Recht mit Methode, C. C. Buchners Verlag, Bamberg 2004, S. 22)

Für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren ist das Ju­gendgericht zuständig. Wer jünger als 14 Jahre ist, gilt als nicht strafmündig. Das bedeutet, dass Mädchen und Jun­gen in diesem Alter noch nicht bestraft werden können. Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren könnten eben­falls nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt wer­den, wenn sie zum Tatzeitpunkt in ihrer Reife Jugendlichen nahestehen. Dies entscheidet der Richter im Einzelfall. Die Zusammensetzung des Jugendgerichts hängt von der Schwere der Straftat ab: Bei einfacheren Straftaten besteht es aus einem Richter. Ist die Straftat schwerwiegender, wird dieser von zwei Schöffen unterstützt. Das sind ehrenamtliche Mitarbeiter, die mit dem Richter über das Urteil beraten. Dabei haben sie die gleichen Rechte wie ein Richter. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei Mord, besteht das Gericht aus drei Richtern und zwei Schöffen. Je nach Schwere der Straftat kann das Jugendgericht verschiedene Strafen aussprechen. Zunächst wird es prüfen, ob sogenannte Er­ziehungsmaßnah-men angebracht sind. So kann das Ge­richt zum Beispiel verfügen, dass der Jugendliche

  • eine Lehrstelle oder eine Arbeitsstelle annehmen muss,

  • bestimmte Gaststätten nicht mehr besuchen darf,

  • gemeinnützige Arbeiten, zum Beispiel in einem Alten­heim oder einer Jugendeinrichtung, leisten

muss,

  • für einige Zeit in einem Heim oder in einer Pflegefami­lie untergebracht wird.

Sozialarbeiter vom Jugendamt betreuen die Jugendlichen nicht nur vor Gericht und während der Verbüßung der Stra­fe, sondern vermitteln auch Beratung (zum Beispiel Dro­genberatung) und Hilfen bei Konflikten mit den Eltern. Wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann das Ju-gendgericht auch Zuchtmittel anwenden. Es kann zum Beispiel

  • eine Verwarnung aussprechen;

  • anordnen, einen Schaden wieder gutzumachen, zum Beispiel indem der/die Ange­klagte eine

Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt;

  • Jugendarrest in Form von Freizeitarrest an Wochenenden oder als Dauerarrest bis zu vier Wo­-

chen verhängen.

Wenn eine besonders schwere Schuld vorliegt, wird eine Jugendstrafe verhängt. Das be­deutet für den Jugendlichen eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis höchs­tens zehn Jahren. Ist ein Jugendlicher bereits mehrfach straffällig geworden, wird das Urteil strenger ausfallen als bei einem nicht vorbestraften. Ist zu erwarten, dass der Jugendliche künftig nicht mehr straffällig wird, wird das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen. Das bedeutet, dass der Jugendliche zu­nächst nicht ins Gefängnis muss, sich aber über einen längeren Zeitraum einwandfrei zu verhalten hat und sich regelmäßig bei der Polizei melden muss. Begeht er in dieser Zeit eine Straftat, muss er seine Haftstrafe antreten.

Aufgaben

  1. Erläutern Sie anhand des Textes die schematische Übersicht zu möglichen Maßnahmen im Rahmen des Jugendstrafrechts.

  • Inwiefern begegnet der Staat Jugendlichen „mit größerer Nachsicht“? In welchen Fällen werden auch Erwachsene (bis 21 Jahre) vor Gericht wie Jugendliche behandelt? Wie stehen Sie zu einer Verschärfung des Jugendstrafrechts?

  • Wodurch unterscheiden sich „Erziehungsmaßnahmen“ von „Zuchtmitteln“ und diese von „Ju­gendstrafe“?

  1. Stellen Sie heraus, welche drei Gerichte bei Jugendstrafsachen zuständig sein können und wo­nach sich die jeweilige Zuständigkeit richtet.

  2. Als Richter sollen Sie Maßnahmen nach dem Jugendgerichtgesetz in den nachfolgend genann-ten Fällen verhängen. Begründen Sie, warum Sie sich für eine bestimmte Maßnahme entschie­den haben. Es ist auch möglich, mehrere Maßnahmen nebeneinander zu verhängen.

  • Anna, 16 Jahre, zerkratzt in leicht alkoholisiertem Zustand nach einer Party die Tür eines S-Klasse Mercedes, weil sie die „Bonzen“ nicht leiden kann. Schaden: 2500 Euro.

  • Bert, 17 Jahre, schlägt mit Freunden einen 12-jährigen Jungen zusammen, das Opfer wird dabei verletzt.

  • Chris, 14 Jahre, lässt in einem Kaufhaus die neue CD der Gruppe „Natural“ mitgehen und wird dabei erwischt.

  • Dennis, 18 Jahre, dringt mit Freunden in ein Grafikbüro ein und entwendet PCs und weitere Ge-räte im Wert von 15 000 Euro. Beim Versuch, die Ware zu verkaufen, wird er erwischt. Er ist schon mehrmals wegen Diebstahls beim Jugendrichter gelandet.

  • Ellis und Felix, 17 Jahre, werfen „zum Spaß“ Steine von einer Autobahnbrücke auf die Fahr­bahn, eine Mutter von drei Kindern stirbt.

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