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§ 2 Bildungsauftrag der Schule

(1) Die Schule soll (...) die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europä­ischen Humanismus und der Ideen der li­beralen, demokratischen und sozialen Frei­heitsbewegungen weiterentwickeln. (...)

Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,

  • die Grundrechte für sich und jeden an­deren wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesell­schaft beizutragen,

  • nach ethischen Grundsätzen zu han­deln sowie religiöse und kulturelle Wer­te zu erkennen und zu achten,

  • ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtig­keit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Ge­schlechter zu gestalten,

  • den Gedanken der Völkerverständi­gung, insbesondere die Idee einer ge­meinsamen Zukunft der

europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben, - Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen (...).

Texterläuterungen:

  1. Erziehung 1887: In einem Erziehungshandbuch von 1887 heißt es, das Kind solle lernen, „sich selbst zu verleugnen, zu überwinden und zu beherrschen, dass es nicht blindlings den Trieben des Fleisches und der Sinnlichkeitt folge ...“

  2. Bis 1957 stand folgender Satz in bundesdeutschen Familienrecht: „Der Vater kann kraft des Er­ziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden.“

  3. ... und §1626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heute: Bei der Pflege und Erzieh-ung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Aufgaben

  1. Listen Sie auf, welche wesentlichen Veränderungen sich bei den Erziehungszielen seit dem 19. Jahrhundert ergeben haben.

  2. Interviewen Sie Ihre Eltern oder Großeltern über ihre Erziehung. Bereiten Sie die Fragen in Gruppen vor und werten Sie Ihre Ergebnisse in der Studiengruppe aus.

  3. Werten Sie M 1 aus: Welche Erziehungsziele stehen heute im Vorder­grund? Vergleiche Sie mit M3: Wo stimmen schulische und familiäre Ziele überein? Diskutieren Sie, welche Erzieh-ungsziele Ihnen am wichtigsten erscheinen.

  4. Berichten Sie in eigenen Worten, wie Erziehung in der demokratischen Gesellschaft nur gelingen kann (M2). Vergleichen Sie mit Ihren eigenen Erfahrungen. Wo können Sie zustimmen, wo nicht?

Zusammenleben in der Familie

Familienleben braucht Regeln

Die Familie wird im Grundgesetz „unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" gestellt (Artikel 6 GG). Damit wird das besondere Interesse des Staates an der Familie unterstri-chen. Sie genießt seinen besonderen Schutz, soll aber auch bestimmte Aufgaben erfüllen und steht dabei sozusagen unter staatlicher Aufsicht. Damit ist nicht gemeint, dass der Staat je­de Familie überwacht. Aber es gibt eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, die das Familienleben regeln.

Aber auch innerhalb der Familien gelten meistens bestimmte Regeln, die die Fa­milien­mit-glieder selbst aufstellen. Viele Eltern orientieren sich dabei an den Erfah­rungen ihrer eigenen Kind-heit. Das heißt aber nicht, dass sie es genauso machen wollen, wie sie es erlebt haben. Viele Eltern grenzen sich in ihrem Erziehungsverhal­ten ganz bewusst von den eigenen Kind­heitserfahrungen ab.

Die Regeln, die jede Familie für sich auf­stellt, orientieren sich auch nach der Art von Fa-milie. Eine alleinerziehende Mutter wird andere Regeln aufstellen, als sie in einer Familie mit „klassischer" Rollenauf­teilung gelten. Hier steht ein Elternteil, meistens die Mutter, als ständiger An­sprechpartner für die Kinder zur Verfü­gung. Sind hingegen beide Elternteile berufstätig, werden sowohl auf den Ehe­partner als auch auf die Kinder mehr Pflichten zukommen.

Kinder haben Rechte und Pflichten

Obwohl meistens die Eltern die Regeln in der Familie festlegen, sind Kinder den­noch nicht schutzlos ihrer Willkür aus­gesetzt, denn Kinder haben ihre eigenen Rechte. Von Geburt an stehen sie unter dem Schutz des Grundgesetzes.

Die Veränderung der Erziehungsstile und die rechtlichen Reformen im Familienbe­reich haben die Situation der Kinder ver­bessert. Nach wie vor gibt es jedoch Eltern, die von ihren Kin-dern Unterwerfung und Gehorsam fordern und diese Ziele auch mit Gewalt durchzusetzen ver-suchen. In solchen Fällen hat der Staat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht einzugreifen.

Kindesmisshandlungen werden straf­rechtlich verfolgt. Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz verabschiedet, das Gewaltanwen­dung in der Erziehung, z. B. Ohrfeigen, ge­nerell verbietet (§1631 Absatz 2 BGB). Das Gesetz stellt klar, dass Erziehung grundsätzlich frei von Gewalt sein muss. Bei Verstößen hat das Jugendamt jetzt eine bessere gesetzliche Grundlage, um schnel­ler einschreiten zu können. Insgesamt wird damit der Schutz von Kindern und ihre Rechtsstellung deutlich verbessert. Mehr Rechte für Kinder bedeutet jedoch nicht, dass sie von Pflichten ganz frei wären.

M 2 Gewaltfreie Erziehung - Eine Bilanz

Die Bekämpfung der Gewalt, insbesonde­re auch im sozialen Nahbereich, ist eines der zen-tralen Anliegen der Bundesregie­rung. Zu den wichtigsten gesetzgeberi­schen Maßnahmen, die in den letzten Jah­ren zur Verwirklichung dieses Anliegens getroffen wurden, gehört das im Novem­ber 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Mit diesem Gesetz wurde ein „Recht des Kin­des auf gewaltfreie Erziehung" im Bürger­lichen Gesetzbuch verankert. Körper-liche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmaß­nahmen wurden für unzulässig erklärt. Ziel des Gesetzes ist es, die Anwendung von Gewalt als Erziehungs­mittel zurück­zudrängen, ohne die Eltern zu kriminali­sieren. Das Gesetz zielt daher in erster Li­nie auf einen Bewusstseinswandel ab. Es soll an die Eltern appelliert und das Be­wusstsein dafür ge­schärft werden, dass Gewalt kein geeignetes Erziehungsmittel ist.

Gleichzeitig soll mit dem Gesetz er­reicht werden, dass sich Eltern vermehrt und frühzeitig an Fa-milienbildungs- und -beratungseinrichtungen wenden. Es ist daher auch gesetzlich klargestellt worden, dass es zu den Aufgaben der Familien-, Kinder- und Jugendhilfe gehört, den Eltern Wege aufzuzeigen, wie Konfliktsituationen gewaltfrei gelöst werden können. Die Gesetzesänderung wurde von Septem­ber 2000 bis Ende 2001 durch eine bun­desweite Kampagne „Mehr Respekt vor Kindern" begleitet. Diese hatte zum Ziel, die Neuregelung bekannt zu machen, die Öffentlichkeit für die schädlichen Folgen der Gewalt zu sensibilisieren und in der Bevölkerung einen Bewusst-seinswandel hin zu dem neuen Leitbild einer gewalt­freien, von Respekt und Fürsorge für das Kind geprägten Erziehung zu fördern.

Bundesministerium der Justiz, 2003

Texterläuterungen

  1. Artikel 6 Grundgesetz:

    1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

    2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht ddie staatliche Gemeinschaft.

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1631

(2) Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Aufgaben

      1. Zeigen Sie an einem (erfundenen) Beispiel auf, wie sich Erfahrungen des Zusammenlebens in der Familie auf das weitere Verhalten von Kindern auswirken können (Text, M4).

      2. Werten Sie M3 aus. Wie beurteilen Sie die Rechtslage?

3. Welche Veränderungen hat die Neufassung des § 1631 BGB gebracht (M2)?

4. Diskutieren Sie in der Gruppe: Was verstehe ich unter Kindesmisshandlung?

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