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Im Zivilprozess ist manches anders

Strafprozess

Zivilprozess

Ein Beschuldigter hat gegen eine Strafvor­schrift verstoßen und soll im öffentlichen Interesse zu einer Strafe verurteilt werden.

Eine Privatperson oder ein Unternehmen möchte einen Rechtsanspruch gegen eine andere „Partei" durchsetzen.

Grundlage ist das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO).

Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO).

Staatsanwalt (als Vertreter des Staates) und Angeklagter stehen sich gegenüber.

Kläger und Beklagter stehen sich gegen­über.

Gerichtliches Verfahren beginnt mit

a) Einreichung der Anklageschrift oder

b) Erlass eines Strafbefehls.

Gerichtliches Verfahren beginnt mit

    1. Einreichung einer Klageschrift oder

    2. Erlass eines Mahnbescheides.

Im Vordergrund des Verfahrens steht der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Staats­anwaltschaft muss jede strafbare Hand­lung, von der sie weiß, „von Amts wegen" ver­folgen. Das Gericht muss die Beweise erhe­ben.

Im Vordergrund des Verfahrens steht der Verhandlungsgrundsatz, d.h. der Kläger muss den Prozess selbst in die Wege leiten. Das Gericht darf nicht von sich aus Beweise erhe­ben, sondern ist an die vorge­brachten Anträ­ge und Tatsachen gebunden.

Bei Nichterscheinen des Angeklagten kann er für die Hauptverhandlung durch die Poli­zei herbeigebracht werden.

Bei Nichterscheinen einer Partei kann gegen sie ein Säumnisurteil ausgespro­chen werden. Sollten beide Parteien nicht anwesend sein, „ruht" das Verfahren, weil kein Kläger da ist.

Die Tat und die Schuld des Angeklagten muss das Gericht eindeutig beweisen.

Die Partei, die ihren Rechtsanspruch durchsetzen will, hat die Beweislast und muss ihren Anspruch als „Beweispflichtiger“ „untermauern“ und beweisen.

Der Streit um die Brosche – Frau Loibl und Frau Reiter vor dem Zivilgericht

Frau Loibl aus Starnberg hat von Frau Reiter eine Brosche gekauft. Frau Loibl nimmt das Schmuckstück gleich mit und verspricht, den Kaufpreis in Höhe von 1800 Euro am nächsten Tag zu bezahlen. Als das nicht geschieht, mahnt Frau Reiter den Kaufpreis an und verlangt Zahlung bis spätestens zum 10.5.2006. Frau Loibl antwortet, dass ihr die Brosche gestohlen wurde. Da sie nun nichts mehr davon habe, sei sie auch nicht bereit, den Kaufpreis zu bezah­len. Frau Reiter überlegt, wie sie zu ihrem Geld kommen kann. Frau Reiter darf nicht selbst zu Gewaltmitteln greifen, um Frau Loibl zur Zahlung zu zwingen. Denn im Rechtsstaat ist die Anwendung von körperlichen Zwangsmitteln dem Staat vorbehalten.

Frau Reiter muss also zum Gericht gehen.

Ja, und zwar zum Zivilgericht, weil es sich bei der Forderung aus einem Kaufvertrag um einen privatrechtlichen Anspruch handelt. Die Klage ist im Allgemeinen bei dem Gericht zu erhe-ben, bei dem die Beklagte ihren Wohnsitz hat. Deshalb ist hier das Amtsgericht Starnberg zustän-dig.

Könnte Frau Reiter auch beim Landgericht klagen?

Nein. Das Landgericht wäre erst dann zuständig, wenn der eingeklagte Betrag, der soge- nannte Streitwert, die Summe von 5000 Euro übersteigen würde.

Was muss Frau Reiter tun, wenn sie Frau Loibl verklagen will?

Sie reicht eine Klageschrift ein. Darin schildert sie den Hergang des Falles und stellt den Antrag, Frau Loibl zur Zahlung von 1800 Euro sowie Zinsen hieraus zu verurteilen. Beim Amtsge-richt besteht auch die Möglichkeit, die Klage mündlich zu Protokoll der Geschäfts­stelle zu erklären. Natürlich könnte Frau Reiter auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, sie in der Rechtssache zu vertreten und Klage zu erheben. In jedem Fall muss Frau Reiter beim Einreichen der Klage einen Kostenvorschuss für das Gericht bezahlen. Beim Streitwert von 1800 Euro sind das ca. 220 Euro. Frau Reiter kann den Betrag entrichten, indem sie bei der Kostenstelle des Amtsgerichts die Ge­richtskostenmarke kauft und auf ihren Schriftsatz klebt.

In unserem Fall hat Frau Reiter beim Amtsgericht Starnberg Klage erhoben. Wie erfährt Frau Loibl davon ?

Indem ihr das Gericht die Klageschrift zustellt. Mit Zustellung der Klage setzt das Gericht der Beklagten zugleich eine Frist, um auf die Klage zu erwidern, und bestimmt einen Ter­min zur mündlichen Verhandlung.

Und wie geht es dann weiter?

Wahrscheinlich so: Frau Loibl schreibt dem Gericht, sie sehe keinen Grund, den Kaufpreis für etwas zu bezahlen, das sie nicht mehr besitzt. In der mündlichen Verhandlung erörtert der Rich-ter mit den Parteien die Sachlage. Frau Reiter wiederholt ihren Antrag, Frau Loibl zur Zahlung von 1800 Euro zu verurteilen. Frau Loibl beantragt, die Klage abzuweisen.

Was geschieht nun ?

Nachdem der Sachverhalt klar ist und die Anträge gestellt sind, entscheidet der Rich­ter über die Klage. Dazu beurteilt er den Streitfall anhand der dafür bestehenden Rechts­sätze, hier also der Vorschriften des Kaufrechts.

Nach den Angaben der Parteien steht für den Richter fest: Es wurde ein Kaufvertrag über die Brosche geschlossen. Frau Loibl erhielt die Brosche ausgehändigt. Frau Reiter hat den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1800 Euro aber noch nicht bekommen. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Dass Frau Loibl die Brosche verloren hat, ist dabei ohne Bedeutung. Denn mit der Übergabe der verkauften Sache geht auch die Gefahr eines Diebstahls auf den Käufer über. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt weist der Richter bereits in der mündlichen Verhand­lung hin, um Frau Loibl mit der Entscheidung nicht zu überraschen.

Dieser Hinweis könnte Frau Loibl veranlassen, den Kaufpreisanspruch anzuerkennen. In diesem Fall erlässt der Richter auf Antrag von Frau Reiter ein Anerkenntnisurteil. Möglicherweise versucht Frau Loibl aber auch, einen Vergleich mit Frau Reiter zu schlie­ßen, wonach sie beispiels-weise den Kaufpreis in Raten bezahlen kann. Wird der Prozess durch Vergleich beendet, ergeht kein Urteil. Der Vergleich wird im gerichtlichen Protokoll beurkundet.

Weigert sich Frau Loibl dagegen weiterhin, den Kaufpreis zu bezahlen, wird sie durch strei­tiges Endurteil zur Zahlung verpflichtet.

Als „Verliererin" hat Frau Loibl die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie sind erheblich ge-ringer, wenn der Rechtsstreit durch Anerkenntnisurteil oder Vergleich beendet wird, da in diesen Fällen keine Urteilsgebühr, das sind hier 150 Euro, anfällt.

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