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Was ist ein Rechtsstaat?

Wir leben in einem Rechtsstaat. Das bedeutet, dass jeder Bürger, aber auch jede staatliche Einrichtung sich dem Recht unterordnen und in seinem Handeln die Gesetze beachten muss. Deswegen spricht man auch von der Herrschaft der Gesetze im Rechtsstaat im Gegensatz zur Willkürherrschaft in Diktaturen. Weitere Merkmale eines Rechtsstaates sind:

Rechtsgleichheit: Die Gesetze gelten für alle Bürger gleich. Es darf in der Rechtspre­chung keine Rolle spielen, wie reich oder einflussreich jemand ist; auch der Ärmste soll die Chance haben, zu seinem Recht zu kommen.

Rechtssicherheit: Gesetze müssen veröffentlicht werden, damit jeder Bürger sich darü­ber informieren kann, welche Folgen ein Verstoß haben kann. Außerdem dürfen Gesetze nicht rück­wirkend gelten. Niemand darf also für eine Tat bestraft werden, die zu diesem Zeitpunkt nicht ver­boten war.

Bindung der Gesetzgebung an das Grundgesetz: Die Gesetze werden von den Abgeord­neten des Deutschen Bundestages und – in manchen Fällen – von den Vertretern der Bun­desländer gemacht. Doch die Abgeordneten dürfen nicht einfach Gesetze formulieren, die ihnen gerade pas­sen. Sie müssen sich an das Grundgesetz halten. Kein Gesetz darf gegen die Menschenwürde ver­stoßen. So können die Abgeordneten auch nicht einfach mit einem Gesetz die Todesstrafe einfüh­ren, denn das wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Rechtswegegarantie: Jeder Bürger, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, kann ein Ge­richt anrufen.

Unabhängigkeit der Richter: Richter und Gerichte sind in ihren Entscheidungen nur an die Gesetze gebunden. Keine staatliche Behörde, kein Politiker darf ihnen Weisungen erteilen oder ver-suchen, Einfluss auf den Ausgang eines Prozesses zu nehmen.

Aufgabe

  1. Erläutern Sie die fünf Merkmale eines Rechtsstaates.

Rechtssicherheit im Rechtsstaat – Beispiele

Im Grundgesetz

In Beispielen

Jeder hat Rechtsschutz vor den Gerichten gegen Rechtsverletzungen durch die staat­liche Gewalt. Alle Handlungen des Staates sind gerichtlich nachprüfbar [Art. 19 (4) Satz 1 ]. Auf dieser Rechtsweggarantie be­ruht das Verwaltungsrecht.

Eine Gemeinde hat den Übungsraum für die lokalen Musikbands trotz einer früheren Zusage wegen Lärmbelästigung geschlos­sen. Dagegen klagen die Musiker vor dem Verwaltungsgericht.

Die durch die Parlamente beschlossenen Gesetze dürfen der Verfassung nicht wider­sprechen. Das Handeln von Regierung und Verwaltung ist an das gebunden, was recht­lich festgeschrieben ist [Rechtsbindung, Art. 20 (§)]. Dasselbe gilt für die Gerichte.

Die Einführung der Todesstrafe wäre ver­fassungswidrig (Art. 102). Mörder müssen mit „Lebenslänglich" bestraft werden, der einzig vorgesehenen Strafe (STGB § 211).

Ausnahmegerichte, die neben bestehenden Gerichten gebildet werden und nur Einzel­fälle beurteilen, sind verboten. Jeder hat das Recht auf den Richter, der für seinen „Fall" zuständig ist. Die richterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Gesetzen (z.B. Zivilprozess­ordnung), die das Einteilungsverfahren re­geln (Art. 101).

Zur Aburteilung eines Terroristen ein spe­zielles Gericht zu schaffen, ist verfassungs­widrig. Verboten ist auch, Richter von ihrem bisherigen Sachgebiet zu trennen und ihnen willkürlich bestimmte Fälle anderer Gebiete zuzuteilen.

Aufgabe der Gerichte ist es, einen bestimm­ten Sachverhalt zu beurteilen. Dazu ist, soll das Urteil alle Umstände berücksichtigen, die Anhörung aller Betroffenen nötig. Der Beschuldigte muss die Gelegenheit erhal­ten, persönlich Stellung zu nehmen und so das Urteil zu beeinflussen [Rechtliches Ge­hör, Art. 103 (1)|.

Sachbeschädigung einer Telefonzelle: Im Prozess gegen den Angeklagten darf sich der Richter die Tat nicht nur aus der Sicht der Anklage schildern lassen. Er muss, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ebenso den Angeklagten dazu vernehmen.

Gesetze, die eine Tat bestrafen wollen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht straf­bar war (rückwirkende Gesetze), sind ver­boten [Art. 103 (2)J. Nulla poena sine lege - keine Strafe ohne Gesetz.

Nicht nur die Tat selbst, auch die Höhe der Strafe darf nicht rückwirkend festge­legt werden. Das ist besonders wichtig bei schweren Straftaten.

Wenn jemand bereits rechtskräftig verurteilt wurde, darf er wegen derselben Tat nicht er­neut verfolgt werden [Verbot mehrmaliger Bestrafung, Art. 103 (3)].

Ein wegen Nötigung zu einer Geldstrafe Verurteilter darf wegen derselben Tat nicht ein zweites Mal bestraft werden.

Auch nach einer Verhaftung hat der Festgenommene verschiedene Rechte, die Willkürakte verhindern sollen. Ein weiterer, nicht ausdrücklich im Grundgesetz erwähnter Grundsatz ist die so genannte Unschuldsvermutung (Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte): Nur wenn ein Gericht rechtskräftig gesprochen hat, darf man von einem Menschen sagen, dass, worin und wie er ein Gesetz gebrochen hat. Bis dahin muss gegen­über jedermann von der Vermutung der Unschuld ausgegangen werden.

(aus: Politik-Wirtschaft, Arbeitsbuch 8, 2009)

Aufgabe

  1. Unter den Merkmalen des Rechtsstaates ist die Rechtssicherheit für die Praxis der Rechtspre­chung und damit für das Verhältnis des einzelnen Bürgers zur Rechtsordnung von besonderer Bedeutung. Erläutern Sie an den einzelnen Beispielen aus dem oben stehenden Text, welche Regelungen des Grundgesetzes darin zum Tragen kommen.

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