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Das UBA setzt sich für ein umfassendes UGB ein, welches das zentrale Umweltfachrecht zusammenfasst, harmonisiert, vereinfacht und modernisiert. Eines seiner Herzstücke ist die einheitliche integrierte Vorhabengenehmigung. Deren Ziel ist es, bundesweit einheitliche Verfahrensregelungen für Industrieanlagen und andere umweltrelevante Großprojekte -wie Deponien -zu schaffen. Besonders bedeutsam ist die Weiterentwicklung des sogenannten integrierten Umweltschutzes. Dabei regelt der Gesetzgeber - anstatt des Schutzes einzelner Umweltmedien nebeneinanderden gleichzeitigen Schutz aller Umweltaspekte unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen. Das UBA strebt langfristig an, alle Umweltschutzbereiche in das UGB zu integrieren -zum Beispiel auch das Abfallund Bodenschutzrecht und das Recht der Erneuerbaren Energien. Weiteres Ziel des UGB ist, das vielgestaltige Umweltschutzinstrumentarium weiterzuentwickeln und effektiver zu machen.

http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-daten/daten/umweltrecht/umweltgesetzbuch.htm l /20/2007

Nachtextaufgaben

1.Teilen Sie den Text in sinnvolle Absätze. Schreiben Sie Stichpunkte zum Text. Benutzen Sie die Schnellschrift.

2.Nach den Stichpunkten erzählen Sie den Text nach.

3.Formulieren Sie eine kurze Zusammenfassung. Berichten Sie über das UGB.

4.Ergänzen Sie das Assoziogramm aus der Vorübung.

5.Erklären Sie die Wörter.

Text 7

Vortextaufgaben

1.Lesen Sie den Titel. Formulieren Sie Ihre Hypothesen, worum es im Text geht.

2.Erklären Sie die folgenden Wörter und Abkürzungen:

Sachverständigenkommission

UGB

Bundesverwaltungsgericht

a. D.

Stellvertreter

Quasi

3.Lesen Sie den Text.

4.Schreiben Sie die unbekannte Lexik heraus.

Der Kommissionsentwurf zum UGB von 1997

Am 9. September 1997 legte die „Unabhängige Sachverständigenkommission zum UGB beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit” (SK-UGB) aufbauend auf dem Professorenentwurf nach fünfjähriger Arbeit ihren Vorschlag für ein UGB vor-den Kommissionsentwurf zum UGB (UGB-KomE). Den Vorsitz der Kommission hatte Prof. Dr. Horst Sendler (Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D.), sein Stellvertreter war Prof. Dr. Michael Kloepfer.

Der Kommissionsentwurf enthält einen sieben Kapitel umfassenden „Allgemeinen Teil”. In ihm sind übergreifende Regelungen für alle Umweltschutzbereiche allgemein geregelt und quasi vor die Klammer gezogen: Begriffsdefinitionen, grundlegende Prinzipien des Umweltschutzes, Umweltschutzinstrumente und Verfahren sowie Regelungen zum Rechtsschutz im Umweltrecht. Ein „Besonderer Teil” regelt in neun Kapiteln verschiedene Umweltschutzbereiche und -guter sowie besondere Gefahrenquellen.

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Insgesamt schlug die Kommission 775 Vorschriften mit detaillierter Begründung vor.

http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-daten/daten/umweltrecht/umweltgesetzbuch.htm l /20/2007

Nachtextaufgaben

1.Übersetzen Sie den Text.

2.Formulieren Sie eine kurze Zusammenfassung.

Text 8

Vortextaufgaben

1.Lesen Sie den Titel. Formulieren Sie Ihre Hypothesen, worüber der Text handelt.

2.Lesen Sie den Text. Erklären Sie die fettgedruckten Wörter

DAS AKTUELLE VERFAHREN ZUR ERSTELLUNG EINES UGB

Im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 steht unter der Überschrift „Neuordnung des Umweltrechts”:

„Das historisch gewachsene, zwischen verschiedenen Fachgebieten sowie zwischen Bund und Ländern stark zersplitterte Umweltrecht entspricht nicht den Anforderungen an eine integrierte Umweltpolitik: Das deutsche Umweltrecht soll vereinfacht und in einem Umweltgesetzbuch zusammengefasst werden. Die verschiedenen Genehmigungsverfahren sind im Rahmen eines Umweltgesetzbuchs durch eine integrierte Vorhabengenehmigung zu ersetzen. (...) Für diese Neuorientierung des deutschen Umweltrechts werden im Rahmen der Reform des Grundgesetzes (Föderalismusreform) die Voraussetzungen geschaffen.”

Mittlerweile sind die Gesetzgebungskompetenzen für Bund und Länder neu geordnet: Der Bundestag beschloss am 30. Juni 2006 nach langen Verhandlungen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Der Bundesrat stimmte am 7. Juli 2006 zu, so dass die Änderungen am 1. September 2006 in Kraft treten konnten.

Die Föderalismusreform bringt für den Umweltschutz Verbesserungen gegenüber den derzeitigen Kompetenzregelungen. Positiv ist vor allem: Die umweltbezogenen Materien „Wasserhaushalt” sowie „Naturschutz und Landschaftspflege” sind von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt. Zudem wurde die Erforderlichkeitsklausel für diese Materien abgeschafft. Dies bedeutet: Der Bundesgesetzgeber darf nunmehr Regelungen in diesen Bereichen treffen, ohne dass er darlegen muss, warum eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Ferner gibt es für den Bund nun eigene Kompetenztitel für die Bereiche Abfall, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung. Der Bund ist jetzt in der Lage, ein UGB zu schaffen.

Allerdings dürfen die Länder in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege sowie Wasserhaushalt und Verfahren vom UGB abweichende Regelungen treffen - allerdings erst ab 2009.

Die Arbeiten zum UGB haben begonnen. Es gibt ein Eckpunktepapier, mit dem sich am 5. Juni 2006 bereits das Bundeskabinett befasste.

http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-daten/daten/umweltrecht/umweltgesetzbuch.htm l /20/2007

Nachtextaufgaben

1.Schreiben Sie die unbekannte Lexik aus dem Text heraus.

2.Übersetzen Sie die kursivgedruckten Wörter.

3.Teilen Sie den Text in sinnvolle Absätze. Schreiben Sie Stichpunkte zum Text.

4.Nach den Stichpunkten erzählen Sie den Text nach.

5.Wie werden die Gesetze in Deutschland und in Russland verabschiedet? Vergleichen Sie.

6.Wie treten Gesetze in Russland in Kraft?

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Text 9

Vortextaufgaben

1.Lesen Sie den Titel. Formulieren Sie Ihre Hypothesen, worum es im Text geht.

2.Erklären Sie die folgenden Wörter

UBA

UGB

Legislaturperiode

Umwelthaftung

DGB

Implementierung

Emissionshandelsrecht

3.Lesen Sie den Text.

Was tut das UBA?

Das UBA setzt sich dafür ein, dass das UGB einem breiten und qualitativ hochwertigen Ansatz folgt. Ziel sollte es sei das gesamte Umweltfachrecht langfristig in das UGB einzubeziehen. Die Materie ist komplex, und der zeitliche Rahmen ist eng gesteckt (Legislaturperiode bis Herbst 2009 und Moratorium für abweichende Länderregelungen in den oben genannten Bereichen bis 2009). Ein schrittweises Vorgehen ist sinnvoll. Es ermöglicht eine im Sinne eines hohen Umweltschutzniveaus verantwortungsvolle Konzeption und Regulierung.

Im ersten Teil des UGB sollen folgende Aspekte geregelt werden: die allgemeinen Ziele und Grundsätze des Umweltrechts, die sonstigen fachübergreifenden Umweltmaterien wie die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP), die öffentlich-rechtliche Umwelthaftung, der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das vorhabenbezogene Umweltrecht (integrierte Vorhabengenehmigung, eingreifende Maßnahmen und Überwachung, betrieblicher Umweltschutz, Umweltmanagementsysteme) sowie das Wasserund Naturschutzrecht.

Da es in der laufenden Legislaturperiode nicht möglich sein wird, ein umfassendes DGB zu schaffen, sind zunächst vorrangig zentrale Bereiche zu regeln - vor allem die „integrierte Vorhabengenehmigung” als eigentlicher Kern des UGB sowie das Wasserund Naturschutzrecht. Die „integrierte Vorhabengenehmigung” fasst parallel laufende Genehmigungsverfahren zusammen, bündelt die Entscheidungsverantwortung in einer Hand und gibt dem Bürger un Bürgerinnen sowie den Unternehmen einen Ansprechpartner für ihre Belange. Auf diesem Wege lässt sich das Umweltrecht bei der Zulassung umweltrelevanter Großvorhaben effizienter und effektiver vollziehen.

Langfristig strebt das UBA die Implementierung des gesamten wesentlichen Umweltfachrechtes in das UGB an. Beispielhaft seien die Abfallwirtschaft, der Bodenschutz, die erneuerbaren Energien, der Schutz vor gefährlichen Stoffen und das Emissionshandelsrecht genannt.

Aus Sicht des UBA sollte das UGB auch die Herausforderung der Ressourcenschonung annehmen - und ein rechtliches Instrumentarium hierfür entwickeln. Stoffe und Produkte sollten über ihren gesamten Lebenszyklus betrachtet und ihre Gesamtwirkung auf alle Umweltmedien erfasst sein. Eine medienübergreifend formulierte Produktverantwortung sollte darauf zielen, alle Akteure entlang des Produktlebensweges in die Verantwortung für die Schonung natürlicher Ressourcen zu nehmen.

Das UGB-Konzept muss letztlich flexibel und offen bleiben, um auch später die Berücksichtigung neuer Entwicklunge zu ermöglichen.

http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-daten/daten/umweltrecht/umweltgesetzbuch.htm l /20/2007

Nachtextaufgaben

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1.Schreiben Sie die unbekannte Lexik heraus.

2.Teilen Sie den Text in sinnvolle Absätze. Schreiben Sie Stichpunkte zum Text.

3.Nach den Stichpunkten erzählen Sie den Text nach.

4.Formulieren Sie eine kurze Zusammenfassung über die Aufgaben des UGBs.

Text 10

Vortextaufgaben

1.Lesen Sie den Titel. Formulieren Sie Ihre Hypothesen, worum es im Text geht.

2.Wie verstehen Sie die Wörter

o

EG-Umweltaudit- System (EMAS)

o

Konsequenz

o

ISO

oUmwelterklärung

3.Lesen Sie den Text.

UMWELTERKLÄRUNGEN DES UBA

Stand: 02.08.2006

Der Zukunft verpflichtet – ein Zeichen setzen: Umweltmanagement im Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt hat in den vergangenen Jahren in vielfältiger Weise das Thema EGUmweltauditSystem (EMAS) propagiert und fachlich begleitet. Viele unserer diesbezüglichen Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Forschungsprojekte hatten das Ziel, den EMAS-Anwendern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft Hilfestellung bei der Umsetzung dieser europäischen Verordnung zu geben. Vor diesem Hintergrund haben wir uns auch uneingeschränkt der EMAS-Marketingkampagne im Jahr 2001 „Wir setzen ein Zeichen” des Bundesumweltministeriums, der Bundesländer, der deutschen Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Umweltverbände angeschlossen und damit betont, dass das neue EMAS-Logo eine Auszeichnung für ein hervorragend praktiziertes Umweltmanagement darstellt.

Wer sich derart engagiert, muss sich in letzter Konsequenz auch selbst dieser Forderung stellen und Umweltmanagement im eigenen Haus betreiben; insbesondere wenn er – wie wir – den Begriff Umwelt in seinem Namen trägt. Wir haben uns gerne dieser Herausforderung gestellt und auf allen innerbehördlichen Ebenen dafür gesorgt, dass die Maßstäbe der EMAS-Verordnung und der internationalen Umweltmanagementnorm ISO 14001 in all ihren Konsequenzen in unserem Hause praktiziert werden.

Wir erklären offen, dass es ein schwieriger Prozess für uns alle war – aber auch ein Lernprozess, der Spaß gemacht hat. Denn selbst in einer Behörde gibt es viel zu entdecken und sogar in einer Umweltbehörde viel zu verbessern. Mit der Umsetzung der Umweltaudit-Verordnung wurden diesbezüglich viele kreative Vorschläge entwickelt und Maßnahmen angestoßen, die im Alltagsgeschäft nicht so im Blickpunkt gestanden hätten.

Durch das große Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf allen Ebenen ist es uns gelungen, die jetzt erreichte Transparenz der innerbehördlichen Umweltaktivitäten zu verwirklichen. Deshalb ein herzlicher Dank an alle in unserem Hause, die dazu beigetragen haben.

Als Umweltbundesamt können wir uns allerdings nicht damit begnügen, die durch EMAS festgelegten Anforderungen zu erfüllen, sondern müssen kreativ alle Facetten des amtsinternen Umweltmanagements ausleuchten. Nur so können wir den von außen an uns gestellten Ansprüchen gerecht werden.

Ich betone an dieser Stelle ausdrücklich:

Wir sind stolz darauf, dass ein unabhängiger Umweltgutachter unser Umweltmanagement überprüft und für gut befunden hat. “Gut” heißt für uns aber - wie für alle EMAS-Unternehmen - nicht das “Ende der Fahnenstange”, sondern die Aufforderung, weiter an unserem Umweltmanagement zu feilen: EMAS ist