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a)Am Gesetzgebungsverfahren sind, wie dargestellt, alle obersten Staatsorgane beteiligt. Diese Anteilnahme und die gewisse Umständlichkeit und Langwierigkeit des Verfahrensablaufes sind berechtigt, wenn man bedenkt, daß das Gesetz im Staat der Gegenwart die für den Bürger wichtigste Äußerung der Staatsgewalt ist. Unser Leben wird durch Gesetze reguliert (boshaft: von der Wiege bis zur Bahre). Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland sind ca. 6000 Bundesgesetze ergangen. Zu Recht wird darüber nachgedacht, dieser „Gesetzesflut" Einhalt zu gebieten.

b)Aufgabe der Exekutive ist es, zu regieren und zu verwalten. Die Regierung plant, initiiert, leitet die Staatsangelegenheiten; die Verwaltung führt aus. Das eine erleben Sie durch die Medien (Presse, Hörfunk, Fernsehen), das andere im täglichen leben, wenn Sie Amtsstellen aufsuchen. Wichtige Materien, die von den Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden, sind in den Kapiteln Sozialrecht, Straßenverkehrsrecht, Umweltrecht, Steuerrecht und im sonstigen Verwaltungsrecht zusammengestellt.

c)Bei aller Scheu, die der Bürger vor den Gerichten hat, sind sie doch die Garanten des Rechtsstaates. Sie wachen darüber, daß jeder in allen Angelegenheiten sein Recht findet, sei es im Streit mit anderen Bürgern, sei es in Strafsachen, sei es in den Angelegenheiten, in denen der Staat anordnet und befiehlt oder eine Leistung verweigert oder verfassungswidrige Gesetze erläßt. Immer lassen sich unabhängige Gerichte anrufen; welche, das regeln die einzelnen Prozeßordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz. Damit diese Gerichte auch wirklich nur am Maßstab des Rechts entscheiden, haben Verfassung und Gesetze wichtige Vorkehrungen

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getroffen: Sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG), rechtliches Gehör der Prozeßbeteiligten (Art. 103 Abs. l GG), gesetzlich geordnetes Verfahren, Instanzenzug, Rechtskraft des Urteils. Darüber unterrichten Sie näher die schon erwähnten Gerichtsverfassungs und Prozeßgesetze. Sie regeln vor

allen Dingen, welches Gericht für eine

Streitsache

zuständig ist:

Zivilgericht,

Strafgericht,

Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Finanzgericht, Sozialgericht.

 

 

d) Damit alle Staatsaufgaben ordentlich wahrgenommen werden können, braucht der Staat Geld. Für 1990 sind die Ausgaben allein des Bundes auf fast 400 Milliarden DM veranschlagt. Den Löwenanteil verschlingt der Sozialbereich (soziale Sicherung, Zuschüsse an die Sozialversicherung, Kindergeld, Kriegsopferversorgang usw.), sodann die Verteidigung und – leider – der Schuldendienst.

Dieses Geldbesorgt sich der Staat vor allem über Steuern. Welche Steuern erhoben werden, zählt zumindest in den wichtigsten Fällen Art. 106 GG auf, im übrigen das Steuerrecht. Diese Einnahmen müssen vollständig erfaßt, ordnungsgemäß und sparsam bewirtschaftet werden. Dafür sorgt der jährlich aufzustellende Haushaltsplan (Art. 110 GG); seine Einhaltung wird vom Bundesrechnungshof kontrolliert (Art. 114 GG). Er muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Aber leider kann sich der Staat im Gegensatz zum Privaten leicht, zu leicht verschulden, um sein Defizit zu decken (Art. 115GG).

Zum Staatsrecht gehören aber auch die Vorschriften, die den Kreis der Staatsangehörigen eines Staates bestimmen: das Staatsangehörigkeitsrecht.

(Aus dem Beck-Rechtsberater. Einführung in das deutsche Recht, 1995)

Übungen zum Text „C"

Aufgabe 1. Lesen Sie den Text „C".

Aufgabe 2. Was zeigt uns das abgedruckte Schaubild?

Aufgabe 3. Beschreiben Sie den Weg, den ein Gesetz bis zum Inkrafttreten nimmt.

Aufgabe 4. Erzählen Sie darüber, wie ein Gesetz in Ihrem Heimatland (in Rußland) entsteht. Die folgenden Stichwörter können Ihnen beim Aufbau Ihrer Beschreibung behilflich sein:

beteiligte Organe, Initiative, Beratung, Zustimmung, Veröffentlichung, Gültigkeit, in Kraft treten.

Aurgabe 5. Beantworten Sie folgende Fragen.

1. Warum sind Ihrer Meinung nach die Gerichte die Garanten des Staates? 2. Auf welche Art und Weise besorgt sich der Staat das Geld? 3. Gehört zum Staatsrecht auch das Staatsangehörigkeitsrecht?

Aufgabe 6. Also, was verbinden Sie mit dem Begriff „Staatsund Verfassungsrecht?"

Aufgabe 7. Würden Sie dieser Definition zustimmen?

„Staatsrecht bedeutet Gesamtheit derjenigen Rechtsnormen, die den Staat, besonders seinen Aufbau, seine Aufgaben und das Verhältnis, in dem er zur Gesellschaft steht, betreffen".

Aufgabe 8. Sagen Sie das mit einem Wort „Die in der Verfassung enthaltenen Rechtsnormen". Wählen Sie das Richtige (Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht).

Aufgabe 9. Antworten Sie. Was braucht der Staat, damit alle Staatsaufgaben ordentlich wahrgenommen werden können?

Aufgabe 10. Wie glauben Sie, welcher Bereich verschlingt den Löwenanteil von den Ausgaben? Was wird im Text „C" darüber ausgesagt?

Aufgabe 11. Müssen die Einnahmen vollständig erfaßt, ordnungsgemäß und sparsam bewirtschaftet werden? Äußern Sie sich dazu.

Aufgabe 12. Wie heißt die oberste Prüfungsstelle, die die Einhaltung des Haushaltsplans kontrolliert?

162

Aufgabe 13. Wodurch wird Ihrer Meinung nach das Leben der Menschen reguliert?

Aufgabe 14. Ist die Behauptung falsch oder richtig?

„Die Regierung plant, initiiert, leitet die Staatsangelegenheiten, und die Verwaltung führt sie aus".

Aufgabe 15. Lesen Sie den Text„C" noch einmal und antworten Sie auf folgende Fragen:

1.Wem steht die Gesetzgebung grundsätzlich zu?

2.Wer kann Gesetzesvorschläge oder Gesetzentwürfe einbringen?

3.Was erfahrt man über Regierungsvorlagen?

4.Welche Funktionen hat der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren?

5.Wie viele Lesungen sind in der Regel notwendig?

6.Welche Rolle spielt ein Vermittlungsausschuß?

7.Wer kann den Vermittlungsausschuß anrufen?

8.Welche zwei Gesetzestypen werden angeführt?

9.Kann der Bundesrat eine Gesetzesvorlage zum Scheitern bringen, die nicht seiner'ausdrücklichen Zustimmung bedarf?

10.Wann ist das Gesetz abgeschlossen in Kraft getreten?

Aufgabe 16. Vergleichen Sie jetzt den Weg der Gesetzgebung in der BRD mit dem in Ihrem Heimatland.

Aufgabe 17. Halten Sie auf Grund der Texte „A", „B", „C" ein Kurzreferat über das Staatsund

Verfassungsrecht. Als Redemittel können Sie benutzen:

 

 

Im ersten Teil des Referats werde ich ...

darstellen/ich mich mit ...

beschäftigen/ich auf...

eingehen. Soviel

zu... .Ich komme jetzt zu.../Nun ein Blick auf... .Im zweiten Teil

des Referats werde

ich mich mit...

beschäftigen.

 

 

 

Lehrstoff zum Selbststudium

Grundgesetz für die BRD (Bonn 1995)

II. Der Bund und die Bundesländer

Art. 20 /Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht/

(1)Die BRD ist ein demokratischer sozialer Bundesstaat.

(2)Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3)Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 22 /Bundesflagge/ Die Bundesflagge ist schwarz- rot-gold. Art. 25 /Völkerrecht und Bundesrecht/

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Art. 31 /Vorrang des Bundesrechtes/ Bundesrecht bricht Landesrecht.

Art. 32 /Auswärtige Beziehungen/

(1)Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. Art. 33 /Staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen, Berufsbeamtentum/

(2)Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

III. Der Bundestag

Art. 38 /Wahl/

(1)Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2)Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Art. 39 /Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung/

(1)Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfündvier-zig, spätestens siebenundvierzig Monate nach

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Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.

(2)Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3)Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art. 40 /Präsident, Geschäftsordnung/

(1)Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Gesellschaftsordnung.

(2)Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. Das GG wurde am 22. Mai 1949 angenommen.

IV. Der Bundesrat.

Art. 50 /Aufgaben/ Durch den Bundesrat wirken alle Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Art. 51 /Zusammensetzung/

(1)Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.

(2)Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als 6 Millionen Einwohnern fünf Stimmen.

Art. 52 /Präsident, Geschäftsordnung/

(1)Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2)Der Präsident beruft den Bundesrat ein.

(3)Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

V. Der Bundespräsident

Art. 54 /Wahl/

(1)Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2)Das Amt des Bundespräsidenten dauert 5 Jahre.

(3)Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4)Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird vom Präsidenten des Bundestages einberufen.

(6)Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Art. 59 /Völkerrechtliche Vertretung des Bundes/

(1)Der Bundespräsident vertritt den Bund völlkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

Art. 60 /Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten; Begnadigungsrecht/

(1)Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2)Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus)

VI. Die Bundesregierung

Art. 62 /Zusammensetzung/ Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Art. 63 /Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers/

(1)Der Bundeskanzler wird aufVorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2)Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

Art. 64 /Ernennung und Entlassung der Bundesminister/

(1)Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

Art. 65 /Befugnisse in der Bundesregierung/ Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

Art. 66 /Unvereinbarkeit/ Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt,

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kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben.

Art. 69 Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70 /Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern/.

(1)Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbeflignisse verleiht.

(2)Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung.

Art. 73 /Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Katalog/ Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

2.die Staatsangehörigkeit im Bunde;

3.die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Einund Auswanderung und die Auslieferung u.a.

Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.

Übungen zum Lehrstoff zum Selbststudium

Aufgabe 1. Werfen Sie einen raschen Blick auf die hier abgedruckten Texte aus dem Grundgesetz der BRD.

Aufgabe 2. Charakterisieren Sie kurz den Aufbau der Texte und ihre sprachlichen Besonderheiten.

Aufgabe 3. Lesen Sie den Text „Der Bund und die Bundesländer" und übersetzen Sie ihn satzweise ins Russische, ohne ein Wörterbuch zu Hilfe zu nehmen.

Aufgabe 4. Übersetzen Sie die Texte III, IV, V schriftlich. Geben Sie dem Lektor Ihre Übersetzungen zum Prüfen ab.

Aufgabe 5. Suchen Sie in den Texten V, VII nach den Antworten auf folgende Fragen:

1. Aus wem besteht die Bundesregierung? 2. Wie erfolgt die Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers? 3. Auf wessen Vorschlag und von wem werden die Bundesminister ernannt und entlassen? 4. Welche Befugnisse hat die Bundesregierung? 5. Wen ernennt der Bundeskanzler zu seinem Stellvertreter? 6. Was ist dem Bundeskanzler und den Bundesministern gesetzlich verboten?

Aufgabe 6. Lesen Sie den Text VII und sprechen Sie über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Aufgabe 7. Schreiben Sie aus dem Text VII die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes heraus. Erzählen Sie Ihrem Kommilitonen über die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes.

Aufgabe 8. Antworten Sie. Von wem werden die Bundesgesetze beschlossen?

Aufgabe 9. Berichten Sie möglichst kurz über den Bundestag und den Bundesrat. Nennen Sie ähnliche oberste Organe in Ihrem Heimatland.

Aufgabe 10. Welche Funktionen übt der Bundeskanzler und der Bundespräsident aus? Zählen Sie sie auf.

Aufgabe 11. Überfliegen Sie den Text „Grandgesetz für die BRD" und sagen Sie, in welchen Artikeln die Zuständigkeiten von Bund und Ländern in der Gesetzgebung angeführt sind.

Aufgabe 12. Äußern Sie sich darüber. Nach Artikel 66 des Grundgesetzes dürfen der Bundeskanzler und die Bundesminister kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben.

Aufgabe 13. Vergleichen Sie die Auszüge aus dem Beck-Rechtsberater „Einführung in das deutsche Recht" mit den Auszügen aus dem „Grandgesetz für die BRD",

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1. Welche strukturellen Unterschiede weisen sie auf? 2. Wodurch unterscheiden sie sich voneinander in sprachlicher und logischer Hinsicht? (Knappheit, sachbetontes Informieren, Amtssprache, vereinfachte Darstellung, Verdeutlichung, populäre Darstellung, Eindeutigkeit, Distanziertheit des Autors, Allgemeinverständlichkeit, erlebnisbetontes Informieren, subjektive Einstellung des Autors, Interpretation, Rubrik, Disposition); 3. Welche Adressaten haben die beiden Textsorten (Für wen sind sie geschrieben?)?

Aufgabe 14. Antworten Sie. Wozu dient das juristische Lehrbuch und wozu dient das Grundgesetz (die Verfassung der BRD)? Folgende Stichwörter können Ihnen helfen: Allgemeinbildung, Jurastudium, Juristen, Justiz, Rechtssetzung, Rechtsprechung, Rechtsverwirklichung.

Aufgabe 15. Schreiben Sie einen Aufsatz über den Staatsaufbau der BRD.

LEKTION 7. : „haben + zu + Infinitiv",

„lassen + sich + Infinitiv",

, I II , ,

. : « ( ) », «

», « », « ».

„haben + zu + Infinitiv"

, ,

, ). . :

Er hat noch zu arbeiten. = Er muß arbeiten. Er hat mir nichts zu befehlen. = Er ist nicht berechtigt, mir zu befehlen. Ich habe nichts mehr zu hoffen. = Ich kann nichts mehr hoffen.

Aufgabe 1. Sagen Sie das russisch.

1. Was hast du zu berichten? 2. Du hast mir nichts vorzuschreiben. 3. Ich habe mit dir zu reden. 4. Ich habe noch zu arbeiten. 5. Wir haben noch eine Stunde zu fahren. 6. Das Kind hat zu gehorchen. 7. Er hat nichts zu befehlen. 8. Mein Freund hat noch 3 Jahre zu studieren. 9. Ich habe viel zu berichten. 10. Ich habe nichts mit dir zu reden. 11. Er hat hier nichts zu bestimmen. 12. Ich habe noch einen Zeugen zu befragen. 13. Der Mann hat diese Arbeit zu machen.

Aufgabe 2. Sagen Sie das anders. Gebrauchen Sie je nach dem Sinn: müssen, berechtigt sein, können.

1. Hat er denn noch viel zu sagen? 2. Du hast zu schweigen. 3. Ich habe nichts mehr auszusagen. 4. Der Zeuge hat das Protokoll zu unterzeichnen. 5. Du hast anzufangen. 6. Der Verdächtige hat zu schweigen. 7. Was habe ich zu bezahlen? 8. Was hast du hier zu suchen? 9. Ich habe noch den Staatsanwalt anzurufen. 10. Jeder Angeklagte hat einen Verteidiger zu wählen.

Aufgabe 3. Antworten Sie. Was hat die Kriminalpolizei bei der Tatortuntersuchung zu beachten?

Sie hat ... (den Geschädigten vernehmen, den Tatort absichern, den Tatort fotografieren, weitere Fakten sammeln, die Zeugen befragen, operative Spurenauswertung durchführen).

Aufgabe 4. Ersetzen Sie das Modalverb durch die Konstruktion „haben + zu + Infinitiv".

1. Als Student muß man viel lernen. 2. Der Zeuge muß die Wahrheit sagen. 3. Das muß ich meinem Chef noch heute mitteilen. 4. Ich muß noch den Wagen gut reinigen. 5. Der Richter sagt zu dem Angeklagten: „Wenn ich Sie frage, müssen Sie antworten". 6. Der Kriminalist muß alle Zeugen befragen. 7. Sie müssen die Polizei sofort anrufen. 8. Der Staatsanwalt muß die Ergebnisse der Untersuchung überprüfen. 9. Jeder Fahrer muß die Verkehrszeichen beachten. 10. Der Staatsanwalt ist berechtigt, über die Gesetzlichkeit der Untersuchungsorgane zu wachen.

Aufgabe 5. Lesen Sie zuerst folgende Sätze, übersetzen Sie sie ins Russische. Sagen Sie auf Russisch, welche Bedeutung Ihrer Meinung nach die Konstruktion „haben + zu + Infinitiv" hat:

1. Er hat noch einen weiten Weg zurückzulegen. 2. Der Herr Doktor hat noch einen Patienten zu behandeln, bevor er für Sie Zeit hat. 3. Hast du jetzt nichts zu tun? 4. Du hast hier nichts zu suchen, verschwinde! 5. Zur Zeit habe ich viel zu tun. Rufe mich in einer Viertelstunde an. 6. Wir haben noch eine Stunde zu fahren. Dann kommen wir am Ziel an. 7. Du hast zu gehorchen. 8. Er hat hier nichts zu befehlen. 9. Wir habe'n den Eindruck,

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daß die Firma mit Absatzschwierigkeiten zu kämpfen hat. 10. Die Reisenden haben an der Grenze ihre Pässe vorzuzeigen. 11. Der Autofahrer hat regelmäßig die Beleuchtung seines Wagens zu prüfen.

Aufgabe 6. Ersetzen Sie in den Sätzen der Übung 5 „haben + zu + Infinitiv" durch „müssen + Infinitiv".

Aufgabe 7. Verwandeln Sie die folgenden Sätze in die Sätze mit „haben + zu + Infinitiv", wo es möglich ist. Übersetzen Sie die Sätze ins Russische.

1. Jeder Mensch muß auf sein Gewicht achten. Er muß viel trainieren. Er muß gesund leben und auf manchen Genuß verzichten. 2. Der Autofahrer muß die Verkehrsregeln kennen und beachten. Er muß in den Ortschaften die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten. Er muß die Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen. Er muß der Polizei, der Feuerwehr und dem Krankenwagen auf jeden Fall Vorfahrt gewähren. Der Autofahrer muß seinen Führerschein immer mitfuhren. Er muß nach einer bestimmten Anzahl von Kilometern die Reifen erneuern. 3. Der Zollbeamte muß unter bestimmten Umständen das Gepäck der Reisenden untersuchen. Das Gepäck verdächtiger Personen muß ggf. auf Rauschgift untersucht werden. Dabei können (u.U.=unter Umständen) Spürhunde zu Hilfe genommen werden. 4. Der Nachtwächter muß in der Nacht seinen Bezirk abgehen. Er muß die Türen kontrollieren. Unverschlossene Türen müssen geschlossen werden. Besondere Vorkommnisse müssen sofort gemeldet werden. 5. Das Gesetz schreibt vor, daß das Gericht darüber entscheiden muß. 6. Der Untersuchungsrichter muß vor dem Beginne der Vernehmung den Beschuldigten ermahnen, daß er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deutlich und der Wahrheit gemäß beantworte. (§199, StPO Österreichs).

Aufgabe 8. Lesen Sie §199(2) StPO Österreichs, übersetzen Sie das ins Russische. Äußern Sie sich dazu. § 199(2) „Nach der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat ihm der Untersuchungsrichter das Verbrechen oder Vergehen, dessen er beschuldigt ist, im allgemeinen zu bezeichnen und ihn zu veranlassen, daß er sich über die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen in einer zusammenhängenden, umständlichen Erzählung äußere."

„lassen + sich + Infinitiv"

können: Die Tür läßt sich leicht öffnen. = Die Tür kann man leicht öffnen. = Die Tür kann leicht geöffnet werden. = .

Aufgabe 1. Sagen Sie das russisch.

1. Das Material läßt sich gut bearbeiten. 2. Dieser Fall läßt sich leicht klären. 3. Das Fenster ließ sich nicht mehr öffnen. 4. So etwas läßt sich nur eine gewisse Zeit aushallen. 5. Ich will mal nachsehen, was sich da machen läßt. 6. Ich glaube, das läßt sich irgendwie machen. 7. Hier läßt es sich leben. 8. Darüber läßt sich reden. 9. Seine Schuld läßt sich kaum nachweisen. 10. Dieser Konflikt läßt sich noch durch die Konfliktkommission schlichten. II. Die Spuren lassen sich noch fotografieren. 12. Es läßt sich nicht leugnen, daß die Anzahl von Verbrechen heutzutage zugenommen hat. 13. Da läßt sich nichts mehr ändern.

Aufgabe 2. Sagen Sie das anders. Verwenden Sie die Konstruktion „lassen + sich + Infinitiv".

1. Das kann man nicht mehr machen. 2. So kann man das nicht mehr aushallen. 3. Daran kann man nicht mehr zweifeln. 4. Man kann schon jetzt sagen, daß diese Straftat bald aufgedeckt wird. 5. Mit dieser Erfindung kann man viel Geld einsparen. 6. Diesen Mangel kann man leicht beseitigen. 7. Den Schaden kann man wiedergutmachen.

Aufgabe 3. Sagen Sie das anders.

Muster: Der Fall läßt sich leicht aufdecken.

Der Fall kann leicht aufgedeckt werden.

1. Der Konflikt läßt sich noch schlichten. 2. Darüber läßt sich reden. 3. Das Problem läßt sich lösen. 4. Diese Frage läßt sich noch nicht beantworten. 5. Der Zettel läßt sich kaum lesen. 6. Diese Aussage läßt sich überprüfen. 7. Der Hergang der Rowdyhandlungen läßt sich völlig rekonstruieren. 8. Dieses Vorgehen läßt sich schwer erklären. 9. Das läßt sich leicht machen. 10. Die Schuld des Täters läßt sich leicht nachweisen.

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Aufgabe 4. Lesen Sie folgende Sätze, übersetzen Sie sie ins Russische. 1. Es läßt sich nicht erklären, warum sie am Unterricht nicht teilgenommen hat. 2. Warum sie am Unterricht nicht teilgenommen hat, läßt sich nicht erklären. 3. Das Auto läßt sich noch reparieren. 4. Das Altpapier läßt sich leicht wiederverwerten. 5. Die Wahrheit seiner Aussage läßt sich nicht bestreiten. 6. Der Termin läßt sich auf nächste Woche verschieben. 7. Diese Mängel lassen sich sofort beseitigen. 8. Der Wein läßt sich trinken. 9. Das läßt sich nicht mehr beweisen.

Aufgabe 5. Formulieren Sie die obigen Sätze mit Hilfe des Modalverbs „können" um.

Aufgabe 6. Suchen Sie nach den Sätzen mit gleicher Bedeutung. Wie würden Sie diese Sätze im Russischen wiedergeben? „Die Schuld des Angeklagten kann nicht bestritten werden."

a)Die Schuld des Angeklagten ist nicht zu bestreiten.

b)Die Schuld des Angeklagten ist unbestreitbar.

c)Die Schuld des Angeklagten läßt sich nicht bestreiten.

Aufgabe 7. Ersetzen Sie die Konstruktion „sein + zu + Infinitiv" durch das Passiv mit Modalverben.

Muster: An der Grenze sind die Pässe vorzuzeigen = An der

Grenze müssen die Pässe vorgezeigt werden.

1.Die alte Maschine ist nicht mehr zu reparieren.

2.Das ist weder zu beweisen noch zu rechtfertigen.

3.Sein Verhalten ist nicht zu erklären.

4.Die Aussagen sind auf die Genauigkeit zu prüfen.

5.Die Schwierigkeiten sind nicht zu vermeiden.

,

. : dürfen (im Präteritum Konjunktiv), scheinen, mögen (im Präsens Indikativ), können, müssen (im Präsens Indikativ und Präteritum Konjunktiv). Präteritum Indikativ,

. , dürfen,

.

müssen.

können, dürfen ,

:

1.Morgen könnte das Wetter besser sein.

2.Vor einer Stunde ist er weggegangen. Jetzt dürfte er schon zu Hause sein.

( )

II:

1.Ich glaube, daß der Kriminalist am Tatort ist.

– Der Kriminalist scheint am Tatort zu sein.

– Der Kriminalist dürfte /mag/kann/könnte/muß(müßte) am Tatort sein.

2.Ich glaube, daß er am Tatort gewesen ist.

Er scheint am Tatort gewesen zu sein.

Er muß/mag/dürfte/müßte am Tatort gewesen sein.

: , , , ,

, , , , , . : Das scheint die beste Lösung zu sein.– , .

wollen II . ,

, : Der Zeuge will den Täter am Tatort gesehen haben.–

, .

sollen (1 II) .

). , . ,

168

.

: , , , .

:

1.Der Angeklagte soll kürzlich einen weiteren Diebstahl begangen haben.– ,

.

2.Der Geschädigte soll schwer krank sein.– , .

Aufgabe 1. Wie würden Sie das auf Russisch sagen?

1. Ihre Aussage mag richtig sein. 2. Der Verletzte möchte 40 Jahre alt sein. 3. Sie sieht blaß und schmal aus. Sie muß krank gewesen sein. 4. Seine Aussagen könnten stimmen. 5. Der Zeuge dürfte recht haben. 6. Auf den Straßen gibt es viele Pfützen. Sie muß das vergessen haben, sonst wäre sie schon hier. 7. Es müßte jetzt eigentlich zur Pause läuten. 8. Die Akten können verloren sein. Ich kann sie nirgends finden. 9. Heute abend dürfte es ein Gewitter geben. 10. Es dürfte nicht schwer sein, seine Schuld zu beweisen. II. Er scheint eine Straftat begangen zu haben. 12. Der Verdächtige will ein Alibi gehabt haben. 13. Er will das gehört haben. 14. Der Fall K. scheint sehr verzwickt zu sein. 15. Die Zeugin will den Täter später wieder getroffen haben. 16. Er soll den Täter später wieder getroffen haben. 17. Du scheinst gestern abend lange gearbeitet zu haben. 18. Trotz der Dunkelheit will er die Autonummer erkannt haben.

Aufgabe 2. Drücken Sie Vermutung/Behauptung anders aus!

1. Der Zeuge behauptet, den Täter später wieder getroffen zu haben. 2. Ich glaube, daß er am Tatort ist. 3. Ich glaube, daß er am Tatort gewesen ist. 4. Ich glaube, sie ist 20 Jahre alt. 5. Ich glaube, diese Aussage ist richtig. 6. Ich habe in der Zeitung gelesen, daß der Minister zurücktritt. 7. Ich habe gehört, daß der Angeklagte eine schwere Tat begangen hat. 8. Er behauptet, daß er das gesehen hat. 9. Man behauptet, er habe ihn später wieder getroffen, 10. Sie behauptet, den Täter gestern gesehen zu haben. 11. Man behauptet, der Angeklagte sei schuldlos. 12. Er behauptet, den Dieb später getroffen zu haben.

Aufgabe 3. Vergleichen Sie folgende Sätze mit den Sätzen der Übung 4 und sagen Sie, welche Sätze gleiche Bedeutungen haben.

1. Er behauptet, es (nicht) gewußt zu haben. 2. Er meint, er sei ein Kenner der Malerei. 3. Es ist sicher allen bekannt. 4. Das kann/wird wohl möglich sein. 5. Es wird wohl ratsam sein, jetzt zu gehen. 6. Es ist wahrscheinlich, daß diese Zeitung die größte Leserzahl hat. 7. Man sagt/glaubt, daß er reich ist. 8. Man sagt, daß der Anführer der Bande festgenommen worden ist. 9. Wahrscheinlich ist er der Täter. 10. Das ist wahrscheinlich nicht schwierig.il. Wahrscheinlich ist sie bald da. 12. Es ist wahrscheinlich allen bekannt. 13. Es ist wahrscheinlich möglich. 14. Es ist wohl ratsam, jetzt zu gehen. 15. Man glaubt/sagt, er habe gekündigt. 16. Marta sieht blaß und schmal aus; sie ist angeblich krank/man behauptet, daß sie krank ist/Ich glaube, sie ist krank/Ich nehme an, daß sie krank ist. 17. Man behauptet/man sagt, daß dieser Roman sehr spannend ist. 18. Es ist höchst/sehr wahrscheinlich, daß sie auf ihre Tochter sehr stolz sind. 19. Das ist sehr wahrscheinlich, daß sein Großvater weit über 70 ist. 20. Der Bus hat zwei Stunden Verspätung, da ist etwas allem Anschein nach passiert/da ist höchstwahrscheinlich etwas passiert. 21. Zu welchem Professor gehst du? – „Zu Professor Suchsland, ich habe gehört/Mir haben andere Studenten gesagt, daß er alles verständlich erklärt. 22. Der Angeklagte will die Zeugin nie gesehen haben.

Aufgabe 4. Lesen Sie folgende Sätze und erklären Sie, welche subjektive Bedeutung das jeweilige Verb ausdrückt.

1. Er soll ja sehr reich sein. 2. Der Anführer der Bande soll festgenommen worden sein. 3. Er dürfte der Täter sein. 4. Das dürfte nicht schwierig sein. 5. Sie dürfte bald da sein. 6. Er will es (nicht) gewußt/gesehen haben. 7. Er will ein Kenner der Malerei sein. 8. Es dürfte allen bekannt sein. 9. Das dürfte wohl möglich sein. 10. Es dürfte ratsam sein, jetzt zu gehen. 11. Diese Zeitung dürfte die größte Leserzahl haben. 12. Er soll gekündigt haben. 14. Marta sieht blaß und schmal aus; sie muß krank gewesen sein. 15. Dieser Roman soll sehr spannend sein. 16. Sie müssen auf ihre Tochter sehr stolz sein. 17. Sein Großvater muß weit über 70 sein. 18. Der Bus hat schon zwei Stunden Verspätung, da muß etwas passiert sein. 19. „Zu welchem Professor gehst du?" - „Zu Professor Suchsland, er soll alles verständlich erklären". 20. Der Angeklagte will die Zeugin nie gesehen haben.

Aufgabe 5. Lesen Sie folgende Sätze und übersetzen Sie sie ins Russische. Ersetzen Sie in den folgenden

169

Sätzen die Ausdrücke der Vermutung oder Überzeugung durch die angegebenen Modalverben.

Muster: Ich habe gehört, daß der Bundeskanzler sich zur Zeit in Rußland aufhält, (sollen). Der Bundeskanzler soll sich zur Zeit in Rußland aufhalten.

1. Der Angeklagte behauptet, von drei betrunkenen Gästen in der Gaststätte angegriffen worden zu sein, (wollen). 2. Man ist überzeugt, daß der Angeklagte sich in großer Angst und Aufregung befunden hat. (müssen) 3. Man hat den Mann verurteilt; aber er war unschuldig, so wird gesagt. (sollen) 4. Er hat vielleicht recht, (mögen) 5. Sicherlich hat der Angeklagte die Tat nur im ersten Schrecken begangen. (können) 6. Ich frage mich, wie dem Angeklagten wohl zumute war. (mögen) 7. Er behauptet, daß er die 15 Kilometer lange Strecke in zwei Stunden gelaufen ist. (wollen) 8. Sie hat angeblich ihr ganzes Vermögen an eine Hilfsorganisation verschenkt, (sollen) 9. Der Zeuge behauptet, daß er den Unfall genau gesehen hat. (wollen) 10. Wie war das nur möglich? Es war doch 23 Uhr und wahrscheinlich stockdunkel. (müssen)

Aufgabe 6. Lesen Sie den folgenden Zeitungsartikel und erklären Sie die Bedeutung der Modalverben. Wieder ist der Polizei ein Raubüberfall gemeldet worden. Drei Unbekannte sollen in der Vetterstraße einen

27 Jahre alten Baumeister aus Dortmund überfallen und niedergeschlagen haben. Nach Angaben der Polizei soll einer der Täter dem Baumeister in die Jackentasche gegriffen und Ausweispapiere sowie Schlüssel entwendet haben. Vorher will der Uberfallene in einer Wirtschaft in der Wartburger Straße gewesen sein, in der sich auch die Täter befunden haben sollen. Beim Bezahlen können die Täter gesehen haben, daß er einen größeren Geldbetrag – es soll sich um etwa 1000 Mark gehandelt haben – bei sich führte. „Das muß der Anlaß gewesen sein, daß die Kerle mir folgten und mich dann überfielen", meinte der Baumeister.

Aufgabe 7. Setzen Sie das passende Modalverb in der richtigen Form ein und erklären Sie, warum Sie dieses subjektive Modalverb gewählt haben.

1. Es ... heute Nacht sehr kalt gewesen sein, die Straßen sind ganz vereist. 2. Der Chef ist vor fünf Minuten weggegangen. Er ... eigentlich noch nicht im Büro sein. 3. „Er ... ein Vermögen von 3 bis 4 Millionen besitzen, glaubst du das?" – „Also das ... übertrieben sein. Es ... sein, daß er sehr reich ist, aber so reich sicher nicht". 4, Diese Schauspielerin... 70 Jahre alt sein, so steht es in der Zeitung. Sie sieht doch aus wie fünfzig. 5. Es ist

schon 9 Uhr. Der Briefträger... eingentlich schon da gewesen sein. 6. Den Ring ...

sie geschenkt bekommen

haben, aber das glaube ich nicht.

 

Futur I Futur II

Futur I

, . Er wird (wohl, gewiß, vielleicht) krank sein. – , ( -

, ), .

Futur II

, :

Der Vater wird seinen Sohn (vielleicht/ wohl) gestern besucht haben.– ,

.

Futur II , : Morgen wird er den Wagen repariert haben.– , .

Aufgabe 1. Sagen Sie das russisch.

1. Er wird wohl seine Schuld gestehen. 2. Sie wird sich jetzt auf die Prüfung vorbereiten. 3. Der Kriminalbeamte wird wohl am Tatort sein. 4. Der Dieb wird jetzt im Hotel sein. 5. Er wird sicher nicht ohne Absicht gekommen sein. 6. Der Chef wird krank gewesen sein. 7. Es werden ungefähr 2 Menschen gewesen sein. 8. Er wird sich wohl verlaufen haben. 9. Auf der Treppe sind Schritte zu hören. Der Dieb wird wohl gekommen sein. 10. Sie werden sich wohl kennen. 11. Das wird wohl so sein. 12. Das Unfallauto wird wohl zu spät gekommen sein. 13. Der Täter wird wohl die Stadt verlassen haben. 14. Sie wird es wohl vergessen haben.

Aufgabe 2. Formulieren Sie die obigen Sätze anders.

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