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Ein Interview mit dem UNO.doc
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Karte Nr.7

Das Europäische Parlament hat zwei Hauptfunktionen:

Gesetzgebungsfunktion. Das Parlament teilt die Gesetzgebungsfunktion mit dem Rat der Europäischen Union. Es nimmt also europäische Gesetze an. Dabei sind Parlament und Rat der EU gleichberechtigt. In zwei Lesungen werden Änderungen an einem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Gesetzestext eingebracht. Bei Uneinigkeit müssen sich Rat und Parlament in dritter Lesung in einem Vermittlungsausschuss einigen.

Insgesamt ähnelt dieses Verfahren dem deutschen Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat. Allerdings besitzt das Europäische Parlament kein unmittelbares Initiativrecht und kann daher keine eigenen Gesetzesvorlagen einbringen. Dieses Initiativrecht hat auf EU-Ebene nur die EU-Kommission. Neben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es noch andere Formen der Rechtsetzung in der EU, bei denen das Parlament weniger Mitspracherechte besitzt. Diese erstrecken sich nach dem Vertrag von Nizza heute jedoch nur noch auf einige bestimmte Politikbereiche. So muss das Parlament im Bereich der Wettbewerbspolitik und bestimmten Feldern der Gemeinsamen Handelspolitik lediglich angehört werden. Auch in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat es kaum Mitspracherechte. Der Hohe Vertreter muß das Parlament regelmäßig informieren und dafür sorgen, dass die Auffassungen des Parlaments berücksichtigt werden.

Budgetierungsfunktion .Das Europäische Parlament und der Ministerrat entscheiden gemeinsam über den Haushalt der Europäischen Union (141,5 Mrd. Euro im Jahr 2011). Die Europäische Kommission schlägt einen Haushaltsentwurf vor; im Haushaltsverfahren können dann Parlament und Ministerrat Änderungen beschließen. Sind sich beide einig, tritt der Haushaltsplan mit den Änderungen in Kraft. Gibt es zwischen Parlament und Rat Differenzen über den Plan, wird ein komplexes Verfahren mit gegenseitigen Konsultationen und Abstimmungen durchgeführt.

Karte Nr.8

Neue Mitgliedstaaten kann die Europäische Union nur mit Zustimmung des Parlaments aufnehmen. Die europäischen Abgeordneten prüfen insbesondere, ob die Beitrittskandidaten die in den Verträgen festgelegten politischen und wirtschaftlichen Kriterien beachten; dabei messen sie den Menschenrechten eine große Bedeutung bei. Jeder europäische Staat, der die Werte der EU achtet und sich zu ihrer Förderung verpflichtet, kann die Mitgliedschaft in der Union beantragen. Der Antrag wird an den Rat gerichtet, der nach Konsultation der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließt. Während der Rat und die Kommission für die Verhandlungen mit den Beitrittskandidaten und die Festlegung der Beitrittsdaten zuständig sind, ist es Aufgabe der europäischen Abgeordneten, das Verfahren bis zum Tag des Beitritts zu überwachen und auf diese Weise sicherzustellen, dass alle vertraglich festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Jedes Land, das einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union vorlegt, muss die sogenannten „Kopenhagener Kriterien“ erfüllen. Die Bezeichnung ist darauf zurückzuführen, daß die Staats- und Regierungschefs im Jahr 1993 die Beitrittsbedingungen in Kopenhagen beschlossen haben (die Kriterien sind seither verschärft worden). Um Mitglied der EU werden zu können, muss ein Bewerberland konkret die folgenden drei Kriterien erfüllen:

- ein politisches Kriterium: das Vorhandensein von stabilen Institutionen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte, die Achtung der Minderheiten und ihren Schutz gewährleisten;

- wirtschaftliches Kriterium: das Vorhandensein einer funktionsfähigen

Marktwirtschaft und die Fähigkeit, den Marktkräften und dem Wettbewerbsdruck innerhalb der Union standzuhalten.

- ein Kriterium der Achtung des „Besitzstands“: die Fähigkeit, die sich

aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, und insbesondere

das Engagement für die Zielvorgaben der politischen Union

sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

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