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Konzernrichtlinie03_01.rtf
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  1. Aufträge

Im Auftragsfall sind Kursrisiken grundsätzlich zu sichern. Es wird empfohlen hierzu - insbesondere bei Großprojekten - zur Optimierung der Sicherungskosten mit VOFZ-Front Office Rücksprache zu nehmen.

VOITH

KONZERN-RICHTLINIE Nr. 03/01 GROUP DIRECTIVE

Vr 6025 HJ 2011-05-05

Anlage 8

Besonders risikobehaftete Tätigkeitsbereiche

Risikokatalog - Grundsätze

Bestimmte Tätigkeitsbereiche bzw. Produkte gelten generell als besonders risikobehaftet und sind deshalb vom durch Voith abgeschlossenen Versicherungsschutz aus­genommen und nicht oder nur zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Konditionen gesondert versicherbar. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesen Bereichen Dienstleistun­gen erbracht werden, Produkte hergestellt werden oder ein Handel mit diesen Produkten erfolgt. Zu diesen in Bezug auf den bei Voith bestehenden Versicherungsschutz besonders risikobehafteten Tätigkeitsbereichen zählen insbesondere:

  • Luft- und Raumfahrttechnik

  • Nuklearrisiken

  • Asbest und Silikate

  • Pharma und Chemie

Tätigkeiten in diesen Bereichen sind vorab stets mit VOHA und VZ-Vrj abzustimmen. Dasselbe gilt für Tätigkeiten in neuen Geschäftsfeldern.

Die üblichen generellen Regelungen zur Begrenzung der Haftung für Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden sind nicht ausreichend, um die Risiken aus diesen Tätigkeitsbereichen entsprechend den Vorgaben des Risikomanagements abzusichern. Daher sind zusätzlich zu der Vereinbarung der Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gemäß der einschlägigen Konzernrichtlinien folgende Grundsätze zu beachten, wenn Unternehmen in diesen Bereichen tätig sind oder zukünftig tätig sein wollen:

  • Soweit der Abschluss eines speziellen Versicherungsschutzes möglich ist, muss die Haftung entsprechend der zur Verfügung stehenden Deckung begrenzt wer­den und diese Haftungsbegrenzung ggf. durch eine Freistellung von Ansprüchen Dritter durch den Vertragspartner abgesichert werden,

  • Soweit keine Absicherung im Rahmen von Versicherungsdeckungen möglich ist, muss ein vollständiger, umfassender Haftungsausschluss im Wege einer Freistel­lung von Ansprüchen Dritter durch den Vertragspartner wirksam vereinbart werden.

Dies hat vor Vertragsabschluss bzw. Aufnahme entsprechender Leistungen/Lieferungen in enger Abstimmung mit VZ-Vrj und VOHA zu erfolgen.

VOITH

KONZERN-RICHTLINIE Nr. 03/01 GROUP DIRECTIVE

Vr 6025 HJ 2011-05-05

Regelungen für Leistungen und Lieferungen an Kernkraftanlagen

VZ-Vrj hat spezielle Musterklauseln für Freistellungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen an Kernkraftanlagen für diverse Rechtsord­nungen entwickelt. Diese sind im Voith Intranet auf der Seite der Voith Law Group abrufbar. Werden Verträge nach anderen Rechtsordnungen abgeschlossen, ist einzel­fallbezogen in Abstimmung mit VZ-Vrj eine entsprechende Klausel zu erarbeiten und wirksam zu vereinbaren.

Sollten mit dem jeweiligen Vertragspartner keine Vereinbarungen gemäß dieser KoRiLi getroffen werden können, darf das jeweilige Geschäft nur mit ausdrücklicher Ge­nehmigung der Konzerngeschäftsführung erfolgen

VOITH

KONZERN-RICHTLINIE Nr. 03/01 GROUP DIRECTIVE

Vr6025 HJ 2011-05-05

Anlage 9

Performance Risk Watch List" für Leistungsrisiken

Berichtsrhythmus: - monatlich

- Fehlanzeige ist erforderlich

Risikogruppe/ Einzelrisiko

Risiko­ursache

Max. Risiko­potential

Eintrittswahr­scheinlichkeit

Betrag, der gedeckt ist durch

Betrag, der in der letzten

SE-Vorschau des lfd. Jah­res gedeckt ist

Betrag, der in der letzten SE-Planung des folgenden Jahres ge­deckt ist

Rückstellung in der Bilanz zum 30. Sept. des Vorjahres

KV-Report

Kalk. Risiko­vorsorge

Versicherung

Tsd. €

%

Tsd. €

Tsd. €

Tsd. €

Tsd. €

Tsd. €

VOITH

KONZERN-RICHTLINIE Nr. 03/01 GROUP DIRECTIVE

Vr6025 HJ

2011-05-05

Anlage 10

Anlage zum Protokoll der Beiratssitzung vom

der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat (möglicherweise) existenzgefährdende Risiken

*

bitte ankreuzen

ie n

Externe Risiken

Wirtschaftszyklus

Politisches / rechtliches Umfeld (insb. Länderrisiken)

Standortrisiken

Betriebsunterbrechung

Wettbewerb / Markt

Produktlebenszyklus

Konzern­steuerg.-risiken

Berichtswesen

Firmen-Image

Geschäftstrategie

Konzernkoordination

Finanzrisiken

Liquidität

Währung

Zins

Finanzanlagen / Beteiligungen

Steuern

Eigenkapital

Investitionen

Infrastruktur­risiken

IT / Datenschutz

Kommunikation / Information

Integrität

Illegale Handlungen

Umwelt

Gesundheit / Sicherheit

Personal

Vertrags­risiken

Vertragliche Haftung inkl. Haftung gegenüber Dritten

Verzugsstrafen

Komentionalstrafen

Auftragsfinanzierung

Bürgschaften / Garantien / Zahlungssicherheit

Preiskalkulation

Technische Risiken

Technologiestrategie

Technologiewandel

F&E / Produktentwicklung

Design

Patente

Qualität

Produkthaltung

Kapazitäten

Beschaffung

Durchlaufzeiten

Kundenzufriedenheit

Opportunitätskosten

Konzerninterne Zusammenarbeit

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* Definitionen siehe Konzernrichtlinie 03/01

Kopie von diesem Blatt an den CFO des Konzernbereichs

(Fehlanzeige erforderlich)

..

VOITH

KONZERN-RICHTLINIE Nr. 03/01 GROUP DIRECTIVE

Vr 6025 HJ 2011-01-21

Annex 4b

System-Persons Responsible for Performance Risk Management

Management Level

Technical Risiks

Contractual Risks

PRO: - Dr. Münch

Group (G)

TRQO: - Group Division Manager

CRO: - Dr. Jung

Group Divisions (GD)

VP VT VH VI

TRQO: - Dr. Sollinger

- Edelmann

- Dr. Etter

- Nettesheim

CRO: - Scherrer

- Lindemann

- Schröder

- Dr. Lachenmayer

Companies (OU)

TRQO and CRO as well as TRQMr and CRMr are named in the GD Directives for Risk Management

VOITH

Annex 5

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