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Konzernrichtlinie03_01.rtf
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2 Risikomanagementsystem

  1. Risikoarten

Es werden zwei Risikogruppen bzw. sechs Risikoarten unterschieden, die sich wieder in Einzelrisiken aufgliedern (Anlage 2):

> Konzernrisiken:

  • Externe Risiken

  • Konzernsteuerungsrisiken

  • Finanzrisiken

  • Infrastrukturrisiken

> Leistungsrisiken:

  • Vertragsrisiken

  • Technische Risiken.

Diese Risiken treten prinzipiell auf allen Unternehmensebenen (OU, GD, G) auf, können aber je nach Unterneh­mensebene mehr oder weniger Relevanz haben.

  1. Risikomanagement-Verantwortliche

Risikomanagement muss auf allen Unternehmensebenen (OU, GD, G) und in allen Funktionsbereichen stattfin­den. Hierfür sind die in Anlage 4 genannten Funktionsträger zwingend notwendig. Sie können Personen mit an­deren / zusätzlichen Verantwortlichkeiten zugeordnet werden.

  1. Risikomanagement-Prozess

Risikomanagement umfasst im Wesentlichen folgende vier Schritte:

  • Risikoidentifizierung

  • Risikoanalyse und -bewertung

  • Risikosteuerung

  • Risikoüberwachung und -reporting.

  1. Risikoidentifizierung

Risiken müssen auf allen Unternehmensebenen (OU, GD, G) und in allen Funktionsbereichen unabhängig von Wertgrenzen umfassend erhoben werden (Erstellung eines Risikoinventars). Die Auflistung von Definitionen und Ursachen von Einzelrisiken in Anlage 3 soll bei der Identifizierung helfen. Die Liste ist exemplarisch und kann durch weitere Einzelrisiken erweitert werden.

  1. Risikoanalyse und -bewertung

Auf jeder Unternehmensebene sind identifizierte Risiken hinsichtlich ihrer Ursachen, ihres Schadenspotentials -ausgedrückt in erwarteten Kosten - sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit - ausgedrückt in % - zu analysieren bzw. abzuschätzen. Dabei ist vom ungünstigsten Szenario auszugehen (Brutto-Risikopotential: Schadenspoten­tial unter Berücksichtigung bereits getroffener und im Ergebnis berücksichtigter Maßnahmen, jedoch ohne Multi­plikation mit der Eintrittswahrscheinlichkeit).

Seite 5 KONZERN-RICHTLINIE Nr. 03/01

GROUP DIRECTIVE

Vr 6025 HJ 2011-05-05

2.3.3 Risikosteuerung

Bei der Risikosteuerung sind grundsätzlich vier verschiedene Risikostrategien zu unterscheiden:

  • Vermeiden (bestimmte Kunden, Regionen etc.)

  • Reduzieren und diversifizieren (personelle, technische, organisatorische Maßnahmen)

  • Transferieren (Vertrag, Versicherung, Factoring)

  • Akzeptieren (Verbesserung, Prozesse/Kontrollen etc.) und selbst tragen (Reserven / Wagnisse)

  1. Konzernrisiken

Zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Konzernrisiken ist ein intensiver Informations- oder Abstimmungsbedarf zwischen den OUs, den GD-Führungsgesellschaften, den zuständigen Zentralfunktionen von VZ bzw. den CFOs der jeweils nächst höheren Ebene bereits im Vorfeld, d.h. vor Eintritt bzw. Eingehen eines Risikos, gemäß Kon­zern-Richtlinien (insbesondere 09/18 und 09/19) erforderlich.

  1. Leistungsrisiken

Zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Vertragsrisiken sind die in Anlage 5 aufgeführten "10 Gebote zur Vermei­dung von Vertragsrisiken" zu beachten und in konzernbereichsspezifische Verfahren umzusetzen (Checklisten, Genehmigungsvorbehalte). In der Anlage 7 „Vermeidung von Kursrisiken bei Angeboten/Aufträgen in Fremdwäh­rungen" sind die Vorgehensweisen für solche Geschäfte beschrieben. Abweichungen von diesen Vorschriften bedürfen der Genehmigung des CFO G. Solche Änderungen sind durch die jeweiligen CFO GD beim CFO G zu beantragen. Darüber hinaus finden sich auf der Intranet-Seite der Voith Law Group ausgewählte Muster­klauseln zur Vermeidung von Kursrisiken, Haftungsrisiken in Verträgen und zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss im Falle besonders risikobehafteter Tätigkeiten. Im Übrigen wird auf die bereits im Vorfeld (vor Vertragsabschluss) bestehende Informations- oder Abstimmungspflicht bei Vertragsrisiken (gemäß Konzern-Richtlinien 09/18 und 09/19) hingewiesen.

Die in Anlage 6 aufgeführten "10 Gebote zur Vermeidung technischer Risiken" dienen den GDs als Grundlage für die Entwicklung GD-spezifischer Verfahren zur Vermeidung von technischen Risiken (Risiko-Ckecklisten, Ge­nehmigungsvorbehalte, Qualitätshandbücher, etc.).

Abweichungen von den "10 Geboten zur Vermeidung von Vertrags- bzw. technischen Risiken, Anlage 5" bedür­fen zwingend der Genehmigung durch die Konzerngeschäftsführung.

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