- •Московский финансово-юридический университет мфюа
- •Пояснительная записка
- •Содержание
- •Text II „Sonderprivatrechte“……………………………………………………………………..
- •Das Thema 1 „Das Bürgerliche Gesetzbuch (bgb)“
- •Text I „Das Bürgerliche Gesetzbuch (bgb)“
- •Text II
- •Text III Das bgb. Allgemeiner Teil
- •Testaufgaben
- •Vierter Abschnitt. Fristen. Termine § 188 [Fristende]
- •Das Thema 2 „Das Privatrecht“ Text I „Das Privatrecht“
- •Text II „Sonderprivatrechte“
- •Text III “Definitionen von den Sonderprivatrechten”
- •Immaterialgüterrecht
- •Verkehrsrecht
- •Testaufgaben
- •Thema 3 “Vertragsrecht” Text I „Das Zustandekommen von Verträgen“
- •Text II „Die Vertragsform“
- •Text III „bgb über die Verträge“
- •Раздел 3. Подраздел 2. Общие положения о договоре
- •Глава 27. Понятия и условия договора
- •§ 145. [Bindung an den Antrag] Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
- •Text V „Die Arbeitszeit“
- •Text VI „Geschäftsbriefe“
- •Testaufgaben
- •Texterläuterung:
- •Literaturverzeichnis:
Text II „Sonderprivatrechte“
Aufgabe 1. Lesen Sie den folgenden Text.
Das allgemeine Privatrecht gilt für alle Einwohner eines Staates. Von Sonderprivatrechten spricht man, wenn man Rechtsgebiete meint, die nur eine Bevölkerungsgruppe betreffen. So greif Handelsrecht ein, wenn an einem Vorgang ein oder mehrere Kaufleute beteiligt sind, und Arbeitsrecht ist dann zu beachten, wenn es um Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geht, die darauf beruhen, dass jemand einem anderen seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
( Prof. Dr. Dr. h.c. Theo Mayer-Maly)
Aufgabe 2. Antworten Sie auf die Fragen zum Text:
Für wen gilt das allgemeine Privatrecht?
Wann spricht man von den Sonderprivatrechten?
Wann gilt das Handelsrecht?
Wann gilt das Arbeitsrecht?
Text III “Definitionen von den Sonderprivatrechten”
Aufgabe 1. Lesen Sie die folgenden Texte.
Arbeitsrecht
Gesamtheit derjenigen Rechtvorschriften, die die Beziehungen zw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihren Zusammenschlüssen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Betriebsrat regeln sowie das Arbeitsschutzrecht.
Gesellschaftsrecht
... ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Gesellschaftsvertrag gegründet wurden. Das Gesellschaftsrecht ist in verschiedenen Gesetzen, so im BGB, Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch, Genossenschaftsgesetz oder dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung geregelt.
Hausrecht
... ist die Befugnis, über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen. Das Hausrecht gibt dem Inhaber dieses Rechts (z.B. Eigentümer, Mieter, Behördenleiter) die Befugnis, ein Hausverbot auszusprechen.
Immaterialgüterrecht
... ist das Recht des Einzelnen an einem unkörperlichen (geistigen) Gut. Dazu zählen das Urheberrecht, das Patentrecht, das Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht.
Mietrecht
Umfasst alle Rechtsvorschriften, die ein Mietverhältnis, d. h. die durch einen in Vollzug gesetzten Mietvertrag begründeten Dauerrechtsbeziehungen zw. Vermieter und Mieter regeln. [§§535 ff. BGB ]
Verkehrsrecht
Umfasst alle Rechtsnormen der Ahndung von Verstößen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Mehrzahl der Verstöße werden in der BRD als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet.
(www. juristisches lexikon.de)
Das Handelsrecht
… ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“.http://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) - cite_note-1 Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält.
Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (sog. subjektives System; vgl.§ 345, § 343 HGB).
Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige.
Das Privatversicherungsrecht
… regelt insbesondere das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Maßgeblich ist dabei vor allem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Das Privatversicherungsrecht umfasst das Versicherungsunternehmensrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsvertragsrecht.
Das Wirtschaftsrecht
… ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt, und ist der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik.
(www.wikipedia.de)
Aufgabe 2. Schreiben Sie, was regeln diese Sonderprivatrechte?
z. B. Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Das Gesellschaftsrecht …