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Text 22. Preispolitik

Im Rahmen der Preispolitik werden die Verkaufspreise eines Produktes oder einer Dienstleistung ebenso festgelegt wie mögli­che Preisunter- und -obergrenzen, Preisnachlässe oder Son­derangebote.

Der Preis für ein Gut kann auf der Grundlage der Kostenrech­nung der Unternehmung und der Ergebnisse der Marktforschung festgelegt werden.

Eine Preisobergrenze ergibt sich in Abhängigkeit der Konkur­renzpreise sowie der Höhe des Preises, die ein potenzieller Kunde maximal zu zahlen bereit ist. Die Preisuntergrenze ist so an­zusetzen, dass die Preise die anfallenden Kosten langfristig decken und einen Gewinn erwirtschaften (siehe Deckungsbeitragsrech­nung). Die Preisuntergrenze darf kurzfristig unterschritten werden, wenn das Produkt auf den Markt eingeführt oder ein neuer Markt erschlossen wird. Für zeitlich begrenzte Sonderaktionen, zum Beispiel Jubiläumsangebote, und zum Ausgleich konjunktureller Schwankungen darf ebenfalls eine kurzfristige Unterschreitung erfolgen. Der Einsatz dieser preispolitischen Maßnahme muss aber sorgfältig abgewogen sein.

Es gibt verschiedene Anlässe, den Preis eines Gutes fest­zusetzen. Der Preis muss bestimmt werden, wenn ein Produkt zum ersten Mal angeboten wird, und er muss jedes Mal überdacht wer­den, wenn ein neuer Markt erschlossen wird. Veränderungen auf dem Markt, beispielsweise initiiert durch Preisänderungen der Konkurrenz oder Veränderungen des Nachfrageverhaltens, sind ebenfalls Anlässe, zu denen ein Produktpreis angepasst werden muss. Und nicht zuletzt muss die Veränderung der Kostenstruktur einer Unternehmung, veranlasst durch veränderte Rohstoffkosten oder gestiegene Personalkosten, in die Preispolitik der Unterneh­mung eingehen.

Die kostenorientierte Preisfindung erfolgt auf der Basis der ein­deutigen Daten aus der Kostenrechnung. Der Preis errechnet sich aus den Herstellungskosten, ergänzt um die Gemeinkosten von Vertrieb und Verwaltung sowie einen Gewinnzuschlag.

Fragen zum Text:

  1. Wie wird der Preis für ein Gut festgelegt?

  2. Wovon hängen Preisunter- und -obergrenzen ab?

  3. Wie muss der Preis bestimmt werden?

  4. Worauf erfolgt die kostenorientierte Preisfindung?

Text 23. Kaufverträge

Ein Kaufvertrag kommt durch Antrag (Angebot) und Annahme (Bestellung/Auftrag/Order) zustande. Der Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages kann sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer gemacht werden, und somit kann die Annahme durch den Käufer wie auch durch den Verkäufer erfolgen.

Wird von einer Partei ein Antrag abgelehnt oder ohne Einver­ständnis der anderen Partei geändert, so kommt kein Kaufvertrag zustande.

Wenn es zwischen dem Antragenden und dem Annehmenden zum Vertragsabschluss kommt, müssen beide Parteien die durch den Abschluss eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.

Der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtung, indem er den Besitz und das Eigentum an dem Vertragsgegenstand vereinbarungsgemäß auf den Käufer überträgt und die dafür geleistete Zahlung entgegen­nimmt; und der Käufer erfüllt seine Verpflichtung, indem er den Vertragsgegenstand vereinbarungsgemäß annimmt und die ent­sprechende Zahlung leistet.

Kaufverträge sollen alle Bestandteile enthalten, die notwendig sind, um die Verpflichtungen der Vertragsparteien zweifelsfrei zu beschreiben.

Der Leser, der einen Kaufvertrag mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zu formulieren hat, sollte sich über die Informatio­nen hinaus, die er hier erhält, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB) über die Rechtslage informieren und sich betriebswirtschaftlicher Literatur als Ergänzung bedienen.

Fragen zum Text:

  1. Wie kommt ein Kaufvertrag zustande?

  2. Wie erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtung?

  3. Welche Bestandteile sollen Kaufverträge enthalten?