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Немецкий язык в сфере юриспруденции.doc
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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).

Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach (einseitig) zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechtssubsidiär.

Weitere Bereiche

Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z. B. das Mietrecht oder das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichen Recht (Schuldrecht/Vertragsrecht) behandelt wird und das Wertpapierrecht eine immanente Nahebeziehung zum Handelsrecht hat.

Internationales Privatrecht

Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird - etwas missverständlich – als Internationales Privatrecht bezeichnet.

Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche Regelungen erhalten, die dann den nationalen Regelungen vorangehen, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem auch Deutschland, Österreich und die Schweiz beigetreten sind.

Aufgabe 2.1 Finden Sie deutsche Äquivalente zu den folgenden Wörtern und Wortgruppen:

Субъект права, частное право, вступать в правовые отношения, публичное право, физическое лицо, юридическое лицо, гражданское право, публично-правовые последствия, обычный суд, административный суд, частноправовые последствия, дисциплинарное взыскание, возмещение ущерба, дорожно-транспортное происшествие (ДТП), уголовный кодекс, коммерческое право, корпоративное право, трудовое право, жилищное право, штраф, индивидуальная воля.

Aufgabe 2.2 Antworten Sie schriftlich auf die Fragen zum Text:

  • In welche großen Gebiete gliedert sich das deutsche Recht?

  • Wofür ist diese Unterscheidung bestimmend?

  • Was regelt das Privatrecht?

  • Welche Folgen kann ein und derselbe Sachverhalt haben?

  • Was enthalten die Sonderprivatrechte?

  • Was gehört zu den Sonderprivatrechten?

  • Was sieht das Privatrecht vor?

  • Was ist eines der privatrechtlichen Gestaltungsmittel?

Aufgabe 3. Lesen Sie den folgenden Text „Das Zustandekommen von Verträgen“

Ein Vertrag betrifft mindestens zwei Personen, die durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen den Vertragsabschluss herbeiführen. Als Leitbild hat das BGB einen Vertrag vor Augen, der durch den Antrag eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den anderen zustande kommt. Wenngleich es nicht der gesetzlichen Terminologie entspricht, wird der Antrag in der Rechtpraxis vielfach auch als Angebot bezeichnet.

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Von einem Angebot kann man erst dann sprechen, wenn es so gefasst ist, dass bereits durch die bloße Annahme des Angebots das Zustandekommen des Vertrags bewirkt wird. Das Angebot ist daher auch zu unterscheiden von der bloßen Aufforderung an potentielle Vertragspartner, selbst ein Angebot abzugeben.

Eine solche Aufforderung bindet rechtlich nicht. So sind etwa Speisekarten oder Zeitungsinserate noch keine Angebote zum Abschluss eines Vertrages, weil der Erklärende sich hier offensichtlich noch nicht endgültig festlegen will. Liegt hingegen ein Angebot vor, so ist der Erklärende auch an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen

(§ 145 BGB) oder sein Angebot ist nach § 146 BGB durch Ablehnung oder durch Fristablauf nach den §§ 147-149 BGB erloschen.

(Томсон с. 42-43)

Texterläuterung:

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist somit notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.

Der äußere Tatbestand der Erklärung setzt ein Verhalten voraus, welches nach der Vereinbarung, dem Verständnis der Beteiligten oder Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt.

Der innere subjektive Tatbestand setzt sich aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zusammen.

Bloßes Schweigen ist in der Regel nicht als Willenserklärung einzuordnen. Es fehlt hier regelmäßig der Erklärungsbestand. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Fälle, in denen einem bloßen Schweigen eine Erklärungswirkung zukommen kann (z.B. beim kaufm. Bestätigungsschreiben)

Aufgabe 3.1 Antworten Sie auf die Fragen zum Text:

  • Wie viele Personen betrifft ein Vertrag?

  • Wie wird der Antrag auch bezeichnet?

  • Wann ist der Erklärende an seinen Antrag gebunden?

  • Wann erlischt der Antrag?

  • Wie wird die Annahmefrist bestimmt?

Aufgabe 3.2 Setzen Sie die folgenden Sätze fort:

  • Ein Vertrag betrifft mindestens zwei Personen, die … (которые заключают договор на основе своих волеизъявлений).

  • Als Leitbild hat das BGB einen Vertrag vor Augen, der …(который заключается на основании предложения одной стороны и принятия этого предложения другой стороной).

  • Der Antrag erlisch, wenn … (если он отклоняется или не принимается в установленные сроки).

  • Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so … (то принятие предложения может произойти только в течение этого срока).