Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Немецкий язык в сфере юриспруденции.doc
Скачиваний:
57
Добавлен:
10.05.2015
Размер:
382.46 Кб
Скачать

Allgemeines Privatrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Pandektensystem

Die Gliederung nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel (i. d. R.) mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektistische Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich).

  • Allgemeiner Teil

    • Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)

    • Personenrecht (Natürliche Personen; Juristische Personen)

    • Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)

    • Stellvertretung

    • Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)

  • Schuldrecht

  • Sachenrecht

  • Familienrecht

  • Erbrecht

Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Institutionensystem

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaiusbenannt ist, ist eine Einteilung nach Römischem Recht, die in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle – französischer Code Civil, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – aufgenommen wurde.

Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:

  • personae: Personen- und Familienrecht

  • res: Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht

  • actiones: Klagen

Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:

  • Einleitung

  • Personenrecht: Personenrecht (vgl. Allgemeiner Teil), Familienrecht

  • Sachenrecht

    • Dingliches Sachenrecht: Sachenrecht, Erbrecht

    • Persönliches Sachenrecht: Schuldrecht

  • Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte

Die österreichische Rechtswissenschaft betrachtet diese Einteilung als historisch und gliedert das Zivilrecht nach dem Pandektensystem. Das Institutionensystem ist damit nur für die inhaltliche Orientierung bei der praktischen Arbeit mit dem Gesetz sowie ggf. für Auslegungsfragen maßgeblich.

Handelsrecht

Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Es beinhaltet Normen, die für Kaufleute relevant sind, wie Bestimmungen über Handelsgeschäfte, die Firmierung des Kaufmannes, kaufmännische Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie weiter im Bereich des Gesellschaftsrechts Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.

Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.

Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt. Dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine Sonderbehandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.