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договор 18.02.12.docx
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§ 15 Gehaltspfändungen und Gehaltsabtretungen

  1. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, seine Gehaltsansprüche abzutreten oder zu verpfänden.

  2. Der Arbeitgeber behält sich vor, nachträglich vertragswidrig vorgenommene Abtre­tungen oder Verpfändungen zu genehmigen.

  3. Die Kosten, die der Firma durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, trägt der Arbeitnehmer. Diese Kosten werden pauschaliert mit 8,00 EUR pro Pfändung, Abtre­tung oder Verpfändung sowie 6 EUR zusätzlich für jedes Schreiben sowie 0,50 EUR pro getätigter Überweisung. Bei Nachweis tatsächlich höherer Kosten kann der Arbeit­geber diese in Ansatz bringen.

§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist

  1. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, durch Erwerbsunfähigkeit oder durch Kündigung.

  2. Wird die Erwerbsminderung des Arbeitnehmers durch Bescheid eines Rentenversi­cherungsträgers festgestellt, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt der Rentenbezug wegen Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis an dem Tag, der dem Rentenbeginn voraus geht. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente gemäß § 102 SGB VI gewährt wird. Für den Zeitraum der befristeten Rente ruht das Arbeits­verhältnis mit allen Rechten und Pflichten.

  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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  1. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der ver­längerten Kündigungsfristen ergibt sich aus dem Gesetz.

§ 17 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge

  1. Für Arbeitnehmererfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeit­nehmererfindungen vom 25.07.1957 sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst v. 20.7.1959 in der je­weils geltenden Fassung.

  2. Verbesserungsvorschläge des Arbeitnehmers werden nach individueller Vereinba­rung im Einzelfall vergütet.

§ 18 Wettbewerbsverbot

  1. Herr Max Machnix verpflichtet sich, für die Dauer von 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in (BRD/Bundesland/Kreis) nach Beendigung des Arbeitsverhält­nisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch unmittelbar oder mit­telbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken.

  2. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Grundvergütung.

  3. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.

§ 19 Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Herstellungsverfahren, Vertriebswege und dergleichen sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zu­gänglich sind oder deren Weitergabe für das Unternehmen ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit be­kannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der Ar­beitnehmer vor der Offenbarung verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung ein­zuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist.

  2. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unterneh­men, mit denen das Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.

  3. Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen hindern, hat der Arbeitnehmer gegen die Ar­beitgeberin einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht.

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  1. Über seine Vergütung hat der Arbeitnehmer dritten Personen gegenüber Still­schweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber Behörden sowie für alle Fälle, in denen er gesetzlich verpflichtet ist, Angaben über sein Einkommen zu machen.

  2. Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertrauliche und geheim zu haltende Schriftstücke, Zeichnungen, Modelle usw. sind unter Verschluss zu halten.