- •Muster arbeitsvertrag
- •§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
- •§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort
- •§ 4 Ärztliche Untersuchung, Entbindung von der Schweigepflicht
- •§ 5 Arbeitsverhinderung und Krankheit
- •§ 6 Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit
- •§ 7 Arbeitsentgelt / Sonderzahlungen
- •§ 8 Jahressonderleistung
- •§ 9 Dienstfahrzeug/Diensttelefon
- •§ 10 Arbeitsmittel
- •§ 11 Private Telefon- und Internetnutzung
- •§ 12 Urlaub
- •§ 13 Nebentätigkeit
- •§ 14 Haftung
- •§ 15 Gehaltspfändungen und Gehaltsabtretungen
- •§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
- •§ 17 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge
- •§ 18 Wettbewerbsverbot
- •§ 19 Verschwiegenheitspflicht
- •§ 20 Vertragsstrafe
§ 15 Gehaltspfändungen und Gehaltsabtretungen
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, seine Gehaltsansprüche abzutreten oder zu verpfänden.
Der Arbeitgeber behält sich vor, nachträglich vertragswidrig vorgenommene Abtretungen oder Verpfändungen zu genehmigen.
Die Kosten, die der Firma durch die Bearbeitung von Pfändungen, Verpfändungen und Abtretungen der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen, trägt der Arbeitnehmer. Diese Kosten werden pauschaliert mit 8,00 EUR pro Pfändung, Abtretung oder Verpfändung sowie 6 EUR zusätzlich für jedes Schreiben sowie 0,50 EUR pro getätigter Überweisung. Bei Nachweis tatsächlich höherer Kosten kann der Arbeitgeber diese in Ansatz bringen.
§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, durch Erwerbsunfähigkeit oder durch Kündigung.
Wird die Erwerbsminderung des Arbeitnehmers durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt der Rentenbezug wegen Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis an dem Tag, der dem Rentenbeginn voraus geht. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente gemäß § 102 SGB VI gewährt wird. Für den Zeitraum der befristeten Rente ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen ergibt sich aus dem Gesetz.
§ 17 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge
Für Arbeitnehmererfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25.07.1957 sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst v. 20.7.1959 in der jeweils geltenden Fassung.
Verbesserungsvorschläge des Arbeitnehmers werden nach individueller Vereinbarung im Einzelfall vergütet.
§ 18 Wettbewerbsverbot
Herr Max Machnix verpflichtet sich, für die Dauer von 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in (BRD/Bundesland/Kreis) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch unmittelbar oder mittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken.
Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Grundvergütung.
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Herstellungsverfahren, Vertriebswege und dergleichen sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für das Unternehmen ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer vor der Offenbarung verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist.
Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit denen das Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen hindern, hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht.
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Über seine Vergütung hat der Arbeitnehmer dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber Behörden sowie für alle Fälle, in denen er gesetzlich verpflichtet ist, Angaben über sein Einkommen zu machen.
Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertrauliche und geheim zu haltende Schriftstücke, Zeichnungen, Modelle usw. sind unter Verschluss zu halten.