- •Muster arbeitsvertrag
- •§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
- •§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort
- •§ 4 Ärztliche Untersuchung, Entbindung von der Schweigepflicht
- •§ 5 Arbeitsverhinderung und Krankheit
- •§ 6 Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit
- •§ 7 Arbeitsentgelt / Sonderzahlungen
- •§ 8 Jahressonderleistung
- •§ 9 Dienstfahrzeug/Diensttelefon
- •§ 10 Arbeitsmittel
- •§ 11 Private Telefon- und Internetnutzung
- •§ 12 Urlaub
- •§ 13 Nebentätigkeit
- •§ 14 Haftung
- •§ 15 Gehaltspfändungen und Gehaltsabtretungen
- •§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
- •§ 17 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge
- •§ 18 Wettbewerbsverbot
- •§ 19 Verschwiegenheitspflicht
- •§ 20 Vertragsstrafe
JURACITY I Recht für Allo! cor 'A; .-.■.Lb'vc i Lr,-.-.. ’
Muster arbeitsvertrag
zwischen
der Ich stell Dich ein GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Fridolin Fröhlich,
Zu-viel-Arbeit-Allee 12, 50321 Brühl
Arbeitgeber -
und
Herrn Max Fleißig,
Feldweg 31 50321 Brühl
Arbeitnehmer - § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2005.
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung ausgeschlossen.
§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Parteien mit einer Frist von 2 Wochen und ohne Angabe eines Grundes ordentlich kündbar.
Alternative:
Das Arbeitsverhältnis wird gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG zur Erprobung befristet. Es beginnt am 01.03.2005 und endet nach sechs Monaten am 31.08.2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wird.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort
Der Arbeitnehmer wird als eingestellt. Im einzelnen richtet sich die Tätigkeit nach den Weisungen des Arbeitgebers und den Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, die dessen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. In diesem Fall ist die bisherige Vergütung fortzuzahlen.
Arbeitsort ist Brühl.
§ 4 Ärztliche Untersuchung, Entbindung von der Schweigepflicht
Die Einstellung erfolgt unter der Bedingung der fachlichen und körperlichen Eignung für die vereinbarte Tätigkeit.
Der Arbeitnehmer erklärt sich für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit bereit, sich auf Weisung unentgeltlich durch einen Vertrauensarzt, der von der Arbeitgeberin benannt wird, fallweise untersuchen zu lassen. Der Arbeitnehmer entbindet den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht, soweit es zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers notwendig ist.
§ 5 Arbeitsverhinderung und Krankheit
Aufgrund betrieblicher Notwendigkeit hat der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung, die ihn an der Wahrnehmung des Dienstes hindert oder voraussichtlich hindern wird, oder bei einer sonstigen Arbeitsverhinderung die Arbeitgeberin unverzüglich hiervon zu unterrichten, und zwar so zeitig vor seiner Arbeitsschicht, dass diese Zeit genug hat, Ersatz zu beschaffen. Dauert die Erkrankung längere Zeit an, so ist der Arbeitgeberin wöchentlich die voraussichtliche Zeit der Erkrankung mitzuteilen.
Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit an eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer ebenfalls verpflichtet, vom 1. Tag der Fortdauer der Krankheit an eine neue ärztliche Bescheinigung einzureichen.
Ist der Arbeitnehmer infolge auf Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so wird wegen der Entgeltfortzahlung auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen.
Bei wiederholter Nichtbeachtung der Pflichten nach Absatz (1) und/oder Absatz (2) trotz Abmahnung, ist die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt. Außerdem kann sie den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Bei Freistellung zum Zwecke der Pflege erkrankter Kinder besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.