- •Muster arbeitsvertrag
- •§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
- •§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort
- •§ 4 Ärztliche Untersuchung, Entbindung von der Schweigepflicht
- •§ 5 Arbeitsverhinderung und Krankheit
- •§ 6 Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit
- •§ 7 Arbeitsentgelt / Sonderzahlungen
- •§ 8 Jahressonderleistung
- •§ 9 Dienstfahrzeug/Diensttelefon
- •§ 10 Arbeitsmittel
- •§ 11 Private Telefon- und Internetnutzung
- •§ 12 Urlaub
- •§ 13 Nebentätigkeit
- •§ 14 Haftung
- •§ 15 Gehaltspfändungen und Gehaltsabtretungen
- •§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
- •§ 17 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge
- •§ 18 Wettbewerbsverbot
- •§ 19 Verschwiegenheitspflicht
- •§ 20 Vertragsstrafe
§ 10 Arbeitsmittel
Von der Arbeitgeberin bereit gestellte Arbeitsmittel bleiben im Eigentum der Arbeitgeberin.
Von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel sind, sofern sie aufgrund von Arbeitsaufträgen außerhalb des Betriebsgeländes benutzt werden, nach jedem Arbeitstag im Betrieb abzugeben. Der Verlust von Arbeitsmitteln ist unverzüglich zu melden. Sollte dies unterlassen werden, wird der Anschaffungspreis für fehlendes Werkzeug und Arbeitsmaterial vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln sorgsam umzugehen.
§ 11 Private Telefon- und Internetnutzung
Die private Telefonnutzung ist nicht erlaubt.
Das Internet darf nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden. Eine private Internetnutzung stellt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar.
§ 12 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch beträgt für den Arbeitnehmer 24 Arbeitstage. Die Urlaubszeiten sind unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen der Arbeitgeberin festzulegen.
Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch offene Urlaubsansprüche, ist dieser Urlaub noch während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen, soweit betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist dieser abzugelten.
Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so hat er diesen zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub, wenn dieser nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres gewährt wurde.
§ 13 Nebentätigkeit
Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, ist anzuzeigen. Sie bedarf der Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in zeitlicher Hinsicht nicht tangiert oder berechtigte Interessen der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt werden.
Die Arbeitgeberin hat innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden. Wird in dieser Zeit keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 14 Haftung
Für Schäden an Privateigentum des Arbeitnehmers haftet die Arbeitgeberin im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur, wenn sie ein Verschulden trifft.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zur Sicherung seines Eigentums die größtmögliche Sorgfalt zu üben, insbesondere in den Betrieb eingebrachte Gegenstände in den dafür vorgesehen Sicherungseinrichtungen unterzubringen. Für den Verlust oder die Beschädigung von Privatgegenständen leistet der Arbeitgeber Schadenersatz bis zu einem Betrag von 250 EUR, sofern der Geschädigte die erforderliche Sorgfalt geübt hat. Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur soweit für den Schadensfall Versicherungsschutz besteht.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur korrekten Ausführung seiner ihm übertragenen Arbeiten. Bei Nichteinhaltung bzw. bei fahrlässigem Verhalten, ist die Arbeitgeberin berechtigt, den ihm entstandenen Schaden dem Arbeitnehmer in Rechnung zu stellen und in der darauffolgenden Gehaltsabrechnung in Abzug zu bringen.
Verursacht der Arbeitnehmer durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden, so hat er im Falle einfacher Fahrlässigkeit den Schaden zur Hälfte, höchstens jedoch bis zum Betrag einer gewöhnlichen Monatsnettovergütung zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden voll zu tragen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Betrag der gewöhnlichen Monatsnettovergütung. Die Haftung für Fahrlässigkeit besteht nur für solche Schäden, die nicht durch eine — von dem Unternehmen abzuschließende — Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden können. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Schadensersatzansprüchen Dritter. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt.