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договор 18.02.12.docx
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§ 10 Arbeitsmittel

  1. Von der Arbeitgeberin bereit gestellte Arbeitsmittel bleiben im Eigentum der Ar­beitgeberin.

  2. Von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel sind, sofern sie auf­grund von Arbeitsaufträgen außerhalb des Betriebsgeländes benutzt werden, nach jedem Arbeitstag im Betrieb abzugeben. Der Verlust von Arbeitsmitteln ist unverzüg­lich zu melden. Sollte dies unterlassen werden, wird der Anschaffungspreis für fehlen­des Werkzeug und Arbeitsmaterial vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen. Der

Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln sorgsam um­zugehen.

§ 11 Private Telefon- und Internetnutzung

  1. Die private Telefonnutzung ist nicht erlaubt.

  2. Das Internet darf nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden. Eine private In­ternetnutzung stellt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar.

§ 12 Urlaub

  1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch beträgt für den Arbeitnehmer 24 Arbeitstage. Die Urlaubszeiten sind unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen der Arbeitgeberin festzulegen.

  2. Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch offene Urlaubsansprü­che, ist dieser Urlaub noch während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen, soweit betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist dieser abzugelten.

  3. Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so hat er diesen zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für den ge­setzlichen Mindesturlaub, wenn dieser nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres gewährt wurde.

§ 13 Nebentätigkeit

  1. Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, ist anzuzeigen. Sie bedarf der Zustimmung der Arbeitgeberin. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in zeitlicher Hinsicht nicht tangiert oder berechtigte Interessen der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt werden.

  2. Die Arbeitgeberin hat innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden. Wird in dieser Zeit keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

§ 14 Haftung

  1. Für Schäden an Privateigentum des Arbeitnehmers haftet die Arbeitgeberin im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur, wenn sie ein Verschulden trifft.

  2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zur Sicherung seines Eigentums die größtmögli­che Sorgfalt zu üben, insbesondere in den Betrieb eingebrachte Gegenstände in den dafür vorgesehen Sicherungseinrichtungen unterzubringen. Für den Verlust oder die Beschädigung von Privatgegenständen leistet der Arbeitgeber Schadenersatz bis zu einem Betrag von 250 EUR, sofern der Geschädigte die erforderliche Sorgfalt geübt hat. Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur soweit für den Schadensfall Versiche­rungsschutz besteht.

  3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur korrekten Ausführung seiner ihm übertra­genen Arbeiten. Bei Nichteinhaltung bzw. bei fahrlässigem Verhalten, ist die Arbeitge­berin berechtigt, den ihm entstandenen Schaden dem Arbeitnehmer in Rechnung zu stellen und in der darauffolgenden Gehaltsabrechnung in Abzug zu bringen.

  4. Verursacht der Arbeitnehmer durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einen Scha­den, so hat er im Falle einfacher Fahrlässigkeit den Schaden zur Hälfte, höchstens je­doch bis zum Betrag einer gewöhnlichen Monatsnettovergütung zu ersetzen. Bei gro­ber Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden voll zu tragen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Betrag der gewöhnlichen Monatsnettovergütung. Die Haftung für Fahrlässigkeit besteht nur für solche Schäden, die nicht durch eine — von dem Unternehmen abzuschließende — Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden können. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Schadensersatzansprüchen Dritter. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt.