- •Muster arbeitsvertrag
- •§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
- •§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort
- •§ 4 Ärztliche Untersuchung, Entbindung von der Schweigepflicht
- •§ 5 Arbeitsverhinderung und Krankheit
- •§ 6 Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit
- •§ 7 Arbeitsentgelt / Sonderzahlungen
- •§ 8 Jahressonderleistung
- •§ 9 Dienstfahrzeug/Diensttelefon
- •§ 10 Arbeitsmittel
- •§ 11 Private Telefon- und Internetnutzung
- •§ 12 Urlaub
- •§ 13 Nebentätigkeit
- •§ 14 Haftung
- •§ 15 Gehaltspfändungen und Gehaltsabtretungen
- •§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
- •§ 17 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge
- •§ 18 Wettbewerbsverbot
- •§ 19 Verschwiegenheitspflicht
- •§ 20 Vertragsstrafe
§ 6 Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt pro Woche.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie die Pausen werden von der Arbeitgeberin festgelegt.
Alternative:
richten sich nach der Arbeitszeitordnung vom /ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit in der jeweils gültigen Fassung
Der Arbeitgeber behält sich vor, auch Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuordnen. Bei entsprechendem betrieblichen Bedarf ist der Arbeitnehmer verpflichtet, in zumutbarem Maß zusätzliche Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu leisten.
Mit dem Monatsgehalt gelten 10 Überstunden pro Monat als abgegolten. Darüber hinaus geleistete Mehrarbeit wird mit einem Zuschlag von 10 % auf die vereinbarte Vergütung abgegolten. Diese Vergütung ist nur zu zahlen, wenn die Mehrarbeit von der Arbeitgeberin angeordnet wurde.
§ 7 Arbeitsentgelt / Sonderzahlungen
Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein Grundgehalt von 2.650 EUR brutto (in Worten zweitausendsechshundertfünfzig Euro). Die Vergütung ist jeweils zum 3. Werktag des Folgemonats bargeldlos zu zahlen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet ein Konto zu unterhalten und der Arbeitgeberin die notwendigen Kontodaten mitzuteilen.
Der Arbeitnehmer erhält eine freiwillige jederzeit widerrufliche Zulage von 250 EUR monatlich. Die Zahlung begründet keine Rechtspflicht.
Gehaltsüberzahlungen sind unverzüglich ohne Rücksicht auf etwaigen Bereicherungswegfall zurückzuzahlen
§ 8 Jahressonderleistung
Arbeitnehmer, die am 01.12. in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 2.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt mit dem Novembergehalt.
Die Zahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt unter denn Vorbehalts des Widerrufs. Der Widerruf kann aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen.
oder
Die Zahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt als freiwillige Leistung. Es wird keine Rechtspflicht begründet. Auch bei mehrmaliger Gewährung entsteht keine Rechtspflicht der Arbeitgeberin.
Sämtliche Fehlzeiten mindern die Jahressonderleistung um 1/100 je Fehltag. Als Fehlzeiten gelten auch Zeiten, zu denen das Arbeitsverhältnis ruht.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Jahressonderleistung zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird und der Arbeitnehmer durch sein Verhalten dazu den Anlass gegeben hat und dieses Verhalten die Arbeitgeberin zur Kündigung berechtigt hätte.
§ 9 Dienstfahrzeug/Diensttelefon
Der Arbeitnehmer erhält von der Arbeitgeberin ein Dienstfahrzeug der Marke VW, Modell Passat Variant, mit 85 kw entsprechend der Ausstattungslinie Comfortline zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitgeberin trägt die laufenden Kosten, wie Steuer, Versicherung und die notwendigen Inspektionen. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Veränderungen am Fahrzeug dürfen nicht vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jeden Defekt und Abweichung vom Sollzustand unverzüglich zu melden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit dem anvertrauten Fahrzeug pfleglich umzugehen.
Es ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet, dass Dienstfahrzeug für private Fahrten zu nutzen. Der Arbeitnehmer hat das Fahrzeug bei Dienstbeginn auf dem Betriebsgelände abzuholen und bei Dienstende auf dem Betriebsgelände abzustellen. Der Arbeitnehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen, in dem Fahrzeiten und Kilometerleistung zu notieren sind.
Der Arbeitnehmer erhält von der Arbeitgeberin ein mobiles Diensttelefon. Die private Nutzung ist untersagt. Über die Telefonate wird eine Einzelabrechnung erstellt. Die Kosten werden von der Arbeitgeberin getragen.