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договор 18.02.12.docx
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§ 6 Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt pro Woche.

  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie die Pausen werden von der Ar­beitgeberin festgelegt.

Alternative:

richten sich nach der Arbeitszeitordnung vom /ergeben sich aus der Betriebsver­einbarung über die Lage der Arbeitszeit in der jeweils gültigen Fassung

  1. Der Arbeitgeber behält sich vor, auch Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsar­beit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuordnen. Bei entspre­chendem betrieblichen Bedarf ist der Arbeitnehmer verpflichtet, in zumutbarem Maß zusätzliche Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu leisten.

  2. Mit dem Monatsgehalt gelten 10 Überstunden pro Monat als abgegolten. Darüber hinaus geleistete Mehrarbeit wird mit einem Zuschlag von 10 % auf die vereinbarte Vergütung abgegolten. Diese Vergütung ist nur zu zahlen, wenn die Mehrarbeit von der Arbeitgeberin angeordnet wurde.

§ 7 Arbeitsentgelt / Sonderzahlungen

  1. Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein Grundgehalt von 2.650 EUR brutto (in Worten zweitausendsechshundertfünfzig Euro). Die Vergütung ist je­weils zum 3. Werktag des Folgemonats bargeldlos zu zahlen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet ein Konto zu unterhalten und der Arbeitgeberin die notwendigen Kontoda­ten mitzuteilen.

  2. Der Arbeitnehmer erhält eine freiwillige jederzeit widerrufliche Zulage von 250 EUR monatlich. Die Zahlung begründet keine Rechtspflicht.

  3. Gehaltsüberzahlungen sind unverzüglich ohne Rücksicht auf etwaigen Bereiche­rungswegfall zurückzuzahlen

§ 8 Jahressonderleistung

  1. Arbeitnehmer, die am 01.12. in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeits­verhältnis stehen, erhalten ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 2.000 EUR. Die Auszah­lung erfolgt mit dem Novembergehalt.

  2. Die Zahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt unter denn Vorbehalts des Widerrufs. Der Widerruf kann aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen.

oder

Die Zahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt als freiwillige Leistung. Es wird keine Rechtspflicht begründet. Auch bei mehrmaliger Gewährung entsteht keine Rechts­pflicht der Arbeitgeberin.

  1. Sämtliche Fehlzeiten mindern die Jahressonderleistung um 1/100 je Fehltag. Als Fehlzeiten gelten auch Zeiten, zu denen das Arbeitsverhältnis ruht.

  2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Jahressonderleistung zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Rück­zahlungspflicht gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird und der Arbeitnehmer durch sein Verhalten dazu den Anlass gegeben hat und dieses Verhalten die Arbeitgeberin zur Kündigung berechtigt hätte.

§ 9 Dienstfahrzeug/Diensttelefon

  1. Der Arbeitnehmer erhält von der Arbeitgeberin ein Dienstfahrzeug der Marke VW, Modell Passat Variant, mit 85 kw entsprechend der Ausstattungslinie Comfortline zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitge­berin trägt die laufenden Kosten, wie Steuer, Versicherung und die notwendigen In­spektionen. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, das Fahrzeug in einem verkehrssiche­ren Zustand zu erhalten. Veränderungen am Fahrzeug dürfen nicht vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jeden Defekt und Abweichung vom Sollzu­stand unverzüglich zu melden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit dem anvertrau­ten Fahrzeug pfleglich umzugehen.

  2. Es ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet, dass Dienstfahrzeug für private Fahrten zu nutzen. Der Arbeitnehmer hat das Fahrzeug bei Dienstbeginn auf dem Betriebsge­lände abzuholen und bei Dienstende auf dem Betriebsgelände abzustellen. Der Arbeit­nehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen, in dem Fahrzeiten und Kilometerleistung zu notieren sind.

  3. Der Arbeitnehmer erhält von der Arbeitgeberin ein mobiles Diensttelefon. Die pri­vate Nutzung ist untersagt. Über die Telefonate wird eine Einzelabrechnung erstellt. Die Kosten werden von der Arbeitgeberin getragen.