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2. Rechtsquellen

Rechtsquellen sind alle Rechtsnormen, woraus das geltende Recht hervorgeht oder abgeleitet werden kann.

Die Ausdrucksweise ist unterschiedlich. Im Wesentlichen ist jedoch das Gleiche gemeint, gleichgültig ob von Recht, Rechtsquelle, Rechtssatz, Rechtsvorschrift oder Rechtsnorm die Rede ist.

Zu den Rechtsquellen zählen anerkanntermaßen folgende Arten von Rechtsnormen:

Verfassungen (Grundgesetz, Landesverfassungen)

Kennzeichnendes Merkmal ist, dass sie nur mit qualifizierter Mehrheit geändert werden können.

Formelle Gesetze (Bundes- und Landesgesetze)

Hierbei handelt es sich um Willensakte der Gesetzgebungsorgane, die im verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind, ohne Rücksicht auf den materiellen Inhalt. Auf die Bezeichnung als "Gesetz" oder "Ordnung" kommt es nicht an. Auch die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung sind formelle Gesetze, weil sie im verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind. Formelle Gesetze können Befugnisse zu Grundrechtseingriffen enthalten.

Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen sind abstrakte und meist generelle Regelungen (sogenannte materielle Gesetze), die von Regierungsorganen oder Verwaltungsbehörden auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen sind.

Artikel 80 GG

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigungen im Gesetze bestimmt werden...

Auch Rechtsverordnungen können Eingriffsermächtigungen enthalten.

Für die Polizei bedeutsame Befugnisse sind in der StVO (z.B. § 36 Abs. 5) und in der StVZO (z.B. § 31b) enthalten. Rechtsverordnungen können jedoch nur solche Eingriffsermächtigungen enthalten, für die das Grundgesetz nicht ausdrücklich ein förmliches Gesetz verlangt. So können z.B. Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen nicht auf eine Rechtsverordnung gestützt werden, weil Art. 104 Abs. 1 GG für solche Rechtseingriffe ein förmliches Gesetz verlangt.

Satzungen

Satzungen sind allgemeine Regelungen, die eine Selbstverwaltungskörperschaft (Gemeinde, Kreis, Landschaftsverband, Universität etc.) zur Regelung eigener Angelegenheiten in einem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren erlässt. Satzungen sind verbindliches Recht.

§ 7 Gemeindeordnung nrw

(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Auch die durch Satzung begründeten Pflichten kann die zuständige Ordnungsverwaltung und die Polizei im Eilfall durch Verfügungen konkretisieren. Das gilt auch für Verstöße, die nicht mit Sanktionen belegt sind.

Gewohnheitsrecht und Rechtsvereinbarungen

Gewohnheitsrecht und Rechtsvereinbarungen werden ebenfalls zu den Rechtsquellen gezählt. Diese Rechtsquellen sind für die Polizei- und Ordnungsverwaltung jedoch nicht von besonderer Bedeutung.