- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
2. Zivilrecht – fg
Auch die freiwillige Gerichtsbarkeit kennt, sofern die gerichtliche Entscheidung eines Vollzugs bedarf, die Auferlegung der Verpflichtungund dieAnhaltung zur Befolgung. Voraussetzung für den Vollzug ist, dass es sich um eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung handelt.
Beispiel: Das FamG verurteilt die Pflegeeltern gem. § 1632 I BGB, das Pflegekind an die leibliche Mutter herauszugeben, und ordnet an, dieses am der Entscheidung folgenden Samstag um 16 Uhr der Mutter zu übergeben. - Weigern sich die Pflegeeltern, so können sie mit Ordnungsgeld, hilfsweise mit Ordnungshaft, dazu angehalten werden, § 88 ff. FamFG. Das Kind kann auch mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei unter Anwendung von Gewalt gegen die Pflegeeltern (gegen das Kind in der Regel nicht!, § 90 II FamFG) herausgeholt werden.
3. Strafrecht
Im Strafverfahren ist ebenfalls zwischen dem Verfahren, in dem verurteiltwird (Geldstrafe, Freiheitsstrafe; als Nebenstrafe Fahrverbot; Maßregeln der Besserung und Sicherung als präventive Maßnahmen), und demVollzugzu unterscheiden.
Beispiel: Das Strafgericht verurteilt einen Mann wegen wiederholten Bandendiebstahls zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und Führungsaufsicht. - Nach Rechtskräftigwerden des Urteils muss er in den Strafvollzug, und nach Entlassung wird er einem Bewährungshelfer unterstellt.
4. Verwaltungsrecht
Der verwaltungsrechtliche Bereich unterscheidet sich vom Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die Verwaltungsbehörden brauchen nämlich immer dann, wenn Verpflichtungen des Bürgers mit einem Verwaltungsakt (VA) geltend gemacht werden können, kein Gericht einzuschalten, sondern können - quasi als sichtbares Zeichen der von ihnen ausgeübten öffentlichen Gewalt - die von ihnen erlassenen VAe selbst vollstrecken.
Diese Möglichkeit entfällt nur dann, wenn sich der Bürger im gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgreich gegen den VA zur Wehr setzt (Widerspruch, Anfechtungsklage).
Wegen der Einzelheiten wird auf Papenheim/ Baltes/ Tiemann “Verwaltungsrecht für die soziale Praxis”, 19. Aufl. 2006, Abschn. 46 verwiesen.
Handelt es sich jedoch um Ansprüche des Bürgers gegen die Behörde, so entspricht das Verfahren dem in der streitigen Zivilgerichtsbarkeit.
III. Einleitung der Verfahren
Bei der Art, wie Verfahren in Gang gesetzt werden können, unterscheidet man das Tätigwerden von Amts wegen (vAw) und das Tätigwerden auf Antrag.
1.Zivilrecht – StrG
Hier beginnt ein Verfahren nur aufgrund einer entsprechenden Parteihandlung.
Beispiele: - Der Vermieter erhebt Klage gegen den Mieter auf Zahlung der letzten drei Monatsmieten
(§ 253 ZPO).
- Der Ehemann stellt Antrag auf Ehescheidung (§ 1564 BGB i.V.m. § 606 ZPO).
- Die unterhaltsberechtigte Ehefrau stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 690 ZPO).
2. Zivilrecht – fg
Hier wird das Verfahren in vielen Fällen nicht auf Antrag, sondern vAw, also aus eigenem Entschluss des Gerichts, eingeleitet. „Anträge“, Gesuche und Eingaben von Privatpersonen und Behörden bedeuten dann nur eine Anregungan das Gericht, tätig zu werden (vgl. §§ 24 FamFG und 8a III SGB VIII). Sie sind keine Verfahrensvoraussetzungen, aber eine wichtige Hilfe für das Gericht, das im allgemeinen ohne diese Informationen nicht tätig werden könnte.
Beispiele:- Die Eltern eines Kindes verunglücken tödlich, ein Vormund wird vAw bestellt (§§ 1773,
1774 S.1 BGB).
- Eltern misshandeln ihr Kind, die e.S. wird vAw entzogen (§ 1666 BGB).
- Umgekehrt: Ein Kind wird nie vAw neuen Eltern zugeordnet. Eine Adoption erfolgt nur auf Antrag (§ 1752 BGB).