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2. Zivilrecht – fg

Auch die freiwillige Gerichtsbarkeit kennt, sofern die gerichtliche Entscheidung eines Vollzugs bedarf, die Auferlegung der Verpflichtungund dieAnhaltung zur Befolgung. Voraussetzung für den Vollzug ist, dass es sich um eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung handelt.

Beispiel: Das FamG verurteilt die Pflegeeltern gem. § 1632 I BGB, das Pflegekind an die leibliche Mutter herauszugeben, und ordnet an, dieses am der Entscheidung folgenden Samstag um 16 Uhr der Mutter zu übergeben. - Weigern sich die Pflegeeltern, so können sie mit Ordnungsgeld, hilfsweise mit Ordnungshaft, dazu angehalten werden, § 88 ff. FamFG. Das Kind kann auch mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei unter Anwendung von Gewalt gegen die Pflegeeltern (gegen das Kind in der Regel nicht!, § 90 II FamFG) herausgeholt werden.

3. Strafrecht

Im Strafverfahren ist ebenfalls zwischen dem Verfahren, in dem verurteiltwird (Geldstrafe, Freiheitsstrafe; als Nebenstrafe Fahrverbot; Maßregeln der Besserung und Sicherung als präventive Maßnahmen), und demVollzugzu unterscheiden.

Beispiel: Das Strafgericht verurteilt einen Mann wegen wiederholten Bandendiebstahls zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und Führungsaufsicht. - Nach Rechtskräftigwerden des Urteils muss er in den Strafvollzug, und nach Entlassung wird er einem Bewährungshelfer unterstellt.

4. Verwaltungsrecht

Der verwaltungsrechtliche Bereich unterscheidet sich vom Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Die Verwaltungsbehörden brauchen nämlich immer dann, wenn Verpflichtungen des Bürgers mit einem Verwaltungsakt (VA) geltend gemacht werden können, kein Gericht einzuschalten, sondern können - quasi als sichtbares Zeichen der von ihnen ausgeübten öffentlichen Gewalt - die von ihnen erlassenen VAe selbst vollstrecken.

Diese Möglichkeit entfällt nur dann, wenn sich der Bürger im gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgreich gegen den VA zur Wehr setzt (Widerspruch, Anfechtungsklage).

Wegen der Einzelheiten wird auf Papenheim/ Baltes/ Tiemann “Verwaltungsrecht für die soziale Praxis”, 19. Aufl. 2006, Abschn. 46 verwiesen.

Handelt es sich jedoch um Ansprüche des Bürgers gegen die Behörde, so entspricht das Verfahren dem in der streitigen Zivilgerichtsbarkeit.

III. Einleitung der Verfahren

Bei der Art, wie Verfahren in Gang gesetzt werden können, unterscheidet man das Tätigwerden von Amts wegen (vAw) und das Tätigwerden auf Antrag.

1.Zivilrecht – StrG

Hier beginnt ein Verfahren nur aufgrund einer entsprechenden Parteihandlung.

Beispiele: - Der Vermieter erhebt Klage gegen den Mieter auf Zahlung der letzten drei Monatsmieten

(§ 253 ZPO).

- Der Ehemann stellt Antrag auf Ehescheidung (§ 1564 BGB i.V.m. § 606 ZPO).

- Die unterhaltsberechtigte Ehefrau stellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 690 ZPO).

2. Zivilrecht – fg

Hier wird das Verfahren in vielen Fällen nicht auf Antrag, sondern vAw, also aus eigenem Entschluss des Gerichts, eingeleitet. „Anträge“, Gesuche und Eingaben von Privatpersonen und Behörden bedeuten dann nur eine Anregungan das Gericht, tätig zu werden (vgl. §§ 24 FamFG und 8a III SGB VIII). Sie sind keine Verfahrensvoraussetzungen, aber eine wichtige Hilfe für das Gericht, das im allgemeinen ohne diese Informationen nicht tätig werden könnte.

Beispiele:- Die Eltern eines Kindes verunglücken tödlich, ein Vormund wird vAw bestellt (§§ 1773,

1774 S.1 BGB).

- Eltern misshandeln ihr Kind, die e.S. wird vAw entzogen (§ 1666 BGB).

- Umgekehrt: Ein Kind wird nie vAw neuen Eltern zugeordnet. Eine Adoption erfolgt nur auf Antrag (§ 1752 BGB).

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