- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
4. Strafrecht
Das Strafrecht ist öffentliches Recht, und hier gilt für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeitgrundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Demnach sind wir für alle Straftaten international zuständig, die hier sowie auf deutschen Schiffen und Flugzeugen begangen werden (§§ 3, 4 StGB). Ferner enthält das Gesetz Sonderregelungen für besonders schwere Straftaten, die im Ausland begangen worden sind und sich gegen inländische Rechtsgüter richten (§§ 5-7 StGB).
Zur sachlichen Zuständigkeitfinden sich wiederum Regelungen im GVG. Dieses macht die Abgrenzung (AG: Einzelrichter, Kleine Strafkammer; LG: Große Strafkammer; OLG; BGH) von dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Delikt und der danach zu erwartenden Strafe abhängig.
Die örtliche Zuständigkeitfindet sich in den §§ 7-21 StPO.
Die funktionelle Zuständigkeitist u.a. in der StPO, dem RPflG und dem StVollzG geregelt.
5. Verwaltungsrecht
a. Soweit es sich umbehördliches Tunhandelt, besteht dieinternationale Zuständigkeitteils einfach aufgrund des Territorialitätsprinzips (insbesondere für die Eingriffsver-waltung), teils aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (insbesondere für die Leistungsverwaltung, z.B. § 30 SGB I, § 120 BSHG).
In der Leistungsverwaltung kann die internationale Zuständigkeit auch internationalen Abkommen zu entnehmen sein, z.B. dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) und dem MSA.
Die sachliche Zuständigkeitergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz (z.B. § 85 SGB VIII; § 100 BSHG).
Die örtliche Zuständigkeitfolgt ebenfalls aus dem jeweiligen Gesetz (z.B. §§ 97, 98 BSHG; §§ 86 - 88 SGB VIII).
Eine funktionelle Zuständigkeitlässt sich auch den einzelnen Gesetzen entnehmen (Zuständigkeit der Verwaltung des Jugendamtes oder des Jugendhilfeausschusses, § 70 SGB VIII).
b. Soweit es sich umgerichtliches Tätigwerdenhandelt, besteht eineinternationale Zuständigkeitaufgrund des Territorialitätsprinzips.
Die sachliche Zuständigkeitbestimmen die einzelnen Verwaltungsgerichtsordnungen - VwGO, SGG, FinGO - (z.B. §§ 45, 47, 50 VwGO).
Die örtliche Zuständigkeitfolgt ebenfalls aus dem jeweiligen Gesetz (z.B. §§ 52, 53 VwGO).
Zur funktionellen Zuständigkeitsagt z.B. die VwGO (§ 167) i.V.m. der ZPO etwas aus.
II. Zweiteilung des Verfahrens
1. Zivilrecht – StrG
Bei der zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen unterscheidet man zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren.
a. ImErkenntnisverfahrenwird vom Gericht festgestellt, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.
Beispiel: Der bedürftige Student verklagt seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt, weil dieser reich genug sei, sein Studium zu finanzieren.- Das Gericht prüft, ob der Student bedürftig und der Vater leistungsfähig ist.
Am Ende des Erkenntnisverfahrens steht die gerichtliche Entscheidung (Urteil). Wenn sie den Anspruch zuspricht und das Urteil rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist, stellt es einen sog. vollstreckbaren Titeldar. Das heißt, es berechtigt den Inhaber, mit Hilfe der Zwangsvollstreckung (ZV) gegen den Schuldner vorzugehen (s.u. b).
Weitere vollstreckbare Titel sind u.a.
vollstreckbare Urkunden (durch Notar oder JA ausgestellt, § 794 I Nr.5 ZPO, § 60 SGB VIII)
Beispiel: Die Verpflichtung des Vaters eines Kindes in einer Urkunde des JA, monatlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
gerichtliche Vergleiche (während eines Prozesses von den Parteien getroffene Übereinkunft, die ein Urteil überflüssig macht), § 794 I Nr.1 ZPO
Beispiel: Der Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, in dem ein Elternteil sich verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
einstweilige Anordnungen (einem Hauptprozess vorgeschaltetes summarisches Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses), §§ 246 ff. FamFG).
Beispiel: Die Regelung des FamG vor Ausspruch der Scheidung, dass der Ehefrau monatlich 450,- € Unterhalt zusteht.
b. DieZwangsvollstreckungist ein staatlich geordnetes Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung eines titulierten Anspruchs.
Vollstreckungsorgane sind u.a.:
der Gerichtsvollzieher (hauptsächlich zur Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen), §§ 753 ff. ZPO
Beispiel: Der “falsche” Vater eines Kindes verlangt vom biologischen Vater die über fünf Jahre gezahlten Unterhaltsbeträge zurück. Der richtige Vater wird vom Gericht gem. § 1607 III 2 BGB verurteilt. Da er immer noch nicht freiwillig zahlt, lässt der falsche Vater beim richtigen einige antike Möbelstücke durch den Gerichtsvollzieher pfänden (der Kuckuck wird aufgeklebt). Anschließend werden die Möbel öffentlich versteigert und der Ertrag in Höhe der Schuld dem falschen Vater ausgehändigt.
das Vollstreckungsgericht (=Abteilung des AmtsG) (für die Vollstreckung in Forderungen), § 828 ff. ZPO
Beispiel: Der Mann aus geschiedener Ehe zahlt seinen Unterhalt nicht. Nach entsprechender Verurteilung lassen die Kinder die Gehaltsforderung des Vaters gegen dessen Arbeitgeber pfänden und auf sich überweisen. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber vom Gericht mitgeteilt wird, dass er einen bestimmten Geldbetrag statt an den Arbeitnehmer an dessen Kinder zu überweisen hat.
Bei Arbeitseinkommen gibt es Pfändungsschutz in Form von Pfändungsgrenzen, §§ 850 ff. ZPO
das Prozessgericht (für die Erzwingung von Handlungen), §§ 887, 88 ZPO
Beispiel: Der Vermieter hat dem Studenten, der bei ihm ein Zimmer gemietet hat, dazu verurteilen lassen, das Huhn, das dieser im Zimmer hält, zu entfernen. Dann kann der Vermieter nach Ermächtigung des Prozessgerichts das Huhn auf Kosten des Mieters von einem Dritten entfernen lassen. - Handelt es sich nicht um ein Huhn, sondern z.B. um eine giftige Schlange, so kann der Mieter vom Prozessgericht durch Zwangsgeld und Zwangshaft dazu angehalten werden. Die sog. Ersatzvornahme wie beim Huhn kommt hier nicht in Betracht (§ 888 ZPO).