Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Skript_Teil1.doc
Скачиваний:
19
Добавлен:
04.06.2015
Размер:
637.44 Кб
Скачать

4. Strafrecht

Das Strafrecht ist öffentliches Recht, und hier gilt für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeitgrundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Demnach sind wir für alle Straftaten international zuständig, die hier sowie auf deutschen Schiffen und Flugzeugen begangen werden (§§ 3, 4 StGB). Ferner enthält das Gesetz Sonderregelungen für besonders schwere Straftaten, die im Ausland begangen worden sind und sich gegen inländische Rechtsgüter richten (§§ 5-7 StGB).

Zur sachlichen Zuständigkeitfinden sich wiederum Regelungen im GVG. Dieses macht die Abgrenzung (AG: Einzelrichter, Kleine Strafkammer; LG: Große Strafkammer; OLG; BGH) von dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Delikt und der danach zu erwartenden Strafe abhängig.

Die örtliche Zuständigkeitfindet sich in den §§ 7-21 StPO.

Die funktionelle Zuständigkeitist u.a. in der StPO, dem RPflG und dem StVollzG geregelt.

5. Verwaltungsrecht

a. Soweit es sich umbehördliches Tunhandelt, besteht dieinternationale Zuständigkeitteils einfach aufgrund des Territorialitätsprinzips (insbesondere für die Eingriffsver-waltung), teils aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (insbesondere für die Leistungsverwaltung, z.B. § 30 SGB I, § 120 BSHG).

In der Leistungsverwaltung kann die internationale Zuständigkeit auch internationalen Abkommen zu entnehmen sein, z.B. dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) und dem MSA.

Die sachliche Zuständigkeitergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz (z.B. § 85 SGB VIII; § 100 BSHG).

Die örtliche Zuständigkeitfolgt ebenfalls aus dem jeweiligen Gesetz (z.B. §§ 97, 98 BSHG; §§ 86 - 88 SGB VIII).

Eine funktionelle Zuständigkeitlässt sich auch den einzelnen Gesetzen entnehmen (Zuständigkeit der Verwaltung des Jugendamtes oder des Jugendhilfeausschusses, § 70 SGB VIII).

b. Soweit es sich umgerichtliches Tätigwerdenhandelt, besteht eineinternationale Zuständigkeitaufgrund des Territorialitätsprinzips.

Die sachliche Zuständigkeitbestimmen die einzelnen Verwaltungsgerichtsordnungen - VwGO, SGG, FinGO - (z.B. §§ 45, 47, 50 VwGO).

Die örtliche Zuständigkeitfolgt ebenfalls aus dem jeweiligen Gesetz (z.B. §§ 52, 53 VwGO).

Zur funktionellen Zuständigkeitsagt z.B. die VwGO (§ 167) i.V.m. der ZPO etwas aus.

II. Zweiteilung des Verfahrens

1. Zivilrecht – StrG

Bei der zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen unterscheidet man zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren.

a. ImErkenntnisverfahrenwird vom Gericht festgestellt, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.

Beispiel: Der bedürftige Student verklagt seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt, weil dieser reich genug sei, sein Studium zu finanzieren.- Das Gericht prüft, ob der Student bedürftig und der Vater leistungsfähig ist.

Am Ende des Erkenntnisverfahrens steht die gerichtliche Entscheidung (Urteil). Wenn sie den Anspruch zuspricht und das Urteil rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist, stellt es einen sog. vollstreckbaren Titeldar. Das heißt, es berechtigt den Inhaber, mit Hilfe der Zwangsvollstreckung (ZV) gegen den Schuldner vorzugehen (s.u. b).

Weitere vollstreckbare Titel sind u.a.

  • vollstreckbare Urkunden (durch Notar oder JA ausgestellt, § 794 I Nr.5 ZPO, § 60 SGB VIII)

Beispiel: Die Verpflichtung des Vaters eines Kindes in einer Urkunde des JA, monatlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen.

  • gerichtliche Vergleiche (während eines Prozesses von den Parteien getroffene Übereinkunft, die ein Urteil überflüssig macht), § 794 I Nr.1 ZPO

Beispiel: Der Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, in dem ein Elternteil sich verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen.

  • einstweilige Anordnungen (einem Hauptprozess vorgeschaltetes summarisches Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses), §§ 246 ff. FamFG).

Beispiel: Die Regelung des FamG vor Ausspruch der Scheidung, dass der Ehefrau monatlich 450,- € Unterhalt zusteht.

b. DieZwangsvollstreckungist ein staatlich geordnetes Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung eines titulierten Anspruchs.

Vollstreckungsorgane sind u.a.:

  • der Gerichtsvollzieher (hauptsächlich zur Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen), §§ 753 ff. ZPO

Beispiel: Der “falsche” Vater eines Kindes verlangt vom biologischen Vater die über fünf Jahre gezahlten Unterhaltsbeträge zurück. Der richtige Vater wird vom Gericht gem. § 1607 III 2 BGB verurteilt. Da er immer noch nicht freiwillig zahlt, lässt der falsche Vater beim richtigen einige antike Möbelstücke durch den Gerichtsvollzieher pfänden (der Kuckuck wird aufgeklebt). Anschließend werden die Möbel öffentlich versteigert und der Ertrag in Höhe der Schuld dem falschen Vater ausgehändigt.

  • das Vollstreckungsgericht (=Abteilung des AmtsG) (für die Vollstreckung in Forderungen), § 828 ff. ZPO

Beispiel: Der Mann aus geschiedener Ehe zahlt seinen Unterhalt nicht. Nach entsprechender Verurteilung lassen die Kinder die Gehaltsforderung des Vaters gegen dessen Arbeitgeber pfänden und auf sich überweisen. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber vom Gericht mitgeteilt wird, dass er einen bestimmten Geldbetrag statt an den Arbeitnehmer an dessen Kinder zu überweisen hat.

Bei Arbeitseinkommen gibt es Pfändungsschutz in Form von Pfändungsgrenzen, §§ 850 ff. ZPO

  • das Prozessgericht (für die Erzwingung von Handlungen), §§ 887, 88 ZPO

Beispiel: Der Vermieter hat dem Studenten, der bei ihm ein Zimmer gemietet hat, dazu verurteilen lassen, das Huhn, das dieser im Zimmer hält, zu entfernen. Dann kann der Vermieter nach Ermächtigung des Prozessgerichts das Huhn auf Kosten des Mieters von einem Dritten entfernen lassen. - Handelt es sich nicht um ein Huhn, sondern z.B. um eine giftige Schlange, so kann der Mieter vom Prozessgericht durch Zwangsgeld und Zwangshaft dazu angehalten werden. Die sog. Ersatzvornahme wie beim Huhn kommt hier nicht in Betracht (§ 888 ZPO).

Соседние файлы в предмете [НЕСОРТИРОВАННОЕ]