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- •Предметное содержание речи
- •Языковые знания и умения
- •IV. Задания для контрольных работ
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IV. Задания для контрольных работ
Kontrollarbeit I (1. Semester)
Aufgabe 1. Leseverstehen.
Allgemeines zum Studiengang Rechtswissenschaft
Um Struktur und Inhalte des rechtswissenschaftlichen Studiums in der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, sei kurz auf den Ablauf des Studienganges eingegangen.
Der Staatsexamensstudiengang umfasst eine Regelstudienzeit von neun Semestern inklusive Examenszeit und gliedert sich in ein Grund- und ein Schwerpunktbereichsstudium.
Aufgrund des neuen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 1. Juli 2003 hat der juristische Fachbereich der Universität Bonn für diejenigen, die begonnen haben, die Leistungsnachweise des Grundstudiums neu gegliedert und bietet eine studienbegleitende Zwischenprüfung an.
Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus, dass die Studierenden innerhalb von 2 Semestern insgesamt acht Abschlussklausuren schreiben und bestehen. An das Grundstudium gliedert sich das Hauptstudium an. Im Hauptstudium haben die Studierenden an drei Übungen sowohl im Bürgerlichen Recht, Strafrecht als auch im Öffentlichen Recht teilzunehmen und in jeder Übung eine Klausur erfolgreich zu bestehen sowie nach der Wahl eine Hausarbeit in einer der Übungen zu absolvieren. Nach dem Abschluss des Hauptstudiums haben die Studierenden einen universitären Schwerpunktbereich zu wählen.
Innerhalb ihres universitären Schwerpunktbereichs, der mindestens 16 Semesterwochenstunden an Vorlesungen umfasst, legen sie Prüfungsleistungen ab. Diese Prüfungsleistungen fließen zu einem Prozentsatz von 30 % in die Endnote ihrer ersten Prüfung ein. Die fehlenden 70 % der Examensbewertung erreichen die Studierenden durch die Ablegung der Staatlichen Pflichtfachprüfung bei den Justizprüfungsämtern des Landes Nordrhein-Westfalen.
Als Schwerpunktbereiche stehen zur Auswahl: 1. Zivilrechtspflege, Anwaltsberuf und Notariat, 2. Unternehmen, Kapitalmarkt und Steuern, 3. Wirtschaft, 4. Sicherung, 5. Rechtsvergleichung, europäische und internationale Rechtsvereinheitlichung, 6. Internationales Privatrecht, grenzüberschreitender Handelsverkehr, 6. Staat und Verfassung im Prozess der Internationalisierung, 7. Deutsches und europäisches Umwelt- und Planungsrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Infrastrukturrecht, 8. Internationales und Europäisches Recht der Wirtschaftsbeziehungen, 9. Kriminalwissenschaften.
Unabhängig vom Examenszeitpunkt ist zusätzlich ein jeweils sechswöchiges Praktikum in der Rechtspflege (Rechtsanwalt oder Unternehmen). Das Studium schließt mit der Ersten Prüfung ab. Wird das Examen mit der Note „vollbefriedigend“ oder besser abgeschlossen, liegt ein Prädikatsexamen vor. Nach neuem JAG umfasst die Pflichtfachprüfung sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung.
Die Ausbildung bis zur Ersten Prüfung erfolgt an der Universität, daran schließt sich eine
zweijährige praktische Ausbildung, das sogenannte Referendariat, an. Während des Referendariats hat man Stagen bei einem ordentlichen Gericht, der Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwalt abzuleisten. Das Referendariat mündet in die Zweite Juristische Prüfung, sie wird auch Assessorexamen genannt. Mit diesem Assessorexamen ist man Volljurist.
Antworten Sie schriftlich auf die Fragen zum Text:
Wie viele Semester dauert in der Regel der Staatsexamensstudiengang?
Wie gliedert sich der Staatsexamensstudiengang?
Wann wurde das neue Juristenausbildungsgesetz angenommen?
Was bietet der juristische Fachbereich der Universität Bonn laut dem neuen Juristenausbildungsgesetz an?
Wie viele Abschlussklausuren sollen Studenten schreiben, um die Zwischenprüfung zu bestehen?
Was setzt das Hauptstudium voraus?
Wie ist die Struktur der ersten staatlichen Prüfung?
Welche Fächer stehen beim Schwerpunktbereichsstudium zur Wahl?
Was umfasst die Pflichtfachprüfung?
Was setzt das Referendariat voraus?
Wie wird man Volljurist?
Aufgabe 2. Referieren des Textes „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland“ auf Deutsch und auf Russisch (das Referat soll 25 % des Originaltextes umfassen).
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland verkörpert das zweite demokratische System in der deutschen Geschichte. Das Grundgesetz bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Staatsverwaltung an Recht und Gesetz. Besondere Bedeutung besitzt der Artikel 1 des Grundgesetzes. Er postuliert als höchstes Gut der Verfassungsordnung die Respektierung der Menschenwürde: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die weiteren Grundrechte garantieren unter anderem die Freiheit des Handelns im Rahmen der Gesetze, die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, die Presse- und Medienfreiheit, die Vereinigungsfreiheit sowie den Schutz der Familie.
Das Grundgesetz bestimmt Deutschland als Rechtsstaat: Alles Handeln staatlicher Behörden unterliegt der richterlichen Kontrolle. Ein weiteres Verfassungsprinzip ist der Bundesstaat, das heißt die Aufteilung der Herrschaftsgewalt auf eine Reihe von Gliedstaaten und auf den Zentralstaat. Schließlich definiert das Grundgesetz Deutschland als einen Sozialstaat. Der Sozialstaat verlangt, dass die Politik Vorkehrungen trifft, um den Menschen auch bei Erwerbslosigkeit, Behinderung, Krankheit und im Alter ein menschenwürdiges materielles Auskommen zu gewährleisten. Eine Besonderheit des Grundgesetzes ist der so genannte „Ewigkeitscharakter“ dieser tragenden Verfassungsgrundsätze. Die Grundrechte, die demokratische Herrschaftsform, der Bundesstaat und der Sozialstaat dürfen auch durch spätere Änderungen des Grundgesetzes oder durch eine komplett neue Verfassung nicht angetastet werden.
Mit der Feststellung, dass das Volk die Herrschaft durch besondere Organe ausübt, schreibt das Grundgesetz die Herrschaftsform der repräsentativen Demokratie fest. Die Verfassungen der deutschen Länder sehen darüber hinaus Instrumente direkter Demokratie vor. Mit der Volksinitiative fordert eine Mindestzahl von Bürgern ein Landesparlament auf, ein Gesetz zu erarbeiten. Das Volksbegehren verlangt in gleicher Weise, dass das Parlament einen vorgelegten Gesetzentwurf verabschiedet. Folgt das Parlament dem Begehren nicht, findet anschließend ein Volksentscheid statt, in dem die Mehrheit das Gesetz beschließen kann.
Die politischen Parteien haben nach dem Grundgesetz die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Aufstellung von Kandidaten für politische Funktionen und die Organisation von Wahlkämpfen gewinnen dadurch den Rang einer Verfassungsaufgabe. Aus diesem Grund erhalten die Parteien vom Staat einen Ausgleich für die im Wahlkampf entstehenden Kosten. Die in Deutschland erstmals praktizierte Wahlkampfkostenerstattung ist heute in den meisten Demokratien gebräuchlich. Der Aufbau der politischen Parteien muss nach dem Grundgesetz demokratischen Grundsätzen folgen (Mitgliederdemokratie). Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich zum demokratischen Staat bekennen.
Parteien, deren demokratische Gesinnung in Zweifel steht, können auf Antrag der Bundesregierung verboten werden. Sie müssen aber nicht verboten werden. Hält die Bundesregierung ein Verbot für angebracht, weil solche Parteien eine Gefahr für das demokratische System darstellen, so kann sie lediglich einen Verbotsantrag stellen. Das Verbot selbst darf ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. So wird verhindert, dass die regierenden Parteien eine Partei verbieten, die ihnen im politischen Wettbewerb unbequem werden könnte. In der Geschichte der Bundesrepublik hat es wenige Verbotsverfahren und noch weniger Parteienverbote gegeben. Das Grundgesetz privilegiert zwar die politischen Parteien. Die Parteien bleiben aber im Kern Ausdrucksformen der Gesellschaft. Sie tragen alle Risiken des Scheiterns bei Wahlen, bei der Abwanderung von Mitgliedern und bei der Zerstrittenheit in Personal- und Sachfragen.
Das deutsche Parteiensystem ist überschaubar. Aus einem langjährigen Drei-Parteien-System hat sich durch die Etablierung der Grünen in den 1980er-Jahren und der SED-Nachfolgepartei nach der Wiedervereinigung 1990 ein mittlerweile stabiles Fünf-Parteien-System entwickelt. Neben den Volksparteien CDU/CSU und SPD verzeichneten auch die „kleinen“ Parteien bei der Bundestagswahl 2009 zweistellige Prozentwerte bei den Wählerstimmen. Die Unionsparteien, die zur europäischen Parteienfamilie der christlichen Demokraten gehören, treten überall in Deutschland – mit Ausnahme Bayerns – als Christlich Demokratische Union (CDU) auf. Im Bundesland Bayern verzichtet die CDU auf ein eigenes Auftreten und überlässt das Feld der mit ihr eng verbundenen Christlich-Sozialen Union (CSU). Im Bundestag haben sich die Abgeordneten beider Parteien dauerhaft zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammengeschlossen.
Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) ist die zweite große Kraft im deutschen Parteiensystem. Sie gehört zur europäischen Parteienfamilie der Sozialdemokraten und demokratischen Sozialisten. CDU/CSU und SPD stehen grundsätzlich positiv zum Sozialstaat. CDU/CSU integrieren eher die Schichten der Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Unternehmer, die SPD steht den Gewerkschaften nahe.
Die Freie Demokratische Partei (FDP) gehört zur Familie der liberalen europäischen Parteien. Ihr politisches Credo ist das geringstmögliche Eingreifen des Staates in den Markt. Die FDP genießt Rückhalt vor allem in den höheren Einkommens- und Bildungsschichten. Die Grünen gehören zur europäischen Parteienfamilie der grünen und ökologischen Parteien. Ihr programmatisches Merkmal ist die Kombination der Marktwirtschaft mit den vom Staat zu überwachenden Geboten des Natur- und Umweltschutzes. Auch sie vertreten eine eher gut verdienende und überdurchschnittlich gebildete Wählerschaft. Die Partei Die Linke ist die jüngste bedeutendere politische Kraft Deutschlands. Besonders stark ist sie in den fünf Ländern vertreten, die mit der Wiedervereinigung der Bundesrepublik beigetreten sind. Aber auch in den übrigen Ländern ist sie inzwischen in den Landtagen vertreten. Als Partei, die mit dem Thema der sozialen Gerechtigkeit wirbt, steht sie vor allem in einer Konkurrenz mit der SPD.
Das deutsche Wahlsystem macht es für eine einzelne Partei sehr schwierig, allein die Regierung zu bilden. Diese Möglichkeit ergab sich in 56 Jahren erst einmal. Das Parteienbündnis ist der Regelfall. Damit die Wähler wissen, mit welchem Partner die von ihnen gewählte Partei zu regieren gedenkt, beschließen die Parteien meist Koalitionsaussagen, bevor sie in den Wahlkampf ziehen. Mit der Wahl einer Partei drückt der Bürger also zum einen die Präferenz für ein Parteienbündnis aus, zum anderen bestimmt er damit das Kräfteverhältnis der erwünschten künftigen Regierungspartner.
Der deutsche Bundesstaat ist ein komplexes Gebilde. Er besteht aus der zentralstaatlichen Ebene des Bundes und 16 Ländern. Das Grundgesetz legt fest, welche Angelegenheiten vom Bund und welche von den Ländern wahrgenommen werden. Insofern ähnelt das bundesstaatliche System Deutschlands dem anderer Bundesstaaten. Das öffentliche Leben Deutschlands fußt maßgeblich auf den Bundesgesetzen. Die Bürgerinnen und Bürger hingegen haben es – nach dem Subsidiaritätsprinzip – fast ausschließlich mit Landesbehörden oder mit kommunalen Verwaltungen zu tun, die im Auftrag der Länder handeln. Der Grund dafür liegt im Bemühen des Grundgesetzes, die Vorteile des Einheitsstaates mit denen des Bundesstaates zu kombinieren. Die Bürger anderer Bundesstaaten begegnen in ihrem Alltag weit häufiger Vertretern der Bundesbehörden.
Das Grundgesetz verlangt die Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Diese Lebensverhältnisse werden wesentlich von der Wirtschafts- und Sozialpolitik bestimmt. Die Finanzverfassung Deutschlands enthält den Ländern nennenswerten Spielraum zur Finanzierung ihrer Aufgaben vor. Alle ertragreicheren Steuern werden als Bundesgesetze beschlossen, die jedoch der Zustimmung der Ländervertretung des Bundesrates bedürfen. Ein Teil dieser Steuern fließt allein an den Bund oder an die Länder, ein anderer Teil, darunter die besonders ergiebigen Steuern, werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Insoweit ähnelt der deutsche Bundesstaat einem Einheitsstaat. Dennoch kontrollieren die Länder den Großteil der gesamtstaatlichen Verwaltungskapazität. In der deutschen Verwaltung herrschen also föderalistische Elemente vor. Die Länderverwaltungen führen zum einen die jeweiligen Landesgesetze aus. Sie exekutieren darüber hinaus die meisten Bundesgesetze. Durch die Fülle der den Ländern vom Bund übertragenen Aufgaben mussten sich in der Vergangenheit viele Länder in hohem Maße verschulden. 2009 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die ihnen ab 2020 weitere Kreditaufnahmen verbietet und die erlaubte Neuverschuldung des Bundes ab 2016 – mit einem Vorbehalt für wirtschaftliche Krisensituationen – auf maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts begrenzt (Schuldenbremse). Drei gesamtstaatliche Aufgaben erfüllen die Länder ganz in eigener Regie: die Angelegenheiten der Schulen und Hochschulen, die innere Sicherheit, darunter die Polizei, sowie die Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung. Die Länder finden in den weit gefassten Mitwirkungsrechten des Bundesrates einen Ausgleich für den Vorrang des Bundes in der Gesetzgebung.
Der Bundesrat ist die Vertretung der Länder, eine Art Zweite Kammer neben dem Bundestag. Er muss jedes Bundesgesetz beraten. Als Länderkammer hat der Bundesrat die gleiche Funktion wie die Zweiten Kammern in anderen Bundesstaaten, die meist als Senat bezeichnet werden. Dem Bundesrat gehören ausschließlich Vertreter der Landesregierungen an. Das Stimmengewicht der Länder trägt in sehr moderater Form der Bevölkerungsstärke Rechnung: Jedes Land hat mindestens drei, die einwohnerstärkeren Länder bis zu sechs Stimmen.
Der Bundesrat wirkt am Zustandekommen der Bundesgesetze mit. Dabei unterscheidet er sich von den Zweiten Kammern anderer Bundesstaaten. Das Grundgesetz sieht zwei Arten von Mitwirkung vor. Bundesgesetze, die den Ländern zusätzliche Verwaltungskosten verursachen oder die an die Stelle bisheriger Landesgesetze treten, unterliegen der Zustimmungspflicht des Bundesrates: Der Bundesrat muss einem Gesetzesbeschluss des Bundestages zustimmen, damit dieser wirksam werden kann. Hier hat der Bundesrat den Status einer mit dem Bundestag gleichberechtigten gesetzgebenden Körperschaft. Gegenwärtig sind knapp 50 Prozent aller Gesetzesbeschlüsse zustimmungspflichtig. Weil die Bundesgesetze grundsätzlich von den Länderverwaltungen ausgeführt werden, bringen die wichtigsten und kostenintensiven Gesetze die Verwaltungshoheit der Länder ins Spiel. Von diesen Zustimmungsgesetzen sind die „Einspruchsgesetze“ zu unterscheiden. Diese kann der Bundesrat zwar ablehnen. Der Bundestag kann den Einspruch aber mit der gleichen Mehrheit wie im Bundesrat, mit einfacher oder mit Zweidrittelmehrheit, im letztgenannten Fall mit mindestens der Mehrheit der Bundestagsmitglieder (absolute Mehrheit), zurückweisen.
Seit September 2006 regelt eine Föderalismusreform die Zuständigkeiten von Bund und Ländern neu. Ziel der Reform ist es, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen.
Aufgabe 3. Schriftliche Übersetzung des Textes „Die Gerichtsbarkeit“ aus dem Deutschen ins Russische.
Rechtspflege im materiellen Sinn ist die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat bzw. durch seine Organe (der Rechtspflege) (Behörden). Rechtspflege im formellen Sinn ist der Sammelbegriff für sämtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten.
Rechtspflege ist im weiteren Sinne Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen. Der Begriff der Justiz wird teils synonym mit dem der Rechtspflege gebraucht. Der Begriff wird in einem staatsrechtlichen Sinne als Synonym für die Judikative gebraucht. In einem engeren Sinne beschreibt der Begriff Justiz die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Justizverwaltung, die Strafvollzugsbehörden und die Notariate.http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtspflege - cite_note-0
Die Rechtspflege umfasst folgende staatliche Institutionen:
die gesamte Judikative, also die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten,
Teile der Exekutive
Staatsanwaltschaft,
Gerichtsvollzieher,
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
Schiedsmänner/-frauen oder Friedensrichter in Bundesländern mit Schiedsämtern,
Justizverwaltung durch die Justizministerien,
Gemeindeverwaltungen im Bereich des Ordnungsrechts
Amtsnotare in Baden-Württemberg.
Darüber hinaus werden die staatlich bestellten und freiberuflich tätigen Notare der Rechtspflege zugerechnet. In Deutschland werden darüber hinaus die Rechtsanwälte und Patentanwälte berufsrechtlich als „Organe der Rechtspflege“ bezeichnet. Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Reichsgericht als Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. In Österreichwerden Rechtsanwälte dagegen nicht als Organe der Rechtspflege angesehen.http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtspflege - cite_note-2 Sie üben einen freien Beruf aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden) vertreten.
Im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt die Zuständigkeit für die Ahndung bei den örtlich zuständigen Gemeinden (§ 35 OWiG). Diese haben dabei weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 OWiG).
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (zum Beispiel Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Zivilprozessordnung (ZPO)) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert. Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.
In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht).
Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von Rechtsvorgängen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von Urkundenentwürfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehört (§ 1, § 24 Abs. 1 BNotO).
Weitere Organe der Rechtspflege sind die Rechtsanwälte als unabhängige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 1, § 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken außergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht.
Kontrollarbeit II (2. Semester)
Aufgabe 1. Leseverstehen. Lesen Sie den Text 1.
Girovertrag: Grundlose Kündigung zulässig?
Im Gegensatz zu Sparkassen oder anderen Anstalten des öffentlichen Rechts können private Banken einen Girovertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Von Sandra Voigt, Juristische Redaktion anwalt.de
Privatbanken sind im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten vor allem an Gewinnmaximierung interessiert
Im deutschen Bankwesen gibt es die sog. Drei-Säulen-Struktur. Danach gibt es Genossenschaftsbanken, öffentlich-rechtliche Anstalten und Privatbanken. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten - z. B. die Sparkasse - dienen vorwiegend dem Gemeinwohl, was man unter anderem daran merkt, dass ihre Kündigungsbefugnis eingeschränkt ist. Doch gilt das auch für Privatbanken?
(OLG Bremen, Urteil v. 09.12.2011, Az.: 2 U 20/11)
Sandra Voigt Juristische Redaktion anwalt.de aus: www.welt-online.de
Setzen Sie die folgenden Wörter in die Lücken im Text:
AGB andere anderes anderes Angabe angeben befürchten das des Die ein einen Fortführung gegen Geschäftsbedingungen habe ihren kündigen kündigen Kündigung Kündigungsgründen mit nach nur Privatbanken schließlich Sechs-Wochen-Frist tragen unmöglich war Wechsel werden zu öffentlich-rechtliche berechtigten
Eine Privatbank kündigte den Girovertrag ______ einem Unternehmen. Laut ihrer allgemeinen __________________________________________ (AGB) war die Einhaltung einer ____________________________________, nicht aber die Angabe von _____________________________________, nötig. Das Unternehmen hielt die ____________________ für unwirksam: Die Bank könne ______ bei Vorliegen eines ernstlichen Anlasses __________________, den sie im Kündigungsschreiben hätte ______________ müssen. Es ging daher gerichtlich __________ die Kündigung der Privatbank vor. ________________________ sei ein erheblicher Imageschaden zu ______________________ , wenn es die Bankverbindung wechsle. ______ Kunden würden glauben, das Unternehmen ________ finanzielle Probleme. Vertragsverhältnis wirksam beendet ________ Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen ______ die Kündigung wirksam. Zwar müssen ____________________________________________ Kreditinstitute wie die Sparkasse laut __________ AGB bei einer Kündigung den ______________________________ Belangen des Kunden angemessen Rechnung ______________ . Das gilt aber nicht für ________________________, deren Vertragsfreiheit sonst unzulässig eingeschränkt ____________ würde. Im Übrigen setzten die ______ der Privatbank vorliegend nicht die ____________ des Kündigungsgrundes voraus. Ferner ist ______ Imageschaden durch die Kündigung nicht ____ befürchten. Schließlich kennt der Kunde ______ Unternehmens den Grund für den ______________ des Kreditinstituts nicht. Denn auch ______ Unternehmen selbst hätte den Vertrag __________________ können, weil z. B. ein ______________ Kreditinstitut bessere Konditionen angeboten hat. ______________ gilt nur dann, wenn eine ________________________ von Geschäften durch die Kündigung ____________________ gemacht wird, z. B. keine ____________ Bank will mit dem Unternehmen __________ Vertrag schließen.
Text 2
Lesen Sie die folgenden Textabschnitte und ihre Überschriften.
Was gehört zusammen? Bringen Sie sie dann in die richtige Reihenfolge. |
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Aufgabe 2. Referieren Sie den Text „Das Privatrecht“ auf Deutsch und auf Russisch (das Referat soll 25 % des Originaltextes umfassen).
Eine der Haupteinteilungen des deutschen Rechts ist die Einteilung in Privatrecht und in öffentliches Recht. Synonym werden für Privatrecht auch die Begriffe Bürgerliches Recht oder Zivilrecht verwendet, die genau genommen aber nur einen Teil desselben bezeichnen. Die Unterscheidung in Privatrecht und öffentliches Recht ist bestimmend für das anzuwendende materielle Recht und für die Wahl des zulässigen Rechtswegs (z.B. ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte).
Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen einzelner Rechtssubjekte auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung untereinander sowie die Rechtsbeziehungen von Bürgern mit den Trägern hoheitlicher Gewalt, wenn diese privatrechtlich handeln. Ein und derselbe Sachverhalt kann jedoch sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Folgen haben. So entstehen bei einem Verkehrsunfall für die Beteiligten privatrechtliche Konsequenzen (z.B. der Schadensersatz) und Konsequenzen von öffentlich-rechtlicher Seite z.B. in Form einer Ordnungsstrafe oder einer Strafe nach dem StGB.
Zum Privatrecht gehören vornehmlich das Bürgerliche Recht (auch allg. Privatrecht genannt) einerseits und die Sonderprivatrechte, die für bestimmte Berufsgruppen oder Sachgebiete spezielle Regeln enthalten (z.B. Handels- oder Gesellschaftsrecht) andererseits. Es ist im Gegensatz zum öffentlichen Recht, meist nicht zwingendes, sondern nachgiebiges, d.h. abänderbares Recht.
Das Privatrecht (meist allgemein Zivilrecht genannt) ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oderjuristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.
Einteilung des Rechts (Strafrecht wird oft eigenständig behandelt, zählt aber zum öffentlichen Recht)
Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.
Einteilung des Privatrechts
Das Privatrecht gliedert sich
in das allgemeine Privatrecht, auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt (von Ius civile) und
in das sonstige Privatrecht oder Sonderprivatrecht.
Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse(Obligationen) festgelegt. Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit dem Wirtschaftsprivatrechtzusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt.
Allgemeines Privatrecht
Gliederung nach dem Pandektensystem
Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Pandektensystem
Die Gliederung nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel (i. d. R.) mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektistische Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich).
Allgemeiner Teil
Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
Personenrecht (Natürliche Personen; Juristische Personen)
Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
Stellvertretung
Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Gliederung nach dem Institutionensystem
Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Institutionensystem
Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaiusbenannt ist, ist eine Einteilung nach Römischem Recht, die in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle – französischer Code Civil, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – aufgenommen wurde.
Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:
personae: Personen- und Familienrecht
res: Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
actiones: Klagen
Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:
Einleitung
Personenrecht: Personenrecht (vgl. Allgemeiner Teil), Familienrecht
Sachenrecht
Dingliches Sachenrecht: Sachenrecht, Erbrecht
Persönliches Sachenrecht: Schuldrecht
Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
Die österreichische Rechtswissenschaft betrachtet diese Einteilung als historisch und gliedert das Zivilrecht nach dem Pandektensystem. Das Institutionensystem ist damit nur für die inhaltliche Orientierung bei der praktischen Arbeit mit dem Gesetz sowie ggf. für Auslegungsfragen maßgeblich.
Handelsrecht
Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Es beinhaltet Normen, die für Kaufleute relevant sind, wie Bestimmungen über Handelsgeschäfte, die Firmierung des Kaufmannes, kaufmännische Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie weiter im Bereich des Gesellschaftsrechts Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt. Dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine Sonderbehandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).
Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach (einseitig) zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechtssubsidiär.
Weitere Bereiche
Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z. B. das Mietrecht oder das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichen Recht (Schuldrecht/Vertragsrecht) behandelt wird und das Wertpapierrecht eine immanente Nahebeziehung zum Handelsrecht hat.
Internationales Privatrecht
Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird - etwas missverständlich – als Internationales Privatrecht bezeichnet.
Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche Regelungen erhalten, die dann den nationalen Regelungen vorangehen, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem auch Deutschland, Österreich und die Schweiz beigetreten sind.
Die weltweit einzigartige Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den US-amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt.
Aufgabe 3. Übersetzen Sie den folgenden Text aus dem Deutschen ins Russische.
Juristische Fachübersetzungen
Die Internationalisierung erfordert auch im juristischen Bereich sprachliche Flexibilität. Auslandsvertretungen, ausländische Mitarbeiter und Handelsbeziehungen mit aller Welt verlangen juristische Texte in vielen Sprachen, bei denen eine genaue Kenntnis der Strukturen und Terminologien der verschiedenen Rechtsordnungen ausschlaggebend ist.
Juristische Fachtexte und Rechtsdokumente erfordern von unseren Übersetzern eine professionelle und absolut genaue und fachlich korrekte Übersetzungsarbeit, hierbei ist es notwendig, dass sich der juristische Fachübersetzer in den Rechtssystemen der Ziel- wie auch der Ausgangssprache auskennt. Linguaviva Übersetzungen legt größtes Augenmerk in der optimalen Wahl des Teams von Übersetzern im Hinblick auf inhaltliche und fachspezifische Anforderungen. Häufige Sprachkombinationen sind hierbei Englisch – Deutsch bzw. Deutsch – Englisch, sowie Portugiesisch – Englisch bzw. Englisch – Portugiesisch, aber auch Deutsch – Italienisch bzw. Italienisch – Deutsch.
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Übersetzungen von Formularen und Urkunden
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Juristische Übersetzung von Urteilen, Gerichtsbeschlüssen, Gerichtsakten, Klageschriften
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Rechtsgebiete – Juristische Fachübersetzungen:
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Die folgende Übersicht zeigt einen Ausschnitt aus unseren Übersetzungsleistungen, die wir für führende Unternehmen anfertigen:
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