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rechtsformen von unternehmen in deutschland.docx
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Inhaltsverzeichnis

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  • 1 Rechtsstellung der GbR im deutschen Recht

    • 1.1 Innen- und Außengesellschaft

    • 1.2 GbR kann kein Kaufmann sein

    • 1.3 Rechtsfähigkeit

    • 1.4 Scheingesellschaft

  • 2 Gründung

  • 3 Geschäftsführung bzw. Vertretung nach außen

  • 4 Rechnungslegung

  • 5 Haftung

  • 6 Verteilung von Gewinn und Verlust

  • 7 Auflösung

  • 8 Literatur

  • 9 Weblinks

  • 10 Einzelnachweise

Rechtsstellung der GbR im deutschen Recht[Bearbeiten]

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Wesentlichen in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Die GbR bedarf mindestens zweier Gesellschafter sowie eines gemeinsamen legalen Zweckes. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen.[1]

Innen- und Außengesellschaft[Bearbeiten]

Eine GbR, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, ist eine Innengesellschaft, z. B. Praxisgemeinschaft, Nutzungsgemeinschaft, Bauherrengemeinschaft, Ehegattengesellschaft.

GbR kann kein Kaufmann sein[Bearbeiten]

Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaftenvorbehalten ist. Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch im Regelfall zu einer Offenen Handelsgesellschaft.

Rechtsfähigkeit[Bearbeiten]

Eine GbR ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet[1].

Aktiv- und Passivlegitimation

Eine GbR ist parteifähig (§ 50 ZPO). Während die Klage gegen eine GbR sich früher gegen alle Gesellschafter richten musste, ist es nunmehr möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Klagen durch die Gesellschaft können ebenfalls im Namen der GbR erhoben werden.[2]

GbR als Grundeigentümer

Abweichend davon kann eine GbR nicht alleine als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Nach § 47 Absatz 2 Grundbuchordnung sind neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.[3][4][5]

Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein.[6]

GbR als Verbraucher nach § 13 BGB

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine GbR Verbraucherin i. S. des § 13 BGB sein kann. Dies folge aus dem Umkehrschluss, dass die GbR keine juristische Person ist und die Bezeichnung „natürliche Person“ nur ein rechtstechnischer Begriff sei,[7] der lediglich die Verbrauchereigenschaft der juristischen Person ausschließen solle. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch.[7] Diese Ansicht ist in der Literatur umstritten.

Scheingesellschaft[Bearbeiten]

Wird im Rechtsverkehr der Eindruck erzeugt, Personen handelten als GbR, ohne dass die Rechtsvoraussetzungen dafür vorliegen, kann eine sog.Scheingesellschaft vorliegen. Unter Umständen wird in diesem Fall eine Haftung der (Schein-)Gesellschafter durch den gesetzten Rechtsschein begründet.[8]

Gründung[Bearbeiten]

Die GbR entsteht durch GründungKonstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Er kann schriftlich odermündlich, aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung. Der Gesellschaftsvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen legalen Zwecks.

Geschäftsführung bzw. Vertretung nach außen[Bearbeiten]

Im Außenverhältnis sind alle Gesellschafter gemeinsam geschäftsführungsbefugt (§ 709 Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis kann qua Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden. Denkbar könnte hier z. B. sein:

  • eine mehrheitliche Beschlussfassung

  • die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, ggf. auch unter Ausschluss der übrigen

Rechnungslegung[Bearbeiten]

Die Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften der GbR ergeben sich u. a. aus handelsrechtlichen (z. B. PublG) und steuerrechtlichen (z. B. UStG) Vorschriften. Die spezifischen Rechnungslegungsvorschriften des HGB kommen bei der GbR nicht zur Anwendung, da sie sowohl im Falle einer faktischen kaufmännischen Tätigkeit als auch im Falle einer Eintragung in das Handelsregister ihre Eigenschaft als GbR verliert und als OHG zu qualifizieren ist (vgl.§ 123 Abs. 1, 2 HGB). Es steht einer GbR jedoch frei, freiwillig kaufmännische Bücher zu führen und ggf. eine Bilanz aufzustellen.

Haftung[Bearbeiten]

Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch.[9] Im Außenverhältnis haftet demzufolge jeder Gesellschafter einzeln für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen. Im Innenverhältnis kann unter Umständen ein Regressanspruch gegen Mitgesellschafter bestehen, der aber im Außenverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet.[10]

Diese Haftung kann seit einem Urteil des BGH von 1999[10] nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es seitdem nicht mehr.

Eine Besonderheit gilt z. B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung des BGH am 29. Januar 2001[1] mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig.[11] Verschärft wird die Haftung durch die zusätzlicheanaloge Anwendbarkeit des § 31 BGB. Danach haftet die GbR für ihre Organe, also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Insofern haften Gesellschafter über § 823 Abs. 1 BGB, § 31 BGB in Verbindung mit § 128 HGB für deliktisches Handeln der anderen Gesellschafter sofern der deliktisch handelnde Gesellschafter dies in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR tat.

Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig; dies ist z. B. bei Steuerberatern üblich. Zu beachten ist hierbei aber § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Verteilung von Gewinn und Verlust[Bearbeiten]

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, erhält jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust (§§ 722 BGB). Wenn im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder Verlust bestimmt ist (§ 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Verteilungsregel für beide. Das Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft, wonach alle Mitglieder gleichermaßen unter dem gleichen Einsatz aller Kräfte und Fähigkeiten in der Gesellschaft mitwirken. Davon abweichend kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust nach Quoten oder nach den Kapitalanteilen verteilt wird.

Auflösung[Bearbeiten]

Eine GbR kann durch Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden. Weitere Auflösungsgründe sind:

  • Kündigung durch einen Gesellschafter § 723 BGB

  • Zeitablauf § 723 BGB

  • Kündigung durch einen Privatgläubiger § 725 BGB

  • Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes § 726 BGB

  • Tod eines Gesellschafters (außer es wurde eine Fortsetzungsklausel vereinbart) § 727 BGB

  • Insolvenz eines Gesellschafters § 728 BGB

  • Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand

  • Übernahme der Rechte des vorletzten Gesellschafters durch den letzten Gesellschafter als sog. Anwachsung gem. § 740 BGB

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