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Das Strafprozessrecht-исправленный.doc
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Einheit 7

Verfahrensbeteiligte

  1. Lesen Sie den Text und antworten Sie auf folgende Fragen

  1. Wen bezeichnet man als Verfahrensbeteiligten?

  2. Wer von den Verfahrensbeteiligten gehört zu den

Hauptbeteiligten und wer zu den Nebenbeteiligten?

Wer nach dem Gesetz eine Prozessrolle ausüben, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinn gestaltend als Prozessubjekt mitwirken muss oder darf, ist Verfahrensbeteiligter. Das mit der Sache befasste Gericht ist Träger des gerichtlichen Verfahrens und ist nicht gemeint, wenn vom Verfahrensbeteiligten die Rede ist, wie die § 33 I, III, §§ 159 II, 172 Nr 2 GVG zeigen; denn der Richter muss gegenüber den Verfahrensbeteiligten als Nichtbeteiligter in Erscheinung treten.

a) Hauptbeteiligte sind der Beschuldigte, sein Verteidiger, sein Beistand, die Staatsanwalt, der Nebenkläger, der Privatkläger.

b) Nebenbeteiligt sind Personen, die im allgemeinen Interesse oder zur Abwehr eigener Rechtsnachteile am Verfahren teilnehmen oder sich beteiligen dürfen. Dazu gehört der Verletzte. Die Nebenbeteiligung kann sich auch auf einzelne Entscheidungen oder Teile des Verfahrens beziehen, z.B. bei den Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten oder bei der Geldbußbeteiligung. Zu den partiell Beteiligten gehören auch die Personen mit Beschwerderecht nach § 304 II sowie der Rechtsanwalt als Beistand des Zeugen.

Im Jugendstrafverfahren sind auch beteiligt die Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter.

Nicht zu den Verfahrensbeteiligten gehören diejenigen, die nur eine mittelbare Aufgabe (z.B. als Zeuge oder Sachverständiger) oder eine Hilfsfunktion bei der Gestaltung des Strafverfahrens haben, z.B. die Polizeibeamten, die Hilfsbeamten der Staatsanwalt, der Ermittlungsrichter; ferner die ‚Dritten“, solange sie nicht von einer Entscheidung betroffen werden.

  1. Lesen Sie die folgenden Texte und fassen Sie einen Bericht zum Thema „ Beteiligte des Strafverfahrens“ zusammen.

Der Beschuldigte

Die StPO bezeichnet denjenigen, gegen den das Strafverfahren betrieben wird, je nach Lage des Verfahrens unterschiedlich:

Beschuldigter ist er während des gesamten Verfahrens, er heißt jedoch Angeschuldigter, wenn gegen ihn die öffentliche Klage erhoben ist, d.h. wenn die Anklageschrift eingereicht worden ist und Angeklagter, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Während der Beschuldigte im gemeinrechtlichen Strafprozeß noch als Opfer des Verfahrens eingestuft wurde, ist er nunmehr Verfahrenssubjekt, das mit erheblichen Rechten ausgestattet ist und den Verfahrensgang beeinflussen kann. Gerade diese rechtlich geschützte Position des Beschuldigten macht es erforderlich, faßbare Kriterien für die Begründung der Beschuldigtenstellung herauszuarbeiten, um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsorgane einem Verdächtigen die Beschuldigteneigenschaft „vorenthalten“, um so die ihm zustehenden Rechte zu unterlaufen.