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Das Strafprozessrecht-исправленный.doc
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Das Strafverfahrensrecht in seinem Verhältnis zum allgemeinen Prozeßrecht

Das Strafprozeßrecht gehört zum großen Komplex des Verfahrensrechts (des „formellen Rechts“) und ist daher öffentliches Recht. Es ist vielfach versucht worden, aus den verschiedenen Prozeßrechten allgemeine Grundsätze zu entwickeln und daraus dann wieder Folgerungen für das Strafprozeßrecht abzuleiten, doch ist der Gewinn einer solchen Betrachtungsweise bisher gering geblieben.

Eine Parallelisierung mit dem Zivilrecht muss daran scheitern, dass der „Strafanspruch“ des Staates nicht mit dem Anspruch des Klägers im Zivilprozeß verglichen werden kann, sondern nur eine begriffliche Umschreibung der staatlichen Eingriffsbefugnis darstellt. Zwar lassen sich eine Reihe allgemeiner Prozeßrechtsbegriffe aufstellen, wie z.B. der „Prozeßgegenstand“ und die formelle oder materielle „Rechtskraft“; eine inhaltserfüllte Definition kann aber immer nur im Rahmen des jeweiligen Prozeßrechtes gegeben werden, während ein gemeinsamer Oberbegriff zu abstrakt bleibt und daher für die Rechtsfindung nichts mehr hergibt.

Auch eine Vergleich mit dem Verwaltungsprozeßrecht führt nicht viel weiter. Denn der Verwaltungsprozeß ist ein Rechtsschutzverfahren, das der Bürger gegen den eingreifenden Staat betreibt, während der Strafprozeß umgekehrt ein vom Staat betriebenes, mit besonderen Kautelen ausgestattetes Eingriffsverfahren darstellt. Anders als im Zivil- und Verwaltungsrecht, wo „Ansprüche“ i.d.R. freiwillig erfüllt werden und der Prozeß die Ausnahme ist, kann außerdem der staatliche „Strafanspruch“ nur im Strafverfahren verwirklicht werden; selbst wenn sich jemand freiwillig zur Bestrafung meldete, müsste zuvor ein Strafprozeß gegen ihn durchgeführt werden.

Einheit 3 Die Rechtsquellen des Strafprozeßrechtes

1. Lesen Sie den Text und zählen Sie die Rechtsquellen des Strafprozeßrechtes auf.

Die Rechtsquellen des Strafprozeßrechts sind weit verstreut. Insbes. sind zu beachten:

  • als Hauptquelle die Strafprozeßordnung (StPO) vom 1.2.1877

  • das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 27.1.1877 das Verfassungsrecht; z.B. das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 III GG und die Vorschriften über die Rechtsprechung; Art. 92 ff GG, hier insbes. Art. 103, 104 GG

  • die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (die in der Bundesrepublik im Range einfachen Bundesrechts steht), insbes. die Regelung über Rechte des Angeklagten in Art. 6 EMRK

  • das Einführungsgesetz zum GVG vom 27.1.1877 (EGGVG),

  • das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung einer Bekanntmachung aus dem Jahre 1974 und in dem die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt sind, so z.B. die Bildung besonderer Jugendgerichte.

  • das Strafgesetzbuch (StGB) vom 15.5.1871 in der Fassung vom 13.11.98, das insbes. Regelungen über das Strafantragsrecht (§§ 77 ff StGB) enthält.

2. Was wird als Hauptquelle des Strafprozeßrechtes bezeichnet?

3. Stellen Sie die obengenannten Rechtsquellen in die Reihenfolge ihrer Inkrafttretens.

4. Lesen Sie den Text „Der Aufbau der StPO“ und machen sie einen kurzen Überblick über den Aufbau der StPO, indem Sie eine Skizze zeichnen.