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Das Strafprozessrecht-исправленный.doc
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Der Verteidiger

Jeder Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. Zu Verteidigern können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Gerichts zugelassen werden. Der Verteidiger als Helfer des Beschuldigten hat folgende Funktionen:

  1. Beratung des Beschuldigten

  2. Äußerung für den Beschuldigten (z.B. Würdigung von dessen

„guten Seiten“)

  1. Ausübung prozessualer Rechte, die sowohl dem

Beschuldigten als auch dem Verteidiger zustehen

  1. Vertretung des Beschuldigten

  2. Wahrnehmung spezifischer Verteidigerrechte

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren, wobei die Zulässigkeit von Maßnahmen gegen Beschuldigte und Dritte im Ermittlungsverfahren allerdings vielfach von einer richterlichen Entscheidung abhängig ist; eine allgemeine gerichtliche Kontrolle des Ermittlungsverfahren gibt es jedoch nicht und ist auch de lege ferenda nicht anzustreben. Eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage unterbreitet dem Gericht einen Fall zur Entscheidung. Ohne ihre Anklage ist eine strafgerichtliche Untersuchung (abgesehen von § 374 und § 400) unzulässig. Sie wirkt aber in allen Verfahrensabschnitten mit dem Ziel richtiger Anwendung des Gesetzes mit, und zwar als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege und mit dem Ziel, zu einer gerechten Entscheidung beizutragen, als „Wächter des Gesetzes“, als „Vertreterin des öffentlichen Interesses“. Dennoch gehört es zu einem fairen Verfahren, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage die verfahrensrechtliche Waffengleichheit zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwalt gewahrt wird. Dabei bedeutet Waffengleichheit nicht Gleichheit der Rechte, sondern deren Ausbalancierung unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Prozessrollen. Dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung besitzt, verstößt zwar gegen die Waffengleichheit, liegt aber in dem Interesse einer wirksamen und funktionstüchtigen Strafrechtspflege und ist daher unvermeidbar.

Die Polizei als Helfer der Staatsanwalt

Die Staatsanwalt kann gemäß § 160 StPO erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen, ist dazu aber in der Regel schon aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage. Sie braucht deshalb die Beamte, die dies für sie erledigen. Das Strafprozeßrecht der BRD hat jedoch keine eigene „Staatsanwaltpolizei“ geschaffen, vielmehr ist die Staatsanwalt insoweit auf die Behörden und Beamten des allgemeinen Polizeidienstes angewiesen. Die Polizei ist nicht wie die Staatsanwaltschaft der Justiz, sondern dem Innenministerium unterstellt. Diese Aufteilung beinhaltet eine gewollte Machtbegrenzung der Staatsanwalt. Man hat der Staatsanwalt jedoch eine Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei eingeräumt. Diese Weisungsbefugnis besteht gegenüber allen Polizeibeamten mit folgender Differenzierung:

Bestimmte Polizeibeamte sind sogenannte Hilfsbeamte der Staatsanwalt. Sie haben nach der StPO eine Reihe besonderer Befugnisse: dabei haben sie allen Anordnungen der Staatsanwalt Folge zu leisten. Die übrigen Polizeibeamten sind ebenfalls verpflichtet, dem Ersuchen der Staatsanwalt zu entsprechen, § 161 I 2 StPO.