Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Das Strafprozessrecht-исправленный.doc
Скачиваний:
2
Добавлен:
03.12.2018
Размер:
4.01 Mб
Скачать

Die Form der Prozeßhandlungen

Prozesshandlungen können sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen liegen, sie können ausdrücklich oder auch konkludent vorgenommen werden. Die ausdrücklichen Prozeßhandlungen erfolgen mündlich, schriftlich oder auch durch Erklärung zu Protokoll. Welche Form eingehalten werden muss, bestimmt sich grundsätzlich nach der jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelung.

Fehlt eine besondere gesetzliche Regelung, so erfolgen in der Hauptverhandlung vorgenommene Prozeßhandlungen mündlich (Mündlichkeitsprinzip). Außerhalb der Hauptverhandlung ist Schriftlichkeit erforderlich. Die entsprechenden Erklärungen müssen nach § 184 GVG in der Gerichtssprache deutsch erfolgen. Sieht das Gesetz Schriftformen vor, so ist – entgegen § 126 I BGB – eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden nicht unbedingt erforderlich. Als ausreichend wird es angesehen, wenn dem Schriftstück sowohl dessen Inhalt als auch die Person des Erklärenden hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Der Schriftform genügt im Regelfall auch ein Telefax, ein Telebrief, ein Fernschreiben oder auch ein Telegramm. Eine telefonische Erklärung genügt den Anforderungen der Schriftlichkeit dagegen auch dann nicht, wenn auf der Empfängerseite schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden. Ein telefonischer Rechtsmittelverzicht ist daher unwirksam.

  1. Wie können Prozeßhandlungen vorgenommen werden?

  2. In welcher Form erfolgen die Prozeßhandlungen?

  3. Wovon hängt diese Form ab?

  4. Was bedeutet das Mündlichkeitsprinzip?

  5. In welchem Fall ist eine eigenhändige Unterschrift des

Erklärenden nicht erforderlich?

  1. Was kann auch der Schriftform genügen?

4. Lesen Sie den Text „Fristen und Termine der Prozeßhandlungen“ und sagen Sie:

    1. Was versteht man unter den Begriffen „Termin“ und „Frist“ in der Prozeßhandlung?

    2. In welchem Fall kann die Prozeßhandlung nicht nachgeholt werden?

    3. In welchem Fall handelt es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

    4. Ist das Gericht im Stande, selbst die Frist zu verlängern oder neu zu gewähren?

Fristen und Termine der Prozeßhandlungen

Unter einem Termin versteht man einen bestimmten Zeitpunkt für den Beginn einer Prozeßhandlung. Als Frist bezeichnet man dagegen einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Prozeßhandlung vorzunehmen ist. Es gibt gesetzliche Fristen und solche, die vom Richter festgesetzt worden sind. Die Fristberechnung erfolgt grundsätzlich nach §§ 42, 43 StPO.

  1. Im Falle der Versäumung einer sogenannten absoluten Ausschlußfrist kann die entsprechende Prozeßhandlung nicht nachgeholt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

b) Handelt es sich um die Versäumung gesetzlicher Fristen und liegt auch keine absolute Ausschlußfrist vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Verfahren wird dann in das Stadium zurückversetzt, in dem es sich befunden hätte, wenn die Frist nicht versäumt worden wäre.

c) Im Falle der Versäumung richterlicher Fristen kann zum einen das Gericht selbst die Frist verlängern oder neu gewähren, zum anderen kommt auch hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.