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Arbeitsrecht

TEIL 5. ZIVILRECHT

Einheit 3. Grundlagen des Arbeitsrechts

Abschnitt 1. Arbeitsrecht als Begriff

Text 1 arbeitsrecht als begriff. Rechte und pflichten im arbeitsverhältniss

Der größte Teil der Bevölkerung erwirbt seinen Lebensunterhalt durch Arbeit. Dies erklärt die außerordentlich große Bedeutung der Rechtsvorschriften, die das Arbeitsrecht bestimmen. Das Arbeitsrecht betrifft nur solche Fälle, in denen Arbeit aufgrund eines Vertrages und in abhängiger Stellung geleistet wird.

Die „abhängige Stellung“ drückt sich vor allem in Weisungen des Arbeitgebers aus — z.B. für den Ort der Arbeitsleistung, ihren Zeitpunkt, das zu verwendende Werkzeug, die betriebliche Organisation. Alle übrigen Tätigkeiten werden nicht vom Arbeitsrecht geregelt. Die Rechtsposition des frei praktizierenden Arztes (Rechtsanwalts, Steuerberaters, Privatlehrers) richtet sich nicht nach dem Arbeitsrecht: solche Arbeit geschieht nicht in abhängiger Stellung. Der Stellung dieser Personen liegt kein Vertrag zugrunde, sondern die einseitige Ernennung (z.B. im Falle der Richter, Soldaten). Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind aber dann „echte“ Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt und keine Beamten sind. In solchen Fällen wird hier auch Arbeitsrecht angewendet.

Das Arbeitsrecht besteht also nur aus Vorschriften, die die Beziehungen von Arbeitern und Angestellten (zu denen auch die leitenden Angestellten gehören) zu ihren Arbeitgebern regeln. Zum Arbeitsrecht gehören auch diejenigen Rechtsnormen, welche im Rahmen der „Betriebsverfassung“ die Stellung der Arbeitnehmer untereinander und ihre Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber bestimmen, z.B. beim Abschluss von Tarifverträgen und im Arbeitskampf.

Das Arbeitsrecht hat das Ziel, die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu stärken. Der letztere hat immer versucht, die aus den Arbeitsverträgen hervorgehenden Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer zu umgehen. In diesen Fällen wurden mit Arbeitnehmern stattdessen „Werkverträge“, Verträge mit „freien Mitarbeitern“ oder Verträge mit „Subunternehmern“ usw. geschlossen. Im Arbeitsrecht gilt jedoch der Grundsatz: Nicht die Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses bestimmt seine Rechtsnatur, sondern sein tatsächlicher Gehalt. Eine abhängige Beschäftigung stellt deshalb immer ein Arbeitsverhältnis dar, unabhängig von ihrer Bezeichnung.

Die wichtigsten Pflichten innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zu Lohnzahlung und vertragsgemäßer Beschäftigung des Arbeitnehmers.

Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht in folgendem: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gewissenhaft zu arbeiten. Er hat alle seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat auch das Recht, außerhalb seiner vertraglichen Arbeitszeit zusätzlich zu arbeiten. Eine solche Nebentätigkeit wird vertragswidrig, wenn der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet oder selbst mit seinem Arbeitgeber konkurriert. Eine Nebenbeschäftigung kann im Arbeitsvertrag im Falle eines übermäßigen Unfall- oder Erkrankungsrisikos ausgeschlossen sein.

Auch im Arbeitsrecht gilt folgender Grundsatz: beim vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen den Vertrag muss der Schuldige den dadurch in vollem Umfang entstandenen Schaden ersetzen. Nicht der Arbeitnehmer entscheidet über den Maßstab von Risiken in der ihm zugewiesene Tätigkeit, sondern der Arbeitgeber. Die Arbeitsabläufe können so gestaltet sein, dass kleine Fehler bereits große Schäden verursachen. Das Unfallrisiko einer Arbeit spiegelt sich nur selten in der Höhe der Lohnes wider. Wenn der Arbeitnehmer einen Fehler macht, so haftet der Arbeitnehmer:

  • voll, wenn der Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde,

  • anteilig, bei „mittlerer“ Fahrlässigkeit,

  • gar nicht, bei leichter Fahrlässigkeit.

Wann es sich um eine „gefahrgeneigte Tätigkeit“ handelt, dafür gibt es keine präzisen Maßstäbe.

Aktiver Wortschatz zum Text und Thema

Arbeitskampf, m – відстоювання інтересів найманих працівників

Rechtsposition, f stärken – посилювати правове (юридичне) положення

Verpflichtungen, pl umgehen (umgehen, umgangen) – обходити (не виконувати) зобов’язання

Werkvertrag, m – договір підряду

Arbeitsrecht, n – трудове право

Subunternehmer, m – субпідрядчик

Vertragsverhältnis, n – договірні стосунки

Lohnzahlung, f – сплата зарплатні

vertragsgemäße Beschäftigung, f – надання роботи згідно договору

geistige und körperliche Fähigkeiten anwenden (wandte an, angewandt) – застосовувати розумові і фізичні здібності

vertragswidrig – не відповідний договору

Konkurrenzunternehmen, n – фірма-конкурент

konkurrieren mit (Dat.) – конкурувати із

übermäßig – надмірний

Unfall-, Erkrankungsrisiko, n – ризик нещасного випадку, ризик захворювання

vorsätzlich – навмисний

fahrlässig – недбалий

Verstoß, m gegen den Vertrag – порушення договору

Schaden, m ersetzen – відшкодувати збитки

zugewiesene Tätigkeit, f – доручена робота

Arbeitsabläufe, pl – трудові процеси

Schaden, m verursachen – спричинити збитки

widerspiegeln sich in (Dat.) – відбиватись

Höhe, f der Lohnes – розмір зарплатні

haften für(Akk.) – нести відповідальність

Fehler, m begehen (beging, begangen) - зробити помилку

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