Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Юридический перевод_Бублик.doc
Скачиваний:
20
Добавлен:
27.02.2016
Размер:
114.18 Кб
Скачать

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-recht/allgemeines-vertragsrecht/

  1. Streit um fabrikneuen Neuwagen mit Lackschäden

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf der Käufer eines fehlerhaften Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktreten, auch wenn er zunächst nur eine Nachbesserung gefordert hat.

Von Esther Wellhöfer, Juristische Redaktion anwalt.de

Mit dem heutigen Urteil zum Rücktrittsrecht bei einem Neuwagenkauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Käufer entschieden und betont, dass die Fabrikneuheit ein wichtiger Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung ist.

Ein als fabrikneu verkaufter Neuwagen wies Lack- und Karosserieschäden auf. Der Käufer verweigerte die Annahme und forderte die Nachbesserung. Als ein Sachverständiger bestätigte, dass die Schäden am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß behoben worden waren, lehnte der Käufer die Abnahme erneut ab und trat vom Vertrag zurück. Der Verkäufer wollte das nicht akzeptieren und berief sich darauf, dass der Wagen nun keine Mängel mehr ausweisen würde. Außerdem habe er ja bereits auf sein Rücktrittsrecht verzichtet, als er die Nachbesserung verlangt hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht oder nicht. Denn zuvor hatte er sich ja auf eine Reparatur des Fahrzeugs eingelassen. Nach Meinung der Karlsruher Richter hat der Käufer aber auch in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Beim Kauf eines Neuwagens kann der Käufer grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug technisch einen dem werksseitigen Auslieferungsstandard entsprechenden Zustand aufweist. Fordert der Käufer Nachbesserung, verzichtet er damit nicht gleichzeitig auf die Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Lässt sich durch die Nachbesserung nicht der werksmäßige Auslieferungsstandard herstellen, darf der Käufer vom Neuwagenkauf zurücktreten.

(BGH, Urteil v. 06.02.2013, Az.: I-2 U 68/11)

  1. Haftung für Unfallfreiheit eines Kfz?

Wer ein Auto als unfallfrei in Zahlung gibt, kann sich nicht auf einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sich später herausstellt, dass der Pkw ein Unfallwagen ist.

Von Sandra Voigt, Juristische Redaktion anwalt.de

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, sollte ihn zuvor von einem Fachmann auf Mängel untersuchen lassen. Mittlerweile ist es durchaus üblich, dass man beim Autokauf seinen alten Wagen in Zahlung gibt. Man muss dann unter anderem angeben, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Autohändler den alten Pkw weiterverkauft und der Erwerber kurze Zeit später wegen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktritt? Muss dann der frühere Eigentümer haften?

Ein Mann kaufte sich ein neues Auto und gab seinen alten Pkw als unfallfrei bei dem Autohändler in Zahlung. Tatsächlich war er jedoch ein halbes Jahr zuvor mit dem Kfz in einen Unfall verwickelt gewesen und hatte die dabei entstandenen Schäden nicht fachgerecht beheben lassen. Der Händler verkaufte den Gebrauchtwagen an einen Dritten, der bereits nach kurzer Zeit vor Gericht zog und die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Mängeln verlangte. Der Autohändler verlor den Rechtsstreit und forderte nun gerichtlich vom früheren Eigentümer des Unfallwagens unter anderem die Erstattung des an den Erwerber wieder zurückgezahlten Kaufpreises. Der Vorbesitzer berief sich jedoch auf einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der frühere Eigentümer des Unfallwagens den Kaufpreis zahlen muss. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Unfallschäden kam vorliegend nicht in Betracht; ein solcher ist zwar vor allem bei sog. Verschleißmängeln möglich, die dem technischen Laien im Gegensatz zum Fachmann nicht auffallen. Daher ist es durchaus billig, wenn der Händler in einem solchen Fall den Kaufvertrag nach Inzahlungnahme des Kfz nicht wieder rückabwickeln darf.

Vorliegend haben die Parteien aber ausdrücklich vereinbart, dass der Wagen die Beschaffenheit "unfallfrei" aufweist. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch gilt dann gerade nicht; schließlich kann man nicht auf der einen Seite etwas versprechen - nämlich die Unfallfreiheit - und sich auf der anderen Seite bei Entdecken des Mangels auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Daher musste der Vorbesitzer des Unfallwagens den Kaufpreis erstatten, den der Händler wieder an dessen Erwerber zurückzahlen musste.

(BGH, Urteil v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 117/12)