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beispielsweise an das Arbeitsrecht, das Verbraucherschutzrecht und an das Wirtschaftsrecht.

Die Rechtsquellen des Handelsrechts lassen sich in drei Gruppen untergliedern:

Zum ersten ist das Gesetzesrecht zu nennen. Hierbei bildet das Handelsgesetzbuch (HGB) das Kerngesetz. Außerdem gehört zu den für das Handelsrecht geltenden Rechtsnormen auch das BGB. Es ergänzt das HGB, weil dieses nicht alle Rechtsverhältnisse des Handelsverkehrs erfasst. Dort, wo Sonderregelungen für den Handelsverkehr nicht erforderlich waren und es daher keine einschlägigen Bestimmungen im HGB gibt, kommt das BGB zur Anwendung (Subsidiarität des BGB). Neben dem HGB und dem BGB existieren viele Handelsrechtliche Nebengesetze.

Zweite Rechtsquelle ist das Handelsgewohnheitsrecht. Es ist ungeschriebenes Recht, das sich durch gleichförmige und langandauernde Übung einer größeren Gemeinschaft aufgrund ihrer Rechtsüberzeugung bildet. Auf Handelsgewohnheitsrecht beruht beispielsweise die Gültigkeit eines Handelskaufs auch ohne Preisvereinbarung. In der Praxis hat das Handelsgewohnheitsrecht heute nur noch sehr geringe Bedeutung.

Vom Gewohnheitsrecht ist der Handelsbrauch zu unterscheiden. Er ist eine im Handelsverkehr während einer gewissen Zeit für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung. Handelsbräuche müssen sich im Gegensatz zum Handelsgewohnheitsrecht nicht auf das gesamte Bundesgebiet beziehen. Sie können auch nur innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe oder einer Branche entstehen.

Text 4

Der Kaufvertrag

Der Kauf ist das im täglichen Leben am häufigsten vorkommende Rechtsgeschäft. Er ist auf den Umsatz von Gütern gerichtet. Das Gesetz regelt den Kaufvertrag in den § 433 ff. BGB. Der Käufer ist dabei verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Den Verkäufer trifft die Pflicht, dem Käufer die Ware zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Nach dem BGB können Waren jedoch nicht nur körperliche Gegenstände (d.h. Sachen), sondern auch Rechte sein. Man spricht dann vom sog. Rechtskauf.

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